Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

90 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. II. Die Ständeversammlung. § 23. 
einen Registrator und die erforderlichen Kanzlisten in derselben Weise wählt. 
Die Registratoren haben zugleich bei dem Ausschusse das Sekretariat zu versehen. 
Dem Könige steht das Recht der Bestätigung zu; von der Wahl der Kanzlisten 
ist ihm blos Anzeige zu machen. 
Ist der Landtag nicht versammelt, so steht das gesammte Dienstpersonal unter 
der Leitung und Aufsicht des Ausschusses, welcher in der Zwischenzeit auch die 
etwa erforderlichen Amtsverweser bestellt ¹). Die rechtlichen Verhältnisse dieser 
Beamten werden durch das B. G. geregelt ²), nur finden die Ausführungsver- 
ordnungen und Instruktionen der Staatsregierung zu diesem Gesetze keine un- 
mittelbare Anwendung. Die Besoldungen sind gesetzlich festgestellt. Zulagen 
und außerordentliche Belohnungen können nur durch Beschluß beider Kammern 
unter Königl. Einwilligung gewährt werden ³); (letzteres gilt auch für außer- 
ordentliche Zuwendungen an Mitglieder der Ständekammer oder des Aus- 
schusses). 
e) Zur Bestreitung des sämmtlichen Aufwandes besteht eine besondere ständische 
Sustentationskasse. Die für diese Kasse bestimmte Summe wird zu- 
gleich mit dem Finanzetat verabschiedet und in bestimmten Raten von der Staats- 
kasse geliefert. Ueber die Verwendung verfügt die Ständeversammlung. Zum 
ständischen Aufwand gehören namentlich die Taggelder und Reisekosten der Stände- 
mitglieder; die Besoldungen der Ausschußmitglieder, der ständischen Beamten 
und Diener; die Belohnungen Derjenigen, welche durch besondere Aufträge der 
Stände oder des Ausschusses bemüht wurden; die Unterhaltung einer angemes- 
senen Büchersammlung, die Kanzleikosten ꝛc.  Mit der Führung der Kasse ist 
ein ständischer Beamter beauftragt. Die jährliche Kassenrechnung, welche mit 
Angabe aller einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu führen ist ⁴), wird von 
einer besonderen ständischen (laus Mitgliedern beider Kammern zusammen- 
gesetzten) Kommission geprüft, in der Ständeversammlung zum Vortrag gebracht 
und von dieser justifizirt. Jedes Mitglied kann die Einsicht dieser Rechnung 
verlangen ⁵). 
B. Die Zusammensetzung der Ständeversammlung. 
1. Die nothwendigen gesetzlichen Eigenschaften eines Ständemitgliedes. 
§ 23. Für die Mitglieder der ersten wie der zweiten Kammer bezeichnet die V. U. 
in § 135 die Eigenschaften, deren Mangel von dem Eintritt in die Ständeversammlung 
ausschließt und deren nachträglicher Verlust den Austritt aus derselben zur Folge hat. 
Es sind folgende:  
1. Der Besitz des württemberg. Staatsbürgerrechts (s. o. S. 21f.); er- 
 
1) V.U. § 193 und Ges. v. 6. Juni 1855. 
2) Vgl. insbes. Art. 1 Abs. 2, 79, 117 des Ges. v. 28. Juni 1876. 
3) Vgl. Ges. v. 20. Juni 1821. Für zeitweilige außerordentliche Aushilfe werden Tag- 
gelder gewährt, deren Höhe sich nach den in gleichen Fällen im Königlichen Dienste gezahlten Tag- 
geldern richtet, ib. §§ 4 u. 6. 
4) Damit soll Mißbräuchen vorgebeugt werden, wie solche im vorigen Jahrhundert bei der 
Verwaltung der sog. geheimen Truhe — einer vielerörterten Dispositionskasse der Stände — ein- 
gerissen waren. 
5) V. U. § 194.
	        
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