Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

92 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. II. Die Ständeversammlung. § 24. 
dem Aufhören des Konkursverfahrens (K. O. §§ 151, 175, 189, 191). Im ersteren 
Falle wirkt die Aufhebung rückwärts, wie wenn keine Eröffnung stattgefunden hätte. 
Da nach wirklich erfolgter Eröffnung des Konkurses im Falle der Erkennung irgend 
einer Strafe wegen Vermögenszerrüttung die Unfähigkeit nach beendigtem Konkurse fort- 
dauern soll, so muß dies jetzt in allen Fällen gelten, in welchen nach giltig eröffnetem 
Konkurse eine Strafe auf Grund der §§ 209, 210 der K.O. verhängt worden ist ¹. 
Die weitere Bestimmung der V. U. a. a. O., „daß die erblichen Mitglieder der 
Ersten Kammer durch die Erkennung einer Debitkommission von der Stimmführung nicht 
ausgeschlossen werden, wenn ihnen eine Kompetenz von wenigstens 2000 fl. ausgesetzt 
ist“, ist durch die D. K.O. außer Wirksamkeit gesetzt; denn im Konkursverfahren kann 
eine Debitkommission nicht mehr eingesetzt werden. Die außerhalb des Konkurses zum 
Vollzug kommende Zwangsvollstreckung in das Stammguts- und Fideikommißvermögen 
nach Art. 44— 48 des Exek.G. von 1825 (Art. 31 der württ. Subh. O. vom 18. Aug. 
1879) setzt dagegen die Eröffnung eines Konkurses nicht voraus, und schließt anderer- 
seits, wenn daneben der Konkurs in das sog. Allodialvermögen eröffnet worden ist, die 
ordentlichen Wirkungen der Konkurseröffnung nicht aus ²). 
4. Ein Mitglied der Stände-Versammlung darf nicht unter väterlicher 
Gewalt, noch unter Vormundschaft (namentlich wegen Geisteskrankheit oder Ver- 
schwendung) stehen ³). (V. U. § 135 Nr. 4.) 
5. Männliches Geschlecht ist von der V. U. nicht ausdrücklich als Erforderniß 
bezeichnet, aber offenbar nur deßhalb, weil man dies Erforderniß, und zwar auch für 
Mitglieder der Ersten Kammer, als selbstverständlich betrachtete; vgl. auch V. U. §§ 129, 
153, 155 ⁴). 
6. Jeder, dessen Vater bereits Mitglied der Ständeversammlung ist, sei es nun 
der Ersten oder der Zweiten Kammer, ist ausgeschlossen, sofern der Vater nicht freiwillig 
zurücktritt. Ausgenommen sind nur die Königl. Prinzen. V. U. § 148 ⁵). 
2. Die Kammer der Standesherren. 
§ 24. Die Erste Kammer (Kammer der Standesherren) besteht (V. U. § 129): 
A. aus den volljährigen ⁶) Prinzen des Königl. Hauses (s. o. S. 41 f.) 
ohne Unterscheidung, ob der Vater selbst noch am Leben und Mitglied der Kammer ist 
oder nicht; (dermalen fünf an der Zahl); 
B. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, auf deren 
Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat. Zu den standes- 
 
1) Die abw. Ansicht von Bitzer a. a. O. S. 127, daß diese Bestimmung der V. U. durch 
§ 4 Abs. 2 des E.G. zur D. K.O. aufgehoben sei und die Unfähigkeit jetzt nur noch im Falle 
des Verlustes der Ehrenrechte (s. o.) eintrete, ist nicht richtig; denn § 135 Z. 3 der V. U. enthält 
keine Strafbestimmung. 
2) Unrichtig hiernach Bitzer a. a. O. 
3) Für erbliche Mitglieder der Ersten Kammer hat dieser Mangel übrigens nur zur Folge, 
daß die Stimme ruht; außerdem steht für solche Mitglieder dem Vormunde das Recht der Stimm- 
übertragung zu. (S. den folg. Paragraphen.) 
4) Mohl, I S. 564 Nr. 2. Die weiteren Erfordernisse, welche die V. U. § 135 hervorhebt, 
— Angehörigkeit zu einem der drei christlichen Glaubensbekenntnisse und Unabhängigkeit von einer 
Privatdienstherrschaft — sind, das erstere durch das Ges. v. 31. Dez. 1861, das letztere durch das 
Verf.-Ges. v. 26. März 1868 Art. 1 aufgehoben worden. 
5) Vgl. auch Mohl, 1 S. 568 Nr. 15 und Bitzer a. a. O. S. 128. Die abweichende 
Ansicht von Sarwey, II S. 170, der die Vorschrift nur auf die Abgeordneten-Kammer beschränken 
will, widerspricht dem Wortlaute der V. U. § 148 „Ständeversammlung“; vgl. auch §§ 127, 134, 
135, 164 d. V. U. 
6) Der Kronprinz wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahre volljährig; s. o. S. 41.
	        
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