Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 25. Die Zusammensetzung der Ständeversammlung. 95 
zuweisen. An eine Instruktion ist derselbe nicht gebunden, doch kann das Mandat jeder 
Zeit widerrufen werden ¹). 
Die Sitz- und Stimmordnung ist durch § 162 der V. U. dahin geregelt, 
daß die Prinzen des Königl. Hauses den ersten Platz einnehmen; auf sie folgen die 
Standesherren nach ihrem sonst bestehendem Range d. h. im Wesentlichen nach der früheren 
Reichs- und Kreistagsstimmordnung, sodann die übrigen erblichen und zuletzt die auf 
Lebenszeit ernannten Mitglieder nach der Zeit ihrer Ernennung. 
Die Mitgliedschaft in der Kammer der Standesherren erlischt: 
1. durch freiwilliges Ausscheiden (V.U. § 158) ²); 
2. wenn ein Mitglied eine der von der V. U. verlangten wesentlichen Eigenschaften 
(s. o. § 23) verliert, also auch durch Verlust der württemberg. Staatsangehörigkeit; 
3. wenn ein Mitglied das Grundvermögen (s. D.) oder den Stand, auf welchem 
seine Befähigung beruht, zu besitzen aufhört (V. U. § 158); 
4. durch Ausschließung von der Standschaft in Folge Urtheils des Staatsgerichts- 
hofs (V. U. §§ 199, 203). 
3. Die Kammer der Abgeordneten. 
§ 25. Die Zweite Kammer (die Kammer der Abgeordneten) besteht: 
1. aus den dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (s. o. S. 49), welche 
von diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 
2. aus den sechs protestantischen Generalsuperintendenten; 
3. aus dem katholischen Landesbischof, einem von dem Domkapitel aus dessen Mitte 
gewählten Mitgliede, und dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katholischer Konfession ³): 
4. aus dem Kanzler der Landesuniversität; 
5. aus einem gewählten Abgeordneten jeder der sieben Städte: Stuttgart, Tübingen, 
Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen; 
6. aus einem gewählten Abgeordneten von jedem der 63 Oberamtsbezirke. — 
(V. U. § 133.) 
Die Gesammtzahl beträgt hiernach 93 (oder 1:21 770 E.) ⁴). Die protestantischen 
Prälaten, der Landesbischof, der katholische Dekan und der Kanzler sind auf die Dauer 
ihrer Amtsfunktionen, alle übrigen dagegen auf die Dauer einer Wahlperiode berufen. 
Stimmübertragung findet nicht statt. 
Auch für die Zweite Kammer ist eine Sitzordnung verfassungsmäßig vorgeschrieben 
und damit eine Gruppirung nach Fraktionen ausgeschlossen ⁵). Die verschiedenen Klassen 
folgen sich in der oben angegebenen Ordnung; unter den Mitgliedern jeder einzelnen Klasse 
entscheidet je nach Beschaffenheit derselben das Amts- oder das Lebensalter, unter den 
Geistlichen katholischer Konfession der Vorzug der Amtswürde; (V. U. § 162). 
Alle sechs Jahre muß eine neue Wahl derjenigen Abgeordneten, welche nicht durch ihr 
Amt in die Zweite Kammer berufen sind, vorgenommen werden. Die bisherigen Abge- 
ordneten sind wieder wählbar. Die Wahlperiode beginnt nach der seit 1861 (vgl. die 
 
1) Vgl. auch Mohl, 1 S.554. 
2) A. A. Mohl, I S. 546, aber ohne genügenden Grund. 
3) Seit dem Jahre 1845 ist der Landesbischof nicht mehr in die Ständekammer eingetreten. 
4) Daß diese Zahl zu groß ist, kann nicht wohl bestritten werden, daneben ist die Ver- 
theilung der Stimme ad 5 und 6 eine ganz unbillige angesichts der höchst verschiedenen Bevölkerungs- 
ziffer der 7 Städte, wie der Bezirke. 
5) Während der drei Landesversammlungen 1849/50 war dies anders; allein durch die V.O. 
v. 6. Nov. 1850 wurde wieder die alte Sitzordnung eingeführt.
	        
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