Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 34. Der ständische Ausschuß. 117 
Ständen bereits festgestellten Etat des künftigen Jahres (bei mehrjähriger Etatsperiode) — 
den sog. Verwaltungsetat, mit dem Finanzministerium zu berathen. Den Etat zu er— 
höhen oder von dem Finanzminister beabsichtigte Erhöhungen auch nur vorläufig zu 
genehmigen, ist der Ausschuß nicht befugt. Auch bedarf es nach der Praxis einer solchen 
Berathung für das erste, der Verabschiedung des Etats unmittelbar folgende Jahr nicht, 
wenn die Finanzverwaltung erklärt, daß der für dieses Jahr verabschiedete Hauptfinanz- 
etat als „Verwaltungsetat“ zu gelten habe ¹); c. dem Ausschusse muß jährlich Rechnung 
abgelegt werden über die Veränderungen, welche die Regierung mit dem Kammergute 
vorgenommen hat (s. o. S. 82). 
3. Dem Ausschusse steht die Aufsicht und Leitung der Verwaltung der 
Staatsschuldenzahlungskasse nach Maßgabe und in den Schranken der hierüber 
bestehenden gesetzlichen Normen allein zu (s. o. S. 87), die Regierung hat nur ein Recht 
der Kontrolle. Im Zusammenhang hiermit hat der Ausschuß nach der bestehenden Uebung 
auch die Aufnahme verabschiedeter Staatsanlehen unter Beiziehung des Finanz- 
ministers zu besorgen. 
4. Zum Wirkungskreise des Ausschusses gehört es ferner, die für eine Stände- 
versammlung sich eignenden Geschäftsgegenstände, namentlich „die Erörterungen vorgelegter 
Gesetzesentwürfe“, zur künftigen Berathung vorzubereiten. Doch ist diese Thätig- 
keit jetzt, soweit es sich um vorgelegte Gesetzesentwürfe handelt, ganz auf die von den 
Kammern hierzu niedergesetzten Kommissionen übergegangen, so daß der Ausschuß die 
Entwürfe nur an die mit deren Vorberathung beauftragten Kommissionen, soweit diese 
während der Vertagung berufen werden können, übergibt und die Kommissionen zur Be- 
rathung derselben einberuft. 
5. Der Ausschuß hat für die Vollziehung der ständischen Beschlüsse 
Sorge zu tragen, selbstverständlich nur, soweit die Verfassung überhaupt zur Vollziehung 
geeignete ständische Beschlüsse kennt, wie z. B. in Beziehung auf die Staatsschuldenzahlungs- 
kasse, oder in inneren Angelegenheiten der Stände, wie bei der Einberufung von Kom- 
missionen ꝛc.  ²). 
6. Er hat die Legitimation der Mitglieder beider Kammern vor Eröffnung 
des Landtags zu prüfen (s. o. S. 102). 
7. Das gesammte Amts- und Dienstpersonal der Ständeversammlung 
steht, so lange diese nicht versammelt ist, unter der Aufsicht und dem Befehl des Aus- 
schusses, welcher auch die erforderlichen Amtsverweser bestellt und nöthigenfalls das Ein- 
schreiten der Gerichte gegen pflichtwidrige Diener zu veranlassen hat. V. U. § 193 Abs. 4 
und B.G. vom 28. Juni 1876 Art. 117. 
Weitere Befugnisse stehen dem Ausschusse nach der Verfassung nicht zu; solche 
können ihm auch nicht durch Auftrag der Ständeversammlung oder einer einzelnen Kammer 
übertragen werden. Namentlich darf der Ausschuß seine Beschlußfassung nicht auf solche 
Gegenstände erstrecken, welche verfassungsmäßig eine Verabschiedung mit den Ständen er- 
fordern, wie Gesetzgebungsanträge, Steuerverwilligungen, Uebernahme von Schulden auf 
den Staat; vielmehr darf er sich hiermit nur in vorbereitender Weise beschäftigen (s. o. 
Nr. 4) ³). Innerhalb seines Geschäftskreises darf er zwar mit dem Staatsministerium 
oder mit den einzelnen Ministerien, aber nicht mit anderen Behörden kommuniziren. 
Auch kann er bei der Berathung des Etats (s. o.) und bei der Prüfung der Steuer- 
verwendung die Minister zur persönlichen Besprechung in seine Mitte einladen. 
 
1) V.U. § 188. 
2) V.U. § 188 u. Mohl, I S. 752. 
3) V.U. § 189.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.