§ 44. Die verschiedenen Klassen der Staatsbeamten. 139
Der Verkehr der inländischen Aemter mit außerdeutschen Behörden hat durch Ver—
mittlung des auswärtigen Amtes und der Gesandten und Konsuln des Reiches, bezw. so weit württem-
berg. Gesandtschaften noch bestehen (s. u. § 112) und die Reichsgesetzgebung dieselben nicht ausschließt
(C. Pr. O. § 182), der württemberg. Gesandten zu geschehen ¹). Ausnahmsweise ist ein direkter Ver-
kehr gestattet, sofern Gefahr auf dem Verzug oder soweit durch besondere Bestimmungen ein solcher
Verkehr mit den Behörden einzelner Staaten zugelassen ist ²). Ein unmittelbarer Verkehr mit den
am Königl. Hofe beglaubigten Gesandtschaften ist den württemberg. Behörden unbedingt untersagt;
M. VP—5. vom 10. April 1823 und 29. Jan. 1851.
III. Beamte sind solche Personen, welche zum Zwecke der Uebernahme eines Staats-
amtes (s. I.) sich freiwillig in ein — von der allgemeinen Unterthanenpflicht verschiedenes —
besonderes, öffentlichrechtliches Dienstverhältniß zum Staate begeben haben („Staatsdienst"),
im Gegensatze zu denjenigen, welche, ohne in einem solchen Dienstverhältnisse zu stehen, frei-
willig oder auf Grund einer allgemeinen öffentlichen Pflicht ein Amt verwalten („Ehrenamt").
Die Bezahlung eines Gehaltes, eine besondere Berufsbildung oder der Umstand, daß die Ver-
waltung des Amtes den ausschließlichen Lebensberuf bilden soll, ist für den Begriff des Be-
amten nicht wesentlich, ebensowenig die dauernde Uebertragung eines Amtes oder die that-
sächliche Verwaltung eines solchen überhaupt, da einer Person die Versehung eines Amtes
blos vorübergehend übertragen sein oder ein dauernd angestellter Beamter, ohne aus dem
Staatsdienste selbst ausgeschieden zu sein, sich zeitweise außer Aktivität befinden kann ³).
C. Die Bechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
§ 44. I. Die verschiedenen Klassen der Staatsbeamten. In Württemberg hatte schon
die BV.U. von 1819 in den §§ 43—53 die wesentlichen Grundsätze über die rechtliche Stellung
der Beamten aufgestellt. Spezialgesetze für die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Diener
schlossen sich an diese Bestimmungen an. Die Erlassung des R. B.G. vom 31. März 1873
gab dann den Anlaß, auch für Württemberg eine umfassende Kodifikation des Beamtenrechts
im engsten Anschlusse an das Reichsgesetz vorzunehmen. Diese erfolgte — übrigens unter Bei-
behaltung verschiedener eigenthümlichen Normen des bisherigen Rechts — in dem Beamtengesetze
vom 28. Juni 1876 ⁴). Die rechtlichen Verhältnisse der Volksschullehrer wurden mit Rück-
sicht auf die besondere Stellung derselben als mittelbarer Staatsbeamten (Kommunalbeamten)
durch ein späteres Gesetz vom 30. Dez. 1877 geregelt; ebenso durch das Gesetz vom gleichen
Tage die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen ⁵).
Daneben gilt für Universitätsbeamte noch das Gesetz vom 30. März 1828 ⁶).
Das Beamtengesetz findet unmittelbare Anwendung auf folgende Beamte, welche hier-
nach als Staatsbeamte im engern Sinne bezeichnet werden können, nämlich:
1. auf jede Person, welche in dem Staats- oder öffentlichen Schuldienst
durch den König oder durch eine höhere Staats- oder Schulbehörde angestellt, d. h.
1) Vgl. die M. Vf. vom 10. April 1823 und vom 29. Jan. 1851 und 16. Nov. 1876, und
Gaupp, Komm. z. C. Pr. O. 1 S. 362 III (d. 2. Aufl.).
2) Vgl. bezüglich des unmittelbaren Verkehrs der deutschen und schweizer. Gerichtsbehörden
das Uebereinkommen vom 1. und 10. Dez. 1878, Centralbl. f. d. D. R. 1879 Nr. 1 und bezüglich
des direkten Verkehrs der württ. und österr. Gerichtsbehörden die Justiz Min. Erl. vom 28. Juni
1856, 7. April 1857 und 4. Mai 1868, und was die Uebernahme Auszuweisender betrifft, die Bek.
v. 2. Sept. 1875 (R.C. Bl. S. 475). Vgl. im Uebrigen Gaupp, Komm. a. a. O. S. 362 IV
u. S. 648 ff. und dazu die Anweisung des Just. Min. vom 20. Febr. 1894 über amtl. Ausfert. in
Erbschaftssachen an das Ausland. Amtsbl. S. 11.
3) Vgl. auch Laband, R. St. R. I S. 404 ff., Gareis in diesem Hdbch. I 1, S. 162 ff.
und das württ. B.G. Art. 118.
4) Das württ. B.G. vom 28. Juni 1876, erläutert durch C. Streich, Stuttgart 1876.
5) Ueber diese beiden Kategorien sowie über die Rechtsverhältnisse der Korporationsbeamten
s. unten § 51.
6) Aufgehoben ist nur Art. 12 desselben; auch wird Art. 1 u. 2 modifizirt durch Beil. I
u. II zum B.G. f. u. S. 140 N. 4.