140 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 45.
auf eine bestimmte Stelle ernannt oder auf solcher (sofern einem Dritten das
Präsentationsrecht zusteht) bestätigt worden ist, mit Ausnahme der bei dem Militär
Angestellten, der Unteroffiziere des Landjägerkorps und der Landjäger ¹), sowie der Volks-
schullehrer;
2. auf das nach § 193 der V. U. bestellte ständische Amtspersonal;
3. auf die Lehrer an den höheren, von einer Gemeinde auf ihre Rechnung gegrün-
deten und unterhaltenen Mädchenschulen, wenn deren Anstellung von der Staatsbehörde
vorgenommen oder bestätigt wird, sofern die Lehrer ihrer Dienstprüfung nach nicht zur
Kategorie der Volksschullehrer gehören ²);
4. auf solche Personen, welche, ohne eine definitive Anstellung auf eine der unter
Nr. 1 angeführten Stellen erlangt zu haben, im Staats- oder öffentlichen Schuldienst
beschäftigt oder als verpflichtete persönliche Gehilfen eines Beamten für Zwecke
des Staatsdienstes verwendet werden; diese Personen jedoch nur in Beziehung auf die
Bestimmungen des 1. und — bezüglich der Ordnungsstrafen — des 5. Abschnitts des B.G.
B. G. Art. 118.
Auf die Offiziere des Landjägerkorps finden nur die Bestimmungen über
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten (nämlich die Art. 11— 17, 18, Abs. 3,
22 — 28, 29—31, 39—68) Anwendung. S. Art. 119 des B.G. ³). Die Beamten des
Hofes, einschließlich der Königl. Hofdomänenkammer sowie des Kabinets des Königs, sind
keine Staatsbeamten im Sinne des B.G. Die Staatsbeamten im Sinne von Nr. 1—3
werden entweder:
a) auf Lebenszeit angestellt und genießen mit Rücksicht hierauf einen besonderen
Rechtsschutz, oder
b) sie werden nur auf bestimmte Zeit oder auf (der Regel nach vierteljährliche)
Kündigung oder auf jederzeitigen Widerruf angestellt.
Beide Klassen von Beamten sind gesetzlich festgestellt; die auf Lebenszeit Angestellten
sind in Beil. I, die auf vierteljährliche Kündigung Angestellten in Beil. II zum B. G.
verzeichnet. Die in Beil. I nicht aufgeführten Stellen können daher von der Regierung
nicht auf Lebenszeit übertragen werden ⁴); doch kann bei den in Art. 2 Abs. 4 des B.G.
speziell aufgeführten, an sich der vierteljährlichen Kündigung unterliegenden Stellen des
höheren Schuldienstes ausnahmsweise (ohne vorgängige ständische Zustimmung) eine An-
stellung der Beamten auf Lebenszeit stattfinden, wenn die Dienstleistung an den betreffenden
Anstalten ihre Hauptbestimmung bildet. Unter den auf Lebenszeit angestellten Beamten
nehmen hinwiederum die Minister oder Departementschefs und die übrigen Mitglieder
des Geheimen Rathes eine besondere Stellung ein, sofern nach § 57 der V. U. ihre Er-
nennung und Entlassung von der freien Entschließung des Königs abhängt.
§ 45. II. Die Anstellung der Beamten. A. Die Anstellung des Beamten be-
gründet zwar ein öffentlichrechtliches Gewaltverhältniß, der Anstellungsakt selbst beruht
aber — im Gegensatze zu den auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Funktionen im
1) Ueber die letzteren und ihre rechtliche Stellung s. Boscher's Z. B. 27, S. 78.
2) Lehrerinnen fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschullehrer; vgl.
Art. 1, 15 und 16 des zweiten Ges. vom 30. Dez. 1877, unrichtig Sarwey, II S. 262.
3) Ihre dienstlichen Verhältnisse sind im Uebrigen durch die Königl. V.O. vom 5. Juni
1823 geregelt.
4) Selbstverständlich können auch die Stände nicht einseitig bei der Etatsberathung von dieser
gesetzlichen Feststellung abweichen; wohl aber kann durch die Verabschiedung des Etats ohne förm-
liches Gesetz eine Abweichung im einzelnen Falle sanktionirt werden. Die Beil. I u. II sind jetzt
durch Ges. vom 14. Juni 1887 neu geregelt; dazu kommt noch das Finanzges. v. 17. Juni 1893
Art. 8.