Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

142 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. II. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 45. 
sich über den Besitz eines württemberg. Gemeindebürgerrechts auszuweisen habe, ist schon 
in Konsequenz des § 9 des R.G. vom 1. Juni 1870, jedenfalls aber durch das Ges. über 
die Gemeindeangehörigkeit von 1885 (s. u. § 72) beseitigt; man begnügt sich jetzt mit dem 
Nachweise der Reichsangehörigkeit ¹).  
B. Die Anstellung der Beamten erfolgt, soweit nicht (wie bei den ständischen Be- 
amten) die Verfassung oder besondere Rechtstitel (wie bei gewissen Schulstellen) eine Aus- 
nahme begründen, durch den König oder durch diejenige Staatsbehörde, welcher der 
König das Recht der Ernennung oder Bestätigung delegirt hat ²). Dem württemberg. 
Rechte eigenthümlich ist hierbei die oben S. 73 erörterte Bestimmung, nach welcher die 
Ernennung der Staatsbeamten — mit einziger Ausnahme der Minister, Geheimen Räthe 
und der Vorstände der Kollegien — durch den König auf Grund der Vorschläge der 
vorgesetzten Kollegien zu geschehen hat, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuzählen sind. 
Die erledigten Stellen werden hiernach unter Ansetzung eines Termins zur Bewerbung 
ausgeschrieben. Die Bewerbungen sind bei dem der erledigten Amtsstelle vorgesetzten Kol- 
legium oder wenn die Stelle bei dem höchsten Kollegium des betreffenden Departements 
erledigt ist, bei diesem Kollegium selbst einzureichen ³). Nach Einsendung der Vorschläge 
des Kollegiums an den Ressortminister ernennt der König auf den Antrag des Ministers, 
ohne übrigens an jene Vorschläge gebunden zu sein. 
Die Befähigung zur Anstellung (A) verleiht natürlich kein Recht auf eine solche. 
Eine Ausnahme besteht nur in Beziehung auf die Anstellung der sog. Militäranwärter 
im Civildienste ⁴). 
Jeder Beamte erhält bei der Anstellung eine Anstellungsurkunde und erlangt 
mit der Ausstellung und Aushändigung derselben das Recht auf das Amt. Dagegen beginnt 
— in Ermangelung anderweitiger Festsetzungen — der Anspruch auf Gewährung des 
mit dem Amte verbundenen Einkommens erst mit dem Tage des Amtsantritts, in Betreff 
späterer Erhöhungen mit dem Tage der Bewilligung ⁵). 
Bei dem Antritte des Amtes hat der Beamte einen Diensteid abzulegen, in 
welchem er dem Könige Treue und Gehorsam schwört, in welchen aber auch ausdrücklich 
die Verpflichtung aufzunehmen ist, die Verfassung gewissenhaft zu wahren ⁶). Doch sind 
amtliche Funktionen vor Ableistung des Diensteides, soweit es sich nicht um Akte der 
Rechtsprechung handelt ⁷), vollkommen wirksam. Auch die Kautionsleistung, welche 
 
1) Vgl. auch die Königl. V. O. vom 4. Nov. 1872 § 11 und vom 20. Oct. 1882 § 6 B. 2, 
vom 13. und vom 31. Jan. 1884 § 5. 
2) V. U. § 43, B. G. Art. 1.  
3) Die Vorschriften über die Anstellungsgesuche sind enthalten: a) für das Justizdepart. 
in den M.Vf. vom 19. August 1826, 7. Nov. 1834, 7. Febr. 1837, in der M. Vf. v. 17. Januar 1880, 
G. Bl. S. 39, und bezüglich der Notariats- und Verwaltungs-Kandidaten in der Just. M.Vf. v. 17. Aug. 
1888 Abl. S. 39 und in den dort angeführten früheren Verfügungen; b) für das Depart. des Innern in 
den M.Bf. vom 25. Juli 1823 und 28. März 1854; c) für das Finanzdepart. in den M. f. vom 
7. Aug. 1823 und 6. Mai 1853; d) für Lehrstellen in den Vf. des Studienraths vom 19. Jan. 
1824 und 15. Juli 1839. 
4) Vgl. hierüber §§ 58, 75 des R.G. vom 27. Juni 1871; §§ 10, 12 des R.G. vom 4. April 
1874 und die Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien vom 21. Sept. 1882 u. v. 15. Mai 1884 
sowie die Bekanntm. des Just. Min. v. 29. März 1885, Abl. S. 15 f., u. die Vf. d. Min. d. ausw. 
Angel. vom 7. August 1889 R. Bl. 272 f., und Laband, D.R. St.N. II 749 ff., in dsm. Hdb. 
II I S. 239. 
5) Beamtenges. Art. 10. 
6) V.U. § 45. Das Nähere hierüber enthält nach Art. 3 des Beamtenges. die Königl. V.O. 
vom 27. Oct. 1878; vgl. auch die Verf. des Justiz Min. vom 31. März 1879 und v. 11. Oct. 1882; 
des Ministeriums des Innern vom 2. April 1879; des Ministeriums der ausw. Angel. v. 26. März 
1879 (Verkehrsanstalten). 
7) G.V.G. §§ 51 und 115; Württ. Ausf. Ges. z. G. V. G. Art. 16. Laband, R. St. R. I 
S. 427. Gaupp, Komm. z. C.Pr. O. Anh. S. 23.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.