Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 46. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten. 147 
durch besondere Dienstinstruktion untersagt ist. Das unbedingte Verbot der Theilnahme 
an Gründungscomités ꝛc., sofern damit ein Gewinn verbunden ist (s. o.), gilt auch für 
diese Beamte ¹). 
3. Der Beamte hat, soweit nicht eine besondere Bestimmung hinsichtlich des Orts 
der Wohnsitznahme getroffen ist, seine Wohnung innerhalb des geschlossenen Wohn- 
bezirks oder des Ortsbauplans desjenigen Orts zu nehmen, in welchem sich der Sitz des 
Amtes befindet. Zum Wohnen außerhalb dieser Grenzen bedarf es bei Beamten, welche 
vom König oder von dem Ministerium angestellt worden sind, der Erlaubniß des Mini- 
sters, bei anderen Beamten der Anstellungsbehörde. Die Erlaubniß ist jeder Zeit wider- 
ruflich. (Beschl. d. Staatsmin., s. Amtsbl. des Min. d. Innern 1884, S. 2f.) 
4. Die Geschenkannahme für eine bestimmte in das Amt einschlagende 
Handlung unterliegt dem Strafgesetze (§§ 331—336 des Str.G.B.) ²). Außerdem 
finden aber nach § 9 des B.G. in Beziehung auf Geschenkannahme noch folgende Be- 
schränkungen statt: 
a) Ein Beamter darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehalts- 
bezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regie- 
rungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Königs annehmen ³). 
b) Zur Annahme von sonstigen Geschenken und Belohnungen in Bezug auf 
sein Amt bedarf ein Beamter der vorgängigen Genehmigung der ihm vor- 
gesetzten obersten Dienstbehörde ⁴). 
c) Ebenso ist zur Annahme von Geschenken der Amtsuntergebenen, 
zu welchen nicht nur die amtlich untergeordneten öffentlichen Diener, sondern 
auch die Angehörigen des Amtssprengels gehören, die vorgängige Genehmigung 
der obersten Dienstbehörde erforderlich, sofern nicht der Amtsuntergebene bis 
zum vierten Grade mit dem Beschenkten verwandt oder verschwägert ist oder das 
Geschenk in einem literarischen Produkte des Schenkers oder in einer von diesem 
selbst produzirten, den Werth von zwei Mark nicht übersteigenden Sache besteht. 
Die Uebertretung der Verbote unter a—c. kann nur im Disziplinarwege gerügt 
werden; Konfiskation des Geschenkes findet hiernach nicht statt. 
5. Beamte dürfen an Veräußerungen und Verpachtungen und ähnlichen Rechts- 
geschäften, welche ihrer Leitung oder Aufsicht anvertraut sind, weder unmittelbar, noch 
durch Stellvertreter als Partei Theil nehmen und auch nachher nicht ohne besondere Er- 
mächtigung durch die zuständige Behörde in ein solches Geschäft eintreten ⁵). 
Ueber die von den Beamten zu entrichtende Anstellungssportel und über die Kau- 
tionspflicht der Kassenbeamten s. o. S. 142 f. Ueber die Leistungen der Beamten in die 
Wittwen- und Waisenpensionskasse s. u. § 48. 
 
1) A. a. O. Art. 8 Abs. 6; s. auch die Min. f. v. 10. April 1889 in der vor. Note. 
2) Das Nähere hierüber gehört in das Strafrecht. 
3) Vgl. auch Nr. 55, 76 des Tarifs zum Allg. Sportelges. v. 16. Juni 1887. 
4) Die Erlaubniß kann sowohl von dem Geschenkgeber als von dem zu Beschenkenden nach- 
gesucht werden. Einzelnen Kategorien niederer Bediensteten ist zum Voraus sowohl für Fälle ad a 
wie ad b die Erlaubniß zur Annahme des üblichen Geschenkes ertheilt. 
5) Art. 31 des Ges. v. 5. Sept. 1839, Pol. Str. G. v. 27. Dez. 1871 Art. 45, M. Vf. v. 
16. Jan. 1872, Mandry im württ. Arch. XVI 186. Abgesehen von den civilrechtlichen Wirkungen 
hat dieses Verbot jetzt nur noch disziplinäre Bedeutung. Letzteres gilt auch von dem weiteren Ver- 
bot der eigenmächtigen Aufnahme eines Darlehens aus einer der Aufsicht des Empfängers unter- 
gebenen Kasse und von dem Verbot der Vermischung der zu einer öffentlichen Verwaltung gehörigen 
Kassengelder mit denen einer anderen Verwaltung, oder mit Privatgeldern des Rechners, vgl. den 
angef. Art. 45 und den Erlaß der Domänen- und der Forstdirektion v. 19. April 1872 im Abl. der 
Oberfinanzkammer u. Widenmeyer, Rechnungswesen S. 70. Ueber die Anwendung auf Körper- 
schafts. Beamte s. Fleischhauer, S. 213c. 
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