154 Viert. Abschn.: Die Organisation des Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 48.
von Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen
oder treten sie — als abkömmlich — freiwillig in denselben ein, so bleibt ihnen ihre
Civilstelle nach § 66 der R. M.G. vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mai 1880 gewahrt und
es wird ihnen während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen
unverkürzt fortgewährt ¹).
Denselben Kategorien von Beamten wird, wenn sie etatsmäßig angestellt oder
ständig gegen Entgeld beschäftigt sind, sofern sie der Reserve, Landwehr oder der Ersatz-
reserve oder den entsprechenden Formationen der Marine angehören und in dieser Eigen-
schaft zu militärischen Uebungen einberufen werden, während der Dauer der Ein-
berufung ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. Werden solche Be-
amte zu diesen Uebungen als Offiziere einberufen, so werden die aus Militärfonds ihnen zu-
kommenden Gebührnisse auf ihr Civileinkommen nicht angerechnet ²).
C. Der Beamte, welcher zeitlich in den Ruhestand versetzt wird (s. S. 160), hat einen
Anspruch auf das Wartegeld ³). Dasselbe beträgt, wenn der Beamte das 40. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt hat, 50% des Gehaltes. Mit jedem weiteren angetretenen Lebens-
jahre bis zum zurückgelegten 70. steigt dasselbe um 1 ⅓% von dem Gehalte, welcher
2400 M. oder weniger beträgt und um 1 ⅙% von dem Gehaltsbetrage, welcher 2400 M.
übersteigt. Der Maximalbetrag eines Wartegeldes ist 6000 M., der Minimalbetrag
1200 M. (bei Volksschullehrern 1000 M.). Das Wartegeld steht unter denselben Regeln
wie das Diensteinkommen. (Art. 13, 23, 24, Abs. 1 a. a. O.) Die Zahlung beginnt
mit dem Ablaufe des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem die Ver-
setzung in den zeitlichen Ruhestand stattfand. Im Falle der Wiederanstellung sind dem
Beamten die Kosten des Umzuges an den Ort der neuen Anstellung nach Maßgabe des
Art. 26 a. a. O. zu ersetzen.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 1. im Falle der Wieder-
anstellung im Reichs-, Staats-, Kirchen- oder Schuldienste auf einer pensionsberechtigten
Stelle mit einem dem früheren mindestens gleichen Gehalte; 2. wenn der Beamte die
Wiederanstellung im inländischen Dienste ablehnt ⁴); 3. wenn er bleibend zur Ruhe
gesetzt; 4. wenn er des Dienstes im Disziplinarwege entlassen oder desselben kraft
Gesetzes verlustig wird; 5. in Folge Verlustes des deutschen Indigenats; 6. wenn er
ohne Königl. Genehmigung den Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt (a. a. O.
Art. 27).
Das Recht auf Bezug des Wartegeldes ruht dagegen, wenn und solange der Beamte
in Folge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einem der vorgenannten Dienste
einen Gehalt bezieht, insoweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des Wartegeldes den
Betrag desjenigen Gehaltes übersteigt, welchen der Beamte vor seiner zeitlichen Versetzung
in den Ruhestand bezogen hatte. Jedoch findet bei vorübergehender Beschäftigung gegen
Taggelder oder Remunerationen für die ersten sechs Monate keine Verkürzung des Warte-
geldes statt.
Diese Bestimmungen der Art. 27 und 28 des B.G. ⁵) finden jedoch nach § 8 Abf. 3
des R.G.V.G. auf Richter keine Anwendung; denn dieselben setzen voraus, daß der zeitlich
1) Nach den näheren Bestimmungen der Ausf.Vorschr. des Staatsminist. v. 9./12. Nov. 1889,
A. Bl. des Just. Min. S. 50 ff. (vgl. auch die entspr. Bestimmungen in dem Kais. Erl. v. 8. Mai
1888 u. den preuß. Vorschr. v. 1. Juni 1888); bezüglich der Körperschaftsbeamten s. ebend. III.
2) Das Nähere hierüber, namentlich auch bezüglich der Körperschaftsbeamten s. in der Bekanntm.
v. 14./18. Juli 1890. Just. Min. A. Bl. S. 49.
3) Wegen der Richter s. § 8 des R.G.V. G.
4) S. den folg. Paragraphen Nr. 2.
5) R. B.G. §§ 29 u. 30.