Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 48. Die Rechte der Beamten. 155 
zur Ruhe gesetzte Beamte noch als im Dienste stehend behandelt wird, während in den 
Fällen dieses § 8 für den Richter eine Entfernung vom Amte eintritt. 
D. Der Anspruch auf Ruhegehalt (Pension) bei bleibender Versetzung in den 
Ruhestand (s. S. 162). Derselbe setzt voraus, daß der Beamte eine Dienstzeit von 9 Jahren 
vollendet und daß die Pensionirung nicht in einem durch eigene Schuld herbeigeführten 
Leiden ihren Grund hat (Art. 29), oder aber daß der Beamte bei Ausübung des Dienstes 
oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung dienstunfähig geworden (Art. 30) ¹). 
Die Dienstzeit wird vom Tage der Anstellung auf Lebenszeit an gerechnet. Hierzu tritt, 
wenn eine Anstellung auf einer vierteljährig kündbaren Stelle oder die unständige Ver- 
wendung eines zum höheren Staats- oder Schuldienste befähigten Kandidaten im inländischen 
Staats- oder Schuldienste oder die akademische Lehrthätigkeit als Privatdozent voranging, 
die auf solcher Stelle bezw. in solcher Thätigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres 
zugebrachte Dienstzeit (Art. 39). Weitere Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit 
(wegen geleisteten Kriegsdienstes ꝛc.) enthalten im Anschlusse an das R. B.G. (§§ 49 u. 50) 
die Art. 40 — 43 a. a. O. 
Der Ruhegehalt wird berechnet aus dem Dienstgehalte, welchen der Beamte inner- 
halb des letzten Jahres vor dem Tage der Pensionirung bezogen hat. Derselbe beträgt bei 
angetretenem 10. Dienstjahre, sowie im Falle des Art. 30 (s. o.) vierzig Procent des Ge- 
haltes und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre bis zum 40. (einschließlich, um 1¾% 
aus dem Betrage des Gehaltes bis zu 2400 M. und um 1½% aus dem Mehrbetrage 
des Gehaltes (Art 47). Wegen ausgezeichneter Verdienste kann jedoch der König eine Er- 
höhung eintreten lassen. Doch darf der Betrag einer Pension 6000 M. nicht übersteigen. 
Der Ruhegehalt eines Ministers beträgt, wie oben S. 135 bemerkt, ohne Rücksicht auf 
Dienstzeit 7000 M. und kann im Wege besonderer Zusicherung bis auf 9000 M. bestimmt 
werden ²). — Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus. Im Unterschiede vom Warte- 
gelde beginnt der Eintritt in den Ruhegehalt schon mit dem Ablaufe des Monats, welcher 
demjenigen Monate folgt, in welchem die Pensionirung und der Betrag des Ruhegehaltes 
dem Beamten bekannt gemacht worden ist. (Während dieses Zeitraumes hat der Beamte 
auch den Dienst noch zu versehen, wenn er desselben nicht schon früher enthoben wird.) 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes erlischt: 1. im Falle der Wieder- 
anstellung im Reichsdienste oder in einem Staats-, Kirchen- oder öffentlichen Schul- 
dienste auf einer pensionsberechtigten Stelle mit einem dem früheren Gehalte mindestens 
gleichen Gehalte, 2. im Falle der Ablehnung des Wiedereintritts in den aktiven 
Dienst nach wiederhergestellter Gesundheit, 3. im Falle der Entziehung im Wege des 
Disziplinarverfahrens wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener 
Handlungen, welche, wären sie früher bekannt geworden, Dienstentlassung zur Folge gehabt 
hätten ³). (Art. 51.) 
Das Recht auf die Pension ruht, wie nach dem R.B. G., wenn ein Pensionär die Reichs- 
angehörigkeit verliert bis zu etwaiger Wiedererlangung derselben, ferner wenn ein Pensionär 
 
1) Doch bleibt der Regierung vorbehalten, einen auf Lebenszeit angestellten Beamten, wenn 
er vor vollendetem neunten Dienstjahre pensionirt wird, statt des (ihm nicht gebührenden) Ruhe- 
gehaltes bei vorhandener Bedürftigkeit eine Unterstützung bis zur Höhe von 40 Proz. des Gehaltes 
aus der Staatskasse zu bewilligen. Ebenso kann den auf Kündigung oder Widerruf verwendeten 
Beamten, wenn sie ohne Schuld dienstunfähig werden, eine angemessene Unterstützung nach dem Grade 
der Bedürftigkeit gewährt werden (Gratialien); a. a. O. Art. 31 u. 32. 
2) Art. 48 a. a. O., woselbst auch besondere Bestimmungen über die Berechnung des Ruhe- 
gehalts der Geh. Räthe innerhalb des Höchstbetrags von 6000 M. 
3) Art. 51 u. 80 a. a. O.; thatsächlich eine Korrektur des St. G. B. §§ 31, 33 und 34; anders 
nacken R.B. G., welches eine Entziehung der Pension im Wege des Disziplinarverfahrens nicht 
zuläßt, s. o.
	        
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