Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

156 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung 2c. § 48. 
im öffentlichen Dienst (s. o.) einen Gehalt bezieht, insoweit der Betrag seines neuen Dienst- 
einkommens (bezw. des auf Grund der Anstellung in einem anderen Staate oder im Reichs- 
dienste bezahlten Ruhegehaltes) unter Hinzurechnung der bisherigen Pension den Betrag des 
von ihm vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. (Art. 52.) 
Zusatz. Die Grundsätze über das Wartegeld, den Ruhegehalt und die Gratialien (C. D. E.) 
gelten im Wesentlichen auch für die nicht zu den Staatsbeamten zählenden Volksschullehrer 
und für die Lehrer an den höheren Mädchenschulen nach den auf diese bezüglichen beiden 
Gesetzen vom 30. Dez. 1877 und — was den Ruhegehalt betrifft — nach den nähern Bestimmungen 
des Ges. v. 16. Januar 1873, des Art. 17 des Ges. v. 30. Dez. 1877 u. des Ges. v. 9. Juni 1891, 
auch für die Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder und ähnlichen 
Privatanstalten; ferner für die evangelischen Geistlichen, bei diesen jedoch mit der Be- 
schränkung, daß die Pensionirung erst nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre oder nach zweijähriger 
Krankheitsdauer verfügt werden kann ¹). 
Bei den katholischen Geistlichen richtet sich die Pension nach der Congrua von 850 
Gulden und steigt vom 15. Priesterjahre an um jährlich zehn Gulden; fie darf aber das Pfründ- 
Einkommen nicht übersteigen und ihr Höchstbetrag ist 1200 Gulden (2057 M.)²). 
E. Das Recht auf staatliche Fürsorge für die Hinterbliebenen. Für die beiden 
Kategorien von Staatsbeamten, auf welche sich das B.G. erstreckt, nämlich für die vor 
dem B.G. sog. „Civilstaatsdiener“ ³) einerseits und für die erst jetzt den anderen Staats- 
beamten gleichgestellten Angestellten an den niederen Latein- und Realschulen andererseits 
besteht je eine vom Staate dotirte und mit besonderen Einkünften ausgestattete Wittwen- 
und Waisenpensions-Kasse, für die ersteren auf Grund des Ges. v. 28. Juni 1821 
§§ 41—43, für die letzteren auf Grund des Ges. (A) v. 6. Juli 1842 (Art. 29. Der 
etwaige Mehrbedarf wird durch Zuschüsse aus der Staatskasse gedeckt. In diese Kassen 
haben die Beamten zu bezahlen: 1. das Eintrittsgeld, bestehend in ¼ des Gehaltes bei 
der ersten Anstellung und ¼ von jeder späteren Gehaltserhöhung; 2. Jahresbeiträge 
mit je 2% des Gehaltes, Wartegeldes und Ruhegehaltes; 3. in die Wittwenkasse der 
oben bezeichneten Lehrer fließen auch die Prüfungssporteln der Dienstkandidaten für 
die betreffenden Lehrstellen (Sporteltarif von 1887 Nr. 57 und B. G. Art. 57). 
Die Leistungen aus diesen beiden Kassen an die Hinterbliebenen bestehen: 
a) in dem Sterbenachgehalte, d. h. in dem Betrage des Gehaltes, Wartegeldes 
oder Ruhegehaltes des Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden 45 
Tage! ⁴). Bezugsberechtigt sind: die Wittwe, sowie die ehelichen Kinder, welche mit 
dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das 18. Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben. In Ermangelung solcher kann der Sterbenachgehalt 
auch gewährt werden, wenn der Verstorbene gewisse nahe Angehörige, deren Er- 
nährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken (Art. 54); 
b) in den Pensionen der Wittwen und Waisen. Berechtigt zu solchen sind 
nur die Wittwe und die ehelichen Kinder unter 18 Jahren; jedoch nicht bei Auf- 
hebung der Ehe durch Scheidung, Ungiltig- oder Nichtigerklärung ⁵ 2). Jedes eheliche 
 
1) Vgl. das Statut vom 5. März 1878. Bezüglich der Pensionsverhältnisse der israelitischen 
Lokks chullehrer u. Vorsänger vgl. das Ges. v. 23. Juni 1874 mit Art. 51, 56 I, II u. IV bes 
Ges. v. 30. Dez. 1877 betr. die Volksschullehrer. 
2) Ueber die Leistungen des württ. Staates an Pensionen s. Riecke a. a. O. S. 115 f. 
3) Jetzt alle auf Lebenszeit angestellten Staatsbeamten, mit Ausnahme der nachbenannten 
Lehrer. 
4) Daß der Verstorbene selbst schon einen Anspruch auf Pension hatte (s. o.), ist hier nicht 
erforderlich; M. Sarwey, II S. 305 
5) stt die Wittwe mehr als  18 Jahren jünger als ihr verstorbener Ehemann, so werden 
Abzüge wegen Altersungleichheit gemacht, welche zwischen ½ und 5/8 der Wittwenpension
	        
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