Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 49. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. 159 
Ist dies geschehen, so stehen ihnen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienste der Unfall 
erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu ¹). 
G. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten ²). Für die 
Verfolgung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse war früher in Württemberg der 
Rechtsweg vor den Civilgerichten ausgeschlossen ³). Erst das Ges. über die Verw.Rechtspflege 
vom 16. Dez. 1876 (Art. 2) hat im Anschlusse an das R.B. G. die Rechtsansprüche auf 
Besoldungen, Wartegelder, Ruhegehalte oder sonstige ständige  Bezüge öffentlicher Diener 
und ihrer Hinterbliebenen, ferner über die durch Dienstkautionen begründeten Rechte und 
Verbindlichkeiten, über die Pflicht der Beitragsleistung zu öffentlichen Pensions- oder Unter- 
stützungskassen, über die Vertheilung der Dienstbezüge zwischen einem von seinem Amte 
abtretenden öffentlichen Diener oder dessen Erben und seinem Amtsnachfolger vor die bürger- 
lichen Gerichte verwiesen; wogegen — abweichend vom R.B.G. — für alle unständigen 
Bezüge (Diäten, Reisekosten, Entschädigung für besonderen Amtsaufwand ꝛc.), soweit es 
sich nicht um richterliche Beamte handelt ⁴), der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Für die 
Beurtheilung der vor dem Civilrichter geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche 
sind jedoch die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber, ob 
und von welchem Zeitpunkte ab ein öffentlicher Diener aus seinem Amte zu entfernen, 
zeitweilig oder bleibend in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu 
entheben sei, sowie über die Verhängung von Ordnungsstrafen maßgebend ⁵). War gegen 
eine solche Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, 
so erscheint dessen Verfügung als eine Entscheidung „der Disziplinar- und Verwaltungs- 
behörde“ ⁶). 
Diese Bestimmungen über den Rechtsweg gelten auch für die auf Kündigung oder 
Widerruf angestellten Beamten. 
§ 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. Durch die Anstellung erlangt 
der Beamte nicht ein Recht auf ein bestimmtes einzelnes Amt, sondern nur auf ein Amt 
einer gewissen Kategorie, andererseits hat der Beamte an sich auch kein Recht auf die 
thatsächliche Verwaltung des ihm übertragenen Amtes, sofern nur der Staat die durch 
den Anstellungsvertrag übernommenen persönlichen Leistungen an den Beamten erfüllt ⁷). 
Doch ist die freie Verfügung der Regierung über die Thätigkeit der von ihr angestellten 
Beamten mit Rücksicht sowohl auf die öffentliche Ordnung als auf den Inhalt des An- 
stellungsvertrages mehrfach beschränkt. 
1. Die Versetzung in ein anderes Amt. Jeder Beamte muß sich eine 
solche an sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß erfordert; jedoch ist die- 
 
1) Art. 11 a. a. O. Es soll damit den Kommunalverbänden jeder Art die Möglichkeit gewährt 
werden, die Fürsorge für ihre Bediensteten bei Unfällen im Dienste selbst zu übernehmen und damit 
die Anwendung der reichsges. Bestimmungen über Unfallvers. auf diese Bediensteten auszuschließen, 
dabei aber die Haftung des Kommunalverbands auf die im R. Ges. v. 15. März 1886 bezw. dem 
vorstehenden Landesgesetze bezeichneten Leistungen einzuschränken, indem unter den Beamten hier alle 
auch nur vorübergehend und nur gegen Taggeld angestellten Personen begriffen werden, wie z. B. 
die vom Kommunalverband beschäftigten Straßenbauarbeiter, für welche auf diesem Weg die reichsges. 
Verpflichtung zum Beitritt zur Tiesbau-Berufsgenossenschaft und deren Versicherungsanstalt beseitigt 
wird. In den statutarischen Bestimmungen muß dem Bediensteten unter den gesetzlichen Voraussetz- 
ungen ein verfolgbarer Rechtsanspruch auf die festgestellten Leistungen eingeräumt sein, über welchen dann 
im Falle des Streits die ordentlichen Gerichte entscheiden unter Ausschluß des schiedsgerichtlichen 
Verfahrens; s. d. Min. Erl. v. 25. Sept. 1890. Min. A. Bl. S. 269 (Fleischhauer S. 641). 
2) S. Laband, 1. 490 f., Wach, Handbuch des C. Proz., I S. 95 f., R.G.E. XII S. 70 f. 
3) Mohl II S. 117, 121, Berner-Schäfer, Verfahren ꝛc. S. 65. 
4) G.V. G. § 9. 
5) Laband I S. 492 N. 5 u. die hier angef. R.G.C E. 
6) Vgll. auch Hohl, das Gesetz vom 16. Dez. 1876 S. 86. 
7) Vgl. Laband a. a. O., I S. 493.
	        
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