§ 49. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. 159
Ist dies geschehen, so stehen ihnen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienste der Unfall
erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu ¹).
G. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten ²). Für die
Verfolgung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse war früher in Württemberg der
Rechtsweg vor den Civilgerichten ausgeschlossen ³). Erst das Ges. über die Verw.Rechtspflege
vom 16. Dez. 1876 (Art. 2) hat im Anschlusse an das R.B. G. die Rechtsansprüche auf
Besoldungen, Wartegelder, Ruhegehalte oder sonstige ständige Bezüge öffentlicher Diener
und ihrer Hinterbliebenen, ferner über die durch Dienstkautionen begründeten Rechte und
Verbindlichkeiten, über die Pflicht der Beitragsleistung zu öffentlichen Pensions- oder Unter-
stützungskassen, über die Vertheilung der Dienstbezüge zwischen einem von seinem Amte
abtretenden öffentlichen Diener oder dessen Erben und seinem Amtsnachfolger vor die bürger-
lichen Gerichte verwiesen; wogegen — abweichend vom R.B.G. — für alle unständigen
Bezüge (Diäten, Reisekosten, Entschädigung für besonderen Amtsaufwand ꝛc.), soweit es
sich nicht um richterliche Beamte handelt ⁴), der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Für die
Beurtheilung der vor dem Civilrichter geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche
sind jedoch die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber, ob
und von welchem Zeitpunkte ab ein öffentlicher Diener aus seinem Amte zu entfernen,
zeitweilig oder bleibend in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu
entheben sei, sowie über die Verhängung von Ordnungsstrafen maßgebend ⁵). War gegen
eine solche Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden,
so erscheint dessen Verfügung als eine Entscheidung „der Disziplinar- und Verwaltungs-
behörde“ ⁶).
Diese Bestimmungen über den Rechtsweg gelten auch für die auf Kündigung oder
Widerruf angestellten Beamten.
§ 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. Durch die Anstellung erlangt
der Beamte nicht ein Recht auf ein bestimmtes einzelnes Amt, sondern nur auf ein Amt
einer gewissen Kategorie, andererseits hat der Beamte an sich auch kein Recht auf die
thatsächliche Verwaltung des ihm übertragenen Amtes, sofern nur der Staat die durch
den Anstellungsvertrag übernommenen persönlichen Leistungen an den Beamten erfüllt ⁷).
Doch ist die freie Verfügung der Regierung über die Thätigkeit der von ihr angestellten
Beamten mit Rücksicht sowohl auf die öffentliche Ordnung als auf den Inhalt des An-
stellungsvertrages mehrfach beschränkt.
1. Die Versetzung in ein anderes Amt. Jeder Beamte muß sich eine
solche an sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß erfordert; jedoch ist die-
1) Art. 11 a. a. O. Es soll damit den Kommunalverbänden jeder Art die Möglichkeit gewährt
werden, die Fürsorge für ihre Bediensteten bei Unfällen im Dienste selbst zu übernehmen und damit
die Anwendung der reichsges. Bestimmungen über Unfallvers. auf diese Bediensteten auszuschließen,
dabei aber die Haftung des Kommunalverbands auf die im R. Ges. v. 15. März 1886 bezw. dem
vorstehenden Landesgesetze bezeichneten Leistungen einzuschränken, indem unter den Beamten hier alle
auch nur vorübergehend und nur gegen Taggeld angestellten Personen begriffen werden, wie z. B.
die vom Kommunalverband beschäftigten Straßenbauarbeiter, für welche auf diesem Weg die reichsges.
Verpflichtung zum Beitritt zur Tiesbau-Berufsgenossenschaft und deren Versicherungsanstalt beseitigt
wird. In den statutarischen Bestimmungen muß dem Bediensteten unter den gesetzlichen Voraussetz-
ungen ein verfolgbarer Rechtsanspruch auf die festgestellten Leistungen eingeräumt sein, über welchen dann
im Falle des Streits die ordentlichen Gerichte entscheiden unter Ausschluß des schiedsgerichtlichen
Verfahrens; s. d. Min. Erl. v. 25. Sept. 1890. Min. A. Bl. S. 269 (Fleischhauer S. 641).
2) S. Laband, 1. 490 f., Wach, Handbuch des C. Proz., I S. 95 f., R.G.E. XII S. 70 f.
3) Mohl II S. 117, 121, Berner-Schäfer, Verfahren ꝛc. S. 65.
4) G.V. G. § 9.
5) Laband I S. 492 N. 5 u. die hier angef. R.G.C E.
6) Vgll. auch Hohl, das Gesetz vom 16. Dez. 1876 S. 86.
7) Vgl. Laband a. a. O., I S. 493.