Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

160 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 49. 
selbe bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten nur zulässig, wenn das neue Amt der 
Berufsbildung und bisherigen Thätigkeit des Beamten ¹) entspricht und in Beziehung auf 
Rang und Gehalt dem bisherigen Amte mindestens gleichsteht ²). Beamte der Staatsanwalt- 
schaft können unter letzterer Voraussetzung nicht nur auf ein anderes staatsanwaltliches, 
sondern auch auf ein richterliches Amt versetzt werden ³). Richter können dagegen nach § 8 
des G.V.G. wider ihren Willen — abgesehen von der Verurtheilung durch das Disziplinar- 
gericht — nur bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke ⁴), 
selbstverständlich nur unter Belassung des vollen Gehaltes, versetzt werden. 
Die Versetzung erfolgt durch Königl. Verfügung unter Kontrasignatur des Ministers. 
Nicht auf Lebenszeit angestellte Beamte können auch durch den letzteren oder eine andere 
hierzu ermächtigte Behörde versetzt werden. Die Umzugskosten sind stets zu vergüten, sofern 
die Versetzung nicht auf Ansuchen des Beamten erfolgt ist ⁵). 
Ueber die Strafversetzung (s. o. S. 150. 
2. Die zeitliche Versetzung in den Ruhestan d. Diese findet — 
unter Verwilligung des gesetzlichen Wartegeldes, s. o. S. 154 — nur statt, wenn in Folge 
einer im Wege der Gesetzgebung oder sonstiger Verabschiedung mit den Ständen veränderten 
Einrichtung eines Staatsverwaltungszweiges oder einer öffentlichen Lehranstalt das von 
dem Beamten verwaltete Amt aufhört. Ist der dienstliche Wohnsitz außerhalb Landes, 
so sind ihm die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb Landes gewählten Wohnorte zu 
vergüten. Der so quiescirte Beamte kann zu jeder Zeit durch neue Anstellung in einem 
seiner Berufsbildung angemessenen und von seinem früheren Dienstgrade nicht zu weit 
entfernten Amte mit Belassung seines persönlichen Ranges und einer seiner früheren 
mindestens entsprechenden Besoldung wieder zum aktiven Dienste einberufen werden, wobei 
ihm Umzugskosten an den Ort der neuen Anstellung nach Maßgabe der zuletzt bekleideten 
Stellung gewährt werden ⁶). 
Die Quiescenten werden, wie nach dem R.B.G. ⁷), als noch im Dienste befindlich 
behandelt, bedürfen also der Heirathserlaubniß. 
Wegen der Richter s. G. V.G. § 8 und o. S. 154. 
Eine Stellung zur Disposition im Sinne des R.B. G. § 25 kennt das württ. Recht 
nicht; dafür gelten für die Minister und die Mitglieder des Geheimen Rathes besondere 
Bestimmungen über deren unbedingte Entlaßbarkeit und über den Bezug einer bestimmten 
Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstleistung, s. o. S. 134, 135. 
3. Die vorläufige Dienstenthebung (Suspension) ⁸). 
a) Dieselbe findet statt a. kraft Gesetzes, wenn im gerichtlichen Straf- 
verfahren die Verhaftung des Beamten beschlossen worden, oder wenn gegen ihn 
ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Verlust 
 
1) Diese Bestimmung wurde veranlaßt durch die bekannten Versetzungen der Universitäts- 
professoren Robert v. Mohl, Reyscher und zuletzt Pauli auf Verwaltungs- bezw. niedere Lehrstellen. 
2) Ein Verlust an Zulagen und Nebeneinkünften (B.G. Art. 11) ist also in Württemberg 
nicht ausgeschlossen, außer sie wären vertragsmäßig zugesichert. 
3) Art. 19 des B.G. und Art. 23 des Ausf.Ges. z. G.V. G. 
4) Nicht aber wegen Veränderung in der „Besetzung", wie Sarwey, II S. 300 annimmt; 
dies war nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem 1. Okt. 1879 zulässig. Einf. Ges. zum 
G. V. G. § 21. 
5) B. G. Art. 19; vgl. hierüber die Königl. V. O. v. 9. Nov. 1886, betr. die Umzugskosten der 
Beamten, R. Bl. S. 347. 
6) A. a. O. Art. 26. 
7) S. Laband, I S. 496 ff. 
8) S. hierüber Laband, I S. 498 ff.; Kern im W. G. Bl. XXI S. 202. Das B. G. 
folgt ganz dem R.B.G.; über die Suspension als Strafe im Verfahren vor dem Staats- 
gerichtshof f. § 34.
	        
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