162 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregier ung ꝛc. § 50.
§ 50. VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieselbe hebt entweder alle
durch das Dienstverhältniß begründeten Rechte des Beamten auf, oder sie erfolgt mit Bei-
behaltung von Titel und Rang und mit Anspruch auf Pension.
A. Die Enthebung vom Amte ohne Titel und Pension.
1. Auf Antrag des Beamten selbst. Jeder Beamte kann mit Verzichtleistung
auf Gehalt, Titel und Rang den Dienst aufkündigen. Er muß jedoch seine Dienstgeschäfte
noch so lange fortführen, bis für deren anderweitige Wahrnehmung gesorgt ist, darf
jedoch keinenfalls, sofern nicht bei seiner Anstellung etwas Anderes bestimmt worden,
länger als ein Vierteljahr zurückgehalten werden. Die Entlassung verfügt der König bezw.
die Behörde, welche den Beamten angestellt hat. Für besondere Unterstützung, welche der
Beamte zu seiner Ausbildung aus Staatsmitteln erhalten hatte, muß er in diesem Falle
Ersatz leisten ¹.
2. Durch einseitige Lösung des Dienstverhältnisses seitens der Re-
gierung. Eine solche ist nur zulässig bei den Ministern und den Mitgliedern des
Geheimen Rathes, welche aber in diesem Falle den in Art. 48 des B. G. festgesetzten
Ruhegehalt beziehen, sowie bei den nicht lebenslänglich angestellten Beamten. Bezüglich
der letzteren ist wieder zu unterscheiden:
a) die auf bestimmte Zeit oder auf vierteljährliche Kündigung
angestellten Beamten ²) können erst, wenn diese rechtzeitig erfolgt ist, bezw. nach
Ablauf der bestimmten Zeit entlassen werden. Auch kann ihnen nach § 66 des
R.M.G. vom 2. Mai 1874 wegen Einberufung zur Dienstleistung im aktiven
Heere nicht gekündigt werden, außer wenn sie ihrer dreijährigen oder einjährigen
Dienstpflicht Genüge zu leisten haben. Die sofortige Entlassung vor Ablauf der
Kündigungsfrist kann jedoch wegen Vergehen gröberer Art ohne förmliches Dis-
ziplinarverfahren durch Verwaltungsakt verfügt werden, gegen welchen Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Ges. vom 16. Dez. 1876 statt-
findet ³); s. hierüber oben S. 151;
b) die nur auf Widerruf angestellten, sowie die nur provisorisch zur
Versehung eines Amtes berufenen Beamten können jederzeit entlassen werden.
Eine Einschränkung tritt nur ein nach Maßgabe des bereits erwähnten § 66
des R.M. G.
3. Von Rechtswegen verliert der Beamte sein Amt in Folge rechtskräftiger
Verurtheilung nach Maßgabe der §§ 31, 33, 35, 36 (vgl. auch §§ 319 und 358) des
R. Str. G. B.
4. Ueber die Dienstentlassung im Disziplinarverfahren s.o.
S. 150 f.
B. Die bleibende Versetzung in den Ruhestand mit Anspruch auf Pension und Amts-
titel. Diese findet nur bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten statt. Ein Recht,
dieselbe zu verlangen, steht dem Beamten nicht zu; vielmehr ist nur der Regierung die
Befugniß eingeräumt, sei es nun auf Ansuchen des Beamten oder ohne dessen Zustim-
mung die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen, wenn der Beamte entweder:
1) B.G. Art. 21. Bei den Ministern findet, zwar nicht nach der V. U. (§ 57) bezw. dem
B.G. Art. 48, aber nach der bestehenden Uebung insofern eine Abweichung statt, als dieselben auch
dann, wenn sie selbst die Enthebung verlangen, mit der a. a. O. bestimmten Pension entlassen d. h.
in den Ruhestand versetzt werden.
2) S. Art. 2 und die Beil. Lit. B des B. G.
3) Vgl. Art. 20 des B. G.
4) Art. 2, 20 und 118 a. a. O.