Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

162 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregier ung ꝛc. § 50. 
§ 50. VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieselbe hebt entweder alle 
durch das Dienstverhältniß begründeten Rechte des Beamten auf, oder sie erfolgt mit Bei- 
behaltung von Titel und Rang und mit Anspruch auf Pension. 
A. Die Enthebung vom Amte ohne Titel und Pension. 
1. Auf Antrag des Beamten selbst. Jeder Beamte kann mit Verzichtleistung 
auf Gehalt, Titel und Rang den Dienst aufkündigen. Er muß jedoch seine Dienstgeschäfte 
noch so lange fortführen, bis für deren anderweitige Wahrnehmung gesorgt ist, darf 
jedoch keinenfalls, sofern nicht bei seiner Anstellung etwas Anderes bestimmt worden, 
länger als ein Vierteljahr zurückgehalten werden. Die Entlassung verfügt der König bezw. 
die Behörde, welche den Beamten angestellt hat. Für besondere Unterstützung, welche der 
Beamte zu seiner Ausbildung aus Staatsmitteln erhalten hatte, muß er in diesem Falle 
Ersatz leisten ¹. 
2. Durch  einseitige Lösung des Dienstverhältnisses seitens der Re- 
gierung. Eine solche ist nur zulässig bei den Ministern und den Mitgliedern des 
Geheimen Rathes, welche aber in diesem Falle den in Art. 48 des B. G. festgesetzten 
Ruhegehalt beziehen, sowie bei den nicht lebenslänglich angestellten Beamten. Bezüglich 
der letzteren ist wieder zu unterscheiden: 
a) die auf bestimmte Zeit oder auf vierteljährliche Kündigung 
angestellten Beamten ²) können erst, wenn diese rechtzeitig erfolgt ist, bezw. nach 
Ablauf der bestimmten Zeit entlassen werden. Auch kann ihnen nach § 66 des 
R.M.G. vom 2. Mai 1874 wegen Einberufung zur Dienstleistung im aktiven 
Heere nicht gekündigt werden, außer wenn sie ihrer dreijährigen oder einjährigen 
Dienstpflicht Genüge zu leisten haben. Die sofortige Entlassung vor Ablauf der 
Kündigungsfrist kann jedoch wegen Vergehen gröberer Art ohne förmliches Dis- 
ziplinarverfahren durch Verwaltungsakt verfügt werden, gegen welchen Beschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Ges. vom 16. Dez. 1876 statt- 
findet ³); s. hierüber oben S. 151; 
b) die nur auf Widerruf angestellten, sowie die nur provisorisch zur 
Versehung eines Amtes berufenen Beamten können jederzeit entlassen werden. 
Eine Einschränkung tritt nur ein nach Maßgabe des bereits erwähnten § 66 
des R.M. G. 
3. Von Rechtswegen verliert der Beamte sein Amt in Folge rechtskräftiger 
Verurtheilung nach Maßgabe der §§ 31, 33, 35, 36 (vgl. auch §§ 319 und 358) des 
R. Str. G. B. 
4. Ueber die  Dienstentlassung im Disziplinarverfahren s.o. 
S. 150 f. 
B. Die bleibende Versetzung in den Ruhestand mit Anspruch auf Pension und Amts- 
titel. Diese findet nur bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten statt. Ein Recht, 
dieselbe zu verlangen, steht dem Beamten nicht zu; vielmehr ist nur der Regierung die 
Befugniß eingeräumt, sei es nun auf Ansuchen des Beamten oder ohne dessen Zustim- 
mung die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen, wenn der Beamte entweder: 
 
1) B.G. Art. 21. Bei den Ministern findet, zwar nicht nach der V. U. (§ 57) bezw. dem 
B.G. Art. 48, aber nach der bestehenden Uebung insofern eine Abweichung statt, als dieselben auch 
dann, wenn sie selbst die Enthebung verlangen, mit der a. a. O. bestimmten Pension entlassen d. h. 
in den Ruhestand versetzt werden. 
2) S. Art. 2 und die Beil. Lit. B des B. G. 
3) Vgl. Art. 20 des B. G. 
4) Art. 2, 20 und 118 a. a. O.
	        
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