Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

164 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 51. 
Richter können nur durch richterliche Entscheidung wider ihren Willen in den 
Ruhestand versetzt werden. G. V. G. § 8. 
Mit der Versetzung in den Ruhestand tritt der Beamte aus dem Dienstverbande und 
dessen Pflichten aus, und ist wegen seines ferneren Verhaltens einem Disziplinarver- 
fahren nicht mehr unterworfen; s. o. S. 150 zu N. 6. Ueber die Berechnung der Dienst- 
zeit, den Betrag und die Auszahlung des Ruhegehaltes f. o. S. 155; über die Ver- 
leihung von Gratialien an nicht lebenslänglich angestellte Beamte: S. 155 Note 1. 
§ 51. VIII. Anhang A. Die Rechtsverhältnisse der Korporationsbeamten und der 
Volksschullehrer. I. Korporationsbeamte sind die Beamten der Gemeinden, Amtskorpo- 
rationen und Landarmenbehörden, überhaupt aller unter der Aufsicht des Ministeriums des 
Innern stehenden Körperschaften, also namentlich a. die Ortsvorsteher, die Mitglieder der 
Gemeinderäthe, der Obmann und die Mitglieder der Bürgerausschüsse, die Rathschreiber, 
die Rechner und Verwalter des Gemeindevermögens, die für die Verwaltung der Gemeinde- 
justiz und der Polizei angestellten besonderen Beamten, die Hilfsbeamten (s. u. § 73), 
b. die Mitglieder der Amtsversammlung, der Amtspfleger, Oberamtsbaumeister und andere 
von der Amtsversammlung angestellte Beamte ¹). Die amtlichen Funktionen dieser Beamten 
und die Grundsätze über ihre Wahl bezw. Anstellung ergeben sich aus dem VII. Abschnitt. 
Ueber die allgemeinen Dienstpflichten derselben s. o. S. 143 N. 3. Die Dienst- 
aufsicht wird grundsätzlich durch diejenige vorgesetzte Staatsbehörde ausgeübt, in 
deren Amtskreis die Funktion des Körperschaftsbeamten gehört. Als Disziplinarstrafen sind 
zugelassen: Ordnungsstrafen und Dienstentlassung ²). Ueber die Ausübung dieser Dis- 
ziplinarstrafgewalt selbst gilt Folgendes: 
1. Ordnungsstrafens ³) können nur verfügt werden: a) Vom Ortsvor- 
steher innerhalb der ihm nach Art. 11 der Polizeistrafnovelle vom 12. Aug. 1879 zu- 
stehenden Strafgewalt gegenüber sämmtlichen ihm untergebenen Beamten und Dienern 
der Gemeinde, sowie gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien mit Ausschluß des 
Ortsgeistlichen, diesen Mitgliedern gegenüber jedoch nur wegen Ungebühr im unmittel- 
baren amtlichen Verkehr und wegen unentschuldigten Fernbleibens von den Versamm- 
lungen; b) vom Vorsitzen den der Amtsversammlung gegenüber den Mit- 
gliedern der letzteren in denselben Fällen und mit Beschränkung auf Verweis und Geldstrafe 
bis zu 36 Mark; c) vom Oberamt gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien 
(s. o.), sowie gegenüber den Gemeinde- und Korporationsbeamten und Bediensteten, jedoch 
mit Beschränkung auf Verweis, Geldstrafe bis zu 50 Mark und ⁴) Haft bis zu acht Tagen; 
d) von der Kreisregierung und dem Ministerium des Innern gegenüber den Mit- 
gliedern der Verwaltungsorgane und den Beamten sämmtlicher, ihrer Aufsicht unterstellten 
öffentlichen Körperschaften bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag (s. S. 150 N. 2). 
Außerdem sind die Gerichte in Ansehung der den gerichtlichen Geschäftskreis 
berührenden Verrichtungen der Gemeindebehörden, und die Staatsanwälte  gegenüber 
den zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörigen Körperschaftsbeamten ⁵), und 
die Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen, sowie die Forstämter, 
 
1) Aber auch andere festangestellte Beamte wie Stadtbaumeister, Gemeindeärzte ꝛc. gehören 
hierher; vgl. auch Art. 56, 61 der Gem. Verw.Nov. v. 1891 u. Fleischhauer S. 211f. 
2) Strafversetzung findet hier nicht statt. 
3) Ueber diese s. G. Verw.Nov. Art. 57 u. oben S. 149. 
4) Nach der ständischen Voraussetzung zu Art. 71 des B. G. ist jedoch eine Verbindung von 
Geld- und Haftstrafe ausgeschlossen und sollte diese Voraussetzung auch für den Art. 58 der Gem.V.Nov. 
(nach dem Komm, Bericht) gelten; s. Fleischhauer S. 216 N. 8. 
5) Königl. V.O. v. 27. Sept. 1879 §§ 1 u. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.