§ 51. Anhang. Die Rechtsverhältnisse der Korporationsbeamten und der Volksschullehrer. 165
bezüglich der Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen zur Verhängung der ihnen
gesetzlich gestatteten (s. o. S. 149 f.) Ordnungsstrafen gegen Körperschaftsbeamte befugt;
die Forstämter jedoch nur gegenüber den Körperschaftsförstern und niederen Bediensteten
und mit Beschränkung auf Verweis, Geldstrafe bis zu 20 Mark oder Haft bis zu drei
Tagen ¹).
Werden Dienstverfehlungen von Körperschaftsbeamten gegenüber anderen Staats-
behörden, welchen keine Disziplinargewalt gegen erstere zusteht, begangen, so haben sich
letztere an die vorgenannten Aufsichtsbehörden (a—d) behufs Abrügung derselben zu wenden.
2. Die Dienstentlassung kann als Disziplinarstrafe gegen Körperschaftsbeamte
(s. o.), soweit diese nicht bloß auf Kündigung oder jederzeitigen Widerruf angestellt sind ²),
nur auf Grund eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch den Disziplinarhof für
Körperschaftsbeamte verhängt werden. Als Grund der Dienstentlassung genügt ³), wie
für jede andere Disziplinarbestrafung wegen Dienstvergehens, die Verletzung einer den
Beamten obliegenden Dienstpflicht. Ob aber im einzelnen Fall auf Dienstentlassung zu
erkennen ist, hängt vom pflichtmäßigen Ermessen des Disziplinarhofs ab. Nur sind daneben ⁴)
einige Fälle als Beispiele besonders hervorgehoben, in welchen auf Dienstentlassung erkannt
werden kann ⁵).
Der Disziplinarhof besteht aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Vor-
sittzenden. Dieser wird aus der Zahl der höheren Staatsbeamten, je zwei weitere Mit-
glieder werden aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts, aus der Zahl der
höheren Beamten des Departements des Innern und aus der Zahl der auf Lebenszeit
angestellten Körperschaftsbeamten durch den König für die Dauer ihres Hauptamts berufen ⁶).
Auf das Verfahren finden im Allgemeinen die Vorschriften über das Ver-
fahren bei dem Disziplinarhof für Staatsbeamte, also namentlich die Art. 81—83, 86
bis 101, 102—105, 106, 108 — 113 (die Art. 111 und 112 übrigens nur mit der in
Art. 68 der G. V.N. enthaltenen Modification) und die Art. 114, 115 des B.G. Anwendung.
Nur wird die Einleitung des Verfahrens hier nicht vom Ministerium, sondern von der
vorgesetzten Kreisregierung verfügt, auch kann dieselbe von der gesetzlichen Vertretung der
betreffenden Körperschaft bei der Kreisregierung beantragt werden, vorbehaltlich des Be-
schwerderechts an das Ministerium des Innern, wenn der Antrag abgelehnt oder später
die Einstellung der Untersuchung beschlossen wird. Ebenso erfolgt die Ernennung der
Beamten für die Führung der Voruntersuchung und für die Verrichtungen der Staats-
1) Gem. Verw. Nov. § 59. Die Haft ist in allen diesen Fällen nur zulässig gegen die oben
S. 149 N. 7) bezeichneten Kategorieen von Unterbediensteten, Art. 57 Z. 1 c.
2) Für diese gelten die Bestimmungen in Art. 60 der G.Verw.Nov.
3) Nach Art. 56 vgl. m. 65 der G. Verw.Nov.
4) In Art. 63, Abs. 2 u. 3 a. a. O.
5) Die Fälle des Abs. 2 a. a. O. sind zwar mit dem Wort „insbesondere", die Fälle des
Abs. 3 mit dem Wörtchen „auch“ angeführt; dazu sind die Fälle des Abs. 2 schwerer Natur, allein
ein rechtlicher Unterschied (von Regel und Ausnahme, wie Fleischhauer a. a. O. S. 235
will) läßt sich aus dem Wortlaute des inkorrekt gefaßten Gesetzes nicht rechtfertigen. Entscheidend
ist nur der — wenn auch nach Art. 56 a. a. O. nur entsprechend anzuwendende — Art. 74 des B. G.,
nach welchem für die Dienstentlassung als die höchste zulässige Disziplinarstrafe die größere Erheb-
lichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das ganze Verhalten des Beamten maß-
gebend ist.
6) Art. 62 a. a. O. Bisher erfolgte die Entlassung der Körperschaftsbeamten nach § 47
der V. U. durch den König. Nur in einigen Fällen, so bezüglich des Bezirksfeuerlöschinspektors.
nach Art. 28 des Ges. über die Landesfeuerlösch O., und bezüglich des Oberfeuerschauers nach § 38
des Min. Erl. v. 6. Juli 1837 (hier ohne Gesetz) war der Staatsregierung in nicht unanfechtbarer
Weise die Entlassung übertragen. Jetzt gehören auch diese Fälle vor den Disziplinarhof, da schon
die bisherige Uebertragung an die Kreisregierung, wie jetzt der Wortlaut des Art. 60 u. 61 der
G. Verw.Nov. der Subsumtion dieser Fälle unter den § 44 Abs. 2 des Verw. Ed. v. 1822 ent-
gegensteht.