§ 57. Die Staatsverträge. 181
III. Was die sog. indirekte Kontrolle betrifft, so findet
a) eine Rechtskontrolle der Verwaltung seitens der Verwaltungsgerichte in
den oben S. 129 f. dargestellten Grenzen ihrer Zuständigkeit statt. Außerdem üben auch die
ordentlichen bürgerlichen Gerichte, insbesondere die Strafgerichte eine mittelbare Rechts-
kontrolle insofern aus, als sie innerhalb ihrer ordentlichen Zuständigkeit auch die rechtliche
Giltigkeit der Verwaltungsverordnungen zu prüfen berechtigt sind.
b) Die Finanzkontrolle wird — bei dem Mangel eines selbstständigen
Rechnungshofes — durch die Stände selbst aus Anlaß der Berathung des Etats ausgeübt,
s. v. S. 80 f. ¹), und steht
c) mit der politischen oder parlamentarischen Kontrolle der gesammten
Staatsverwaltung durch die Stände in engster Verbindung ²) s. o. S. 89 u. 149).
IV. Das Verhältniß der Staatsverwaltung zur Verwaltungsthätigkeit des Reiches
ist im Reichsstaatsrechte darzustellen ³). Hier ist nur Folgendes hervorzuheben:
Die unmittelbare Verwaltung, welche den Einzelstaaten — im Gegensatze zur
unmittelbaren Reichsverwaltung einerseits und zur freien Verwaltung der Einzelstaaten
andererseits — nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung und unter der Leitung und Aufsicht
des Reiches, wenn auch kraft eigenen Rechts zusteht, hat in Folge der württemberg.
Reservatrechte eine erheblich weitere Ausdehnung als in den Staaten des früheren Nordd.
Bundes, indem die nachstehenden Verwaltungsgebiete, welche sonst zur unmittelbaren Ver-
waltung des Reiches (bezw. Preußens) gehören, in Württemberg der Selbstverwaltung im
früher angeführten Sinne unterliegen, nämlich:
a) Die Verwaltung des württemberg. Armeekorps nach Maßgabe
der für Württemberg nicht modifizirten Reichsverfassung und der näheren Bestimmungen
der Militär-Konvention vom 25. November 1870, s. u.
b) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens; insofern dem
Reiche zwar die Gesetzgebung auf diesem Gebiete und die Regelung des Verkehrs mit dem
Auslande nach den näheren Bestimmungen in Art. 52 der R.V. zusteht, die unmittel-
bare Verwaltung der Posten und Telegraphen aber, sowie die Feststellung
der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr und die Regelung
des eigenen unmittelbaren Verkehrs mit den dem Reiche nicht angehörigen Nachbarstaaten
dem Staate Württemberg verblieben ist.
c) Die Verwaltung der Abgaben aus inländischem Bier ⁴), da nach Art. 35 der
R. V. die Besteuerung desselben der Landesgesetzgebung vorbehalten und damit zugleich
ausgesprochen ist, daß auch die unmittelbare Verwaltung und Aufsicht in Beziehung auf
diese Steuer dem Staate Württemberg zukommt.
III. Kapitel.
Die Staatsverträge.
§ 57. Die Staatsverträge sind Willensakte des Staates, welche sich in der Form
des völkerrechtlichen Vertrages vollziehen. Dieselben können die Bestimmung der Rechts-
ordnung im Verhältnisse mehrerer Staaten oder ihrer Angehörigen unter sich oder aber
1) Die Revision der Staatsrechnungen durch die Oberrechnungskammer bildet einen Theil der
unmittelbaren Kontrolle der Staatsverwaltung.
2) Ueber das Recht der Ministeranklage s. o. S. 119 ff.
3) Laband in diesem Hdb. II I § 20, S. 109 ff. R. St. R. I S. 702f.
4) Der Vorbehalt des Art. 35 der R.V. bezüglich des Branntweins ist durch den Eintritt
Württembergs in die Brausteuergemeinschaft (R.G. v. 24. Juni 1887, württ. Ges. v. 17. Sept. 1887
u. Kais. V.O. v. 23. Sept. 1887) mit Wirkung vom 1. Oct. 1887 an beseitigt.