188 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Staates. IV. Das Expropriationsrecht. § 58.
Rathhause der Gemeinde — bei dem Ortsvorsteher Einwendungen gegen den Plan, nament-
lich gegen die Nothwendigkeit der Abtretung (bezw. Beschränkung) der einzelnen Grund-
stücke und Rechte oder gegen die Art und den Umfang dieser Abtretung oder werden vom
Gemeinderath Erinnerungen gegen den Plan erhoben, so findet eine mündliche Verhandlung
vor einer Kommission statt, welche zu diesem Zwecke von demjenigen Ministerium ernannt
wird, in dessen Geschäftskreis das Unternehmen fällt. Die Verhandlung hat sich nur auf
die erhobenen Einwendungen, nicht aber auf die Entschädigungsfrage zu erstrecken. Auf
Grund der Akten über diese Verhandlung und der gutächtlichen Aeußerung der Kommission
wird dann von der Enteignungsbehörde über die erhobenen Einwendungen im Einzelnen
erkannt und demgemäß der Gegenstand, Art, Umfang der Enteignung unter genauer Be-
zeichnung der abzutretenden Grundstücke und Rechte und der aufzuerlegenden Beschrän-
kungen, sowie die Zeit bestimmt, innerhalb welcher der Antrag auf Einleitung des Ver-
fahrens zur Feststellung der Entschädigung gestellt werden muß (Art. 23). Gegen die
Entscheidung der Enteignungsbehörde steht dem Unternehmer sowie den bei der Enteignung
unmittelbar (Art. 9 u. 15) oder als Nebenberechtigte (Art. 14) Betheiligten die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Waren innerhalb der Frist für die Auslegung des Plans keine Einwendungen er-
hoben und aufrecht erhalten worden, so erfolgt sofort — ohne Bestellung einer Kommission
und ohne mündliche Verhandlung — die Feststellung des Plans durch die Enteignungs-
behörde; auch in diesem Fall findet übrigens die Beschwerde an den Verwaltungsgerichts-
hof statt zur Geltendmachung der versäumten Einwendungen oder zur Beseitigung der
Folgen der Versäumung der Verhandlung vor der Kommission. (Art. 25 ³, vergl. mit
21¹, 22³ ) ¹).
Wird nach Feststellung des Plans später eine Aenderung insbesonders hinsichtlich
des Umfangs der Enteignung von dem Unternehmer oder den Betheiligten (Art. 19 Abs. 1)
beantragt, so findet eine Wiederholung mit Beschränkung auf die veränderten Theile des
Planes statt. Art. 26.
b) Das Verfahren zur Feststellung der Entschädigung. Dieses wird nach
Bekanntmachung der Entscheidung über den Plan (s. Lit. a) auf Antrag des Unternehmers ²)
vor der Enteignungsbehörde eingeleitet. In dem Antrag sind die nach dieser Entscheidung
abzutretenden Grundstücke oder Rechte bezw. die Art und der Umfang der aufzuerlegenden
Beschränkungen zu bezeichnen. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Plan wird das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungssumme nicht ge-
hemmt, wohl aber die Entscheidung über die letztere selbst (Art. 25⁵). Auf Veranlassung
der Enteignungsbehörde haben dann die Grundbuchbehörden über die Einleitung des Ent-
eignungsverfahrens im Güterbuch bezw. den dasselbe vertretenden Akten Vormerkung, auch
in der Folge von jeder während des Verfahrens eingetretenen Veränderung in den Rechts-
verhältnissen des Grundstücks der Enteignungsbehörde Anzeige zu machen. Hierauf werden
von der Enteignungsbehörde oder in ihrem Auftrag von dem Oberamt durch öffentliche
Bekanntmachung alle diejenigen, welchen an den bezeichneten Grundstücken dingliche Rechte
zustehen, sowie etwaige Pächter und Miether aufgefordert, ihre Interessen bezüglich der
Feststellung der Entschädigung in der zur Verhandlung hierüber anzuberaumenden Tag-
fahrt zu vertreten. Diese Verhandlung erfolgt unter Leitung eines Kommissärs, welcher
1) Vgl. überhaupt Art. 16—26 a. a. O.
2) Dieser Antrag ist innerhalb der in der Entscheidung über den Plan von der Enteignungs-
behörde bezw. dem Verwaltungsgerichtshof bestimmten Frist zu stellen, widrigenfalls das Enteig-
nungsverfahren außer Wirkung tritt, vorbehaltlich der im Rechtsweg verfolgbaren Schadensersatz-
ansprüche der Betheiligten. Art. 40 a. a. O.