Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 62. Die direkten Steuern. 199 
b) das Einkommen α) aus allen verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten, eigen- 
thümlichen oder nutznießlichen Kapitalien und β ) aus Renten jeder Art, einschließlich der 
Renten und Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, ohne Rücksicht darauf, 
ob das Unternehmen in Württemberg oder auswärts bereits einer Gewerbesteuer unterliegt ¹), sowie 
aus dem Ertrage der Privatbahnen; 
c) das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, insbesondere aller im öffentlichen Dienste 
angestellten Personen, auch der Militärpersonen, die Honorare ꝛc.  der Aerzte, die Bezüge der Rechts- 
anwälte und Notare, Architekten, Feldmesser, Künstler und Literaten, der gutsherrlichen Verwalter 
und Diener, Vormünder ꝛc., der Vorstände, Verwaltungs- oder Aufsichtsrathsmitglieder von Aktien- 
gesellschaften ꝛc.; die Löhne der im öffentlichen oder Privatdienste verwendeten männlichen und weib- 
lichen Gehilfen und Diener, kurz aller Erwerb aus persönlichen Dienstleistungen ²), welcher nicht — 
wie das Einkommen der Kommissionäre, Mackler, Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften — 
nach Art. 1 Z. 3 des Ges. v. 28. April 1873 der Gewerbesteuer unterliegt; ebenso die Quiescenz- 
und Ruhegehalte, Gnadengehalte ꝛc., Wittwen- und Waisenpensionen ³). 
2. Der Besteuerung find unter worfen: alle Landesangehörigen, sowie die Ange- 
hörigen anderer Staaten des Deutschen Reiches, welche ihren Wohnsitz im Königreiche 
haben oder sich dauernd daselbst aufhalten, soweit dieselben nach dem Reichsgesetze v. 13. Mai 1870 
betr. die Beseitigung der Doppelbesteuerung, zu den direkten Steuern in Württemberg herangezogen 
werden dürfen ⁴). Dieselben haben die Steuern auch aus solchen Einkünften zu entrichten, welche 
aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen. Die Württemberger, welche ihren Wohnsitz 
außerhalb des Deutschen Reiches haben und andere Reichsangehörige, welche neben dem Wohnsitze 
in Württemberg noch einen solchen außerhalb des Reichsgebiets haben, sind jedoch nur in Ansehung 
ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte, also namentlich nicht bezüglich der im Lande ihres 
zweiten Wohnsitzes ihnen anfallenden Einkünfte steuerpflichtig ⁵). 
Ausländer sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens unbedingt 
steuerpflichtig, wenn sie am Anfange des Steuerjahres bereits sechs Monate im Lande wohnen; 
andernfalls nur, soweit Retorsion stattfindet ⁶). 
3. Die Feststellung des Steuerbetrages beruht — mit einziger Ausnahme der Apa- 
nagensteuer — auf der eigenen Erklärung des Steuerpflichtigen, welche er am Anfange 
jedes Steuerjahres (1. April) darüber abzugeben hat, ob er im Besitze steuerbarer Kapitalien und 
Renten sich befindet und wie hoch sich nach dem Stande vom 1. April der Jahresertrag belaufe 
und wie viel sein Dienst- und Berufseinkommen sowohl in festen als veränderlichen Bezügen betrage. 
Das feste Einkommen ist nach dem Stande vom 1. April, das veränderliche nach dem Ergebnisse 
des vorangegangenen Jahres anzugeben. Diese Fassion ist für den Steueransatz unmittelbar 
maßgebend. Nur wenn der Bezugstitel schon in der ersten Hälfte des Etatsjahres aufgehört hat, 
ist auf Nachweisung hierüber nur die auf die Zeit des Bezugs treffende Rate der Steuer zu ent- 
richten (Ges. v. 1852 Art. 9). Eine Kontrolle durch eine Einschätzung ꝛc. findet nicht statt. Die 
Apanagensteuer dagegen wird auf Grund der Mittheilungen der Königl. Staatskasse von dem 
Steuerkollegium bestimmt.  
Als steuerbarer Betrag ist anzusehen: 
a) bei den hausgesetzlichen Bezügen der Mitglieder des Königl. Hauses der volle Jahresertrag; 
 
1) Bezüglich der Wechsler, Bankiers ꝛc. s. d. Ges. v. 1852 Art. 1, Verf. v. 10. Juni 1853 
§ 1 u. Ges. v. 30. März 1872 Art. 1, Ges. v. 28. April 1873 Art. 91, Nr. 1g. 
2) Dagegen unterliegen dieser Steuer Diäten, d. h. solche Taggelder, welche eine Ent- 
schädigung für den Aufenthalt außerhalb des Wohnortes bilden, nicht; auch werden bei Berech- 
nung des reinen Diensteinkommens die mit Versehung des Dienstes oder Erfüllung des Berufes 
verbundenen Auslagen wie Kanzleiaufwand, Gehilfenentschädigung, Reisekosten, Berufsequipagen ꝛc.,  
Instrumente, wissenschaftliche Bedürfnisse aller Art — von der zu fatirenden Roheinnahme in Ab- 
rechnung gebracht; Ges. v. 1852 Art. 5; Verf. v. 10. Juni 1853 § 8. Soweit das Einkommen 
nicht in Geld besteht, wird der Geldwerth theils durch gesetzliche Preisansätze (Ges. v. 16. Juli 
1849 u. Ges. v. 1875 Art. 3 u. 4), theils nach den örtlichen Preisen bestimmt. 
3) Vgl. im Einzelnen hierüber die Verf. v. 1853 § 1, 3—8, 20—22 u. das Ges. v. 1872 
Art. 2; soweit Zinsen oder Renten den Theil eines Diensteinkommens bilden, unterliegen sie der 
Diensteinkommenssteuer. 
4) Die im Auslande residirenden und dort exterritorialen Württemberger haben die Steuer 
in Württemberg zu entrichten. Gehalte, Pensionen und Wartegelder aus Staatskassen sind nur in 
demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. 
5) Art. 2 Lit. b. des Ges. v. 30. März 1872. 
6) Art. 1 u. 2 a. a. O. vgl. mit Art. 2 des Ges. v. 19. Sept. 1852.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.