Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

212 Sechster Abschnitt: Das Finanzwesen. § 68. 
Dem Finanzministerium sind untergeordnet: 
B. folgende Mittelstellen, welche als Landeskollegien ihren Sitz in Stuttgart haben. 
I. Die Oberfinanzkammer, unter der unmittelbaren Leitung des Finanzministeriums 
aus drei Abtheilungen bestehend: 
1. Der Domänendirektion (Abtheilung für Domänen und Bauten) kommt 
die Leitung und Verwaltung des Staatseigenthums an Feldgütern und Gebäuden, soweit 
diese nicht andern Behörden ausdrücklich übertragen ist, die Verwaltung der Einkünfte 
aus Hoheits- und nutzbaren Rechten des Staates, sowie die Fürsorge für die Königl. 
Apanageschlösser zu; ferner die Aufsicht und Leitung des gesammten Hochbauwesens an 
den Staatsgebäuden, sowie des Ufer-, Wasser-, Brücken- und Straßenbaues, soweit diese 
Bauten die Domanialverwaltung berühren (s. die Ausnahme oben S. 211 in und zu N. 3). 
Als Unterbehörden stehen unter ihrer allgemeinen Dienstaufsicht: die Kameralämter und 
Bezirksbauämter, s. C. 
2. Der Geschäftskreis der Forstdirektion (Abtheilung für Forste) umfaßt die 
Verwaltung der Staatsforste und Staatsjagden und die Aufsicht über die Handhabung 
der Forstpolizei in den Staats- und Privatwaldungen ¹), sowie die Beaufsichtigung der 
Bauten an den Floßstraßen, soweit solche der Finanzverwaltung obliegen. Sie hat ferner 
die allgemeine Dienstaufsicht über sämmtliche Beamte und Diener der Forstverwaltung 
(s. C.)²). 
3. Der Bergrath (Abth. für das Bergwesen) hat die Leitung und Aufsicht über 
die Verwaltung und den Betrieb der dem Staate gehörigen Berg- und Hüttenwerke und 
Salinen sowie der Münzstätte ³). 
II. Das Steuerkollegium ist nach seiner neuesten Organisation ⁴) im Sinne des 
§ 117 der V. U. die Centralbehörde für die Verwaltung der direkten und indirekten 
Staatssteuern sowie der Zölle und Reichssteuern ⁵). Dasselbe besteht aus einer Abtheilung 
für direkte Steuern und aus einer Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern. Das 
Gesammtkollegium besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der beiden Abtheilungen unter dem 
Vorsitze des Dienstälteren der beiden Abtheilungsvorstände. Zu einem gültigen Beschluß 
des Gesammtkollegiums ist die Gegenwart von mindestens 3 Mitgliedern aus jeder Ab- 
theilung außer dem Vorsitzenden erforderlich. Dem Gesammtkollegium, sowie jeder der 
beiden Abtheilungen kommen in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium 
die Rechte und Pflichten eines Landeskollegiums zu. Sie vertreten innerhalb ihres Ge- 
schäftskreises die Verwaltung in allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten. Jede 
einzelne Abtheilung hat die Stellung der vorgesetzten Dienstbehörde sowohl gegenüber ihrem 
Revisions- und Kanzleipersonal als auch — innerhalb ihres Geschäftskreises — gegenüber 
den Bezirks- und Orts-Behörden und -Beamten der staatlichen Steuerverwaltung. Auch 
sungirt jede Abtheilung innerhalb ihres Geschäftskreises als Direktivbehörde im Straf- 
verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze nach Maßgabe des 
Landesgesetzes v. 25. Aug. 1879 ⁶). Endlich ist jede Abtheilung für ihren Geschäftskreis 
 
1) Bezüglich der Körperschaftswaldungen f. u. 
2) Ueber die Forstdienstprüfungen vgl. die Königl. V.O. v. 20. Oktober 1882 u. die Fin. M.V. 
v. 7. Jan. 1885 und die Instr. v. 2. März 1837, und bezüglich der nothw. naturw. Vorprüfung 
die Verf. v. 27. Aug. 1883. 
3) Vgl. die angef. V.O. v. 31. Aug. 1850 und die Instr. v. 6. Febr. 1835. Vgl. auch 
bezüglich der Dienstprüfungen im Berg- u. Hüttenwesen: die Königl. V.O. v. 30. Dez. 1852. 
4) S. d. Königl. V.O. v. 7. Febr. 1892, R. Bl. S. 29 u. die M.V. v. 29. Febr. 1892 (R. Bl. S. 43 f.) 
5) R. Verf. Art. 36. 
6) Hiernach werden die Strafbescheide, wenn die Strafe u. der Werth der einzuziehen- 
den Gegenstände zusammen 300 M. nicht übersteigen, von den Hauptämtern (d. h. von den Haupt-
	        
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