Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

214 Sechster Abschnitt: Die Finanzverwaltung. § 68. 
auf die Geschäftsführung die Aufträge der örtlich zuständigen Kameralämter und Umgelds- 
kommissariate bezw. des Hauptsteueramts zu befolgen. 
III. Die Staatskassenverwaltung ist in unmittelbarer Unterordnung unter das 
Finanzministerium die Centralstelle zur Verwaltung der Staatshauptkasse, in welcher die 
gesammte Einnahme und Ausgabe des Staates vereinigt ist. Sie theilt sich in die Ober- 
einnehmerei und in die Oberzahlmeisterei. In die Obereinnehmerei fließen alle Ein- 
nahmen von den verschiedenen Zweigen der Finanzverwaltung und der Verkehrsanstalten 
nach Abzug der unmittelbaren Verwaltungskosten ¹). Durch die Oberzahlmeisterei 
werden die Ausgaben der Staatsverwaltung, unmittelbar oder mittels Anweisung auf die 
Spezialkassen (die Ministerialkassen), bestritten und verrechnet, soweit sie nicht als un- 
mittelbare Verwaltungskosten von den Einnahmekassen verrechnet werden ²). 
Daneben bildet die Staatshauptkasse noch die Landeshauptkasse gegenüber dem Reich, 
namentlich bei der Erhebung der Reichssteuern und Gebühren. 
IV. Die Oberrechnungskammer ist die Aufsichtsbehörde über das gesammte Staats- 
rechnungswesen und hat neben den ihr selbst zur Prüfung zugewiesenen Rechnungen auch 
die oberste Leitung und Aufsicht über die Rechnungsgeschäfte bei den ihr in dieser 
Beziehung untergeordneten Finanzverwaltungsstellen zu besorgen. 
Insbesondere gehört zu ihrem Geschäftskreise die unmittelbare Abnahme, Prüfung und Ab- 
hör der Rechnungen sämmtlicher Haupt- und Spezialkassen und Anstalten des Staates mit Aus- 
nahme der kameralamtlichen Steuerhauptbücher, der Hauptbücher der Hauptzoll- und Hauptsteuer- 
ämter und der Rechnungen der Hütten= und Salinenkassen, von welchen die ersteren dem Steuer- 
kollegium, die beiden letzteren dem Bergrathe zugetheilt sind; die direkte Kassenkontrolle gegen die 
ihr unmittelbar untergebenen Kassenbeamten, sowie die Kontrollirung aller übrigen Kassen in 
Beziehung auf ihr Verhältniß zur Staatshauptkasse; die Anordnung des jährlichen Rechnungs- 
abschlusses sowohl bei der Staatshauptkasse als bei sämmtlichen Erhebekassen und die Darstellung 
der Rechnungsergebnisse; die Sorge für das Formelle und die Kontrolle des gesammten Finanz- 
etats- und Rechnungswesens; die Führung sämmtlicher Pensionslisten und die Würdigung aller 
Reklamationen in Pensionsangelegenheiten und einzelner, die Leistungen an die verschiedenen Pen- 
sionsfonds betreffenden Gesuche; die Untersuchung und Bestrafung der formellen Verfehlungen der 
ihr untergeordneten Beamten und Diener in Etats-, Kassen- und Rechnungssachen ³). 
V. Das statistische Landesamt, errichtet durch Königl. Entschließung v. 28. Nov. 
1820 ⁴), hat als statistische Centralstelle die Bestimmung, Notizen über alle gesell- 
schaftlichen und staatlichen Erscheinungen, deren übersichtliche Kenntniß für die Staats- 
regierung und die Wissenschaft von Wichtigkeit sein kann, zu sammeln und methodisch zu 
ordnen und, soweit sie dazu geeignet sind, zur Veröffentlichung zu bringen. 
Die Geschäftsaufgabe des Bureaus begreift hiernach: die allgemeine Landesstatistik 
in Beziehung auf Grund und Boden, Bevölkerung, Feldbau und Viehzucht, Gewerbe, Industrie, 
Handel und Verkehr; die administrative Statistik bezüglich der Gesetzgebung, inneren Ver- 
waltung, der Rechtspflege, des Kirchen- und Schulwesens, des Staatseinkommens und des Staats- 
aufwandes; die topographischen Arbeiten, wie die Fortführung und Vervielfältigung der 
Landesvermessungskarten, die geographisch-statistische und historische Beschreibung des Königreichs, 
die Zusammenstellung und Verwerthung der meteorologischen Beobachtungen, die Leitung der geog- 
 
1) Ein solcher Abzug findet übrigens an den Einnahmen der Kameralverwaltung nicht statt, 
sofern die allgemeinen Amtsausgaben der Kameralämter durch die Finanzministerialkasse als Staats- 
aufwand verrechnet werden. 
2) S. V. O.Ed. v. 18. Nov. 1817 § 53, Instr. d. Fin. M. v. 10. Nov. 1818 u. bezüglich 
der Errichtung besonderer Ministerialkassen die Königl. V.O. v. 17. Juni 1822 u. die Min. V. 
v. 1. Apr. 1867 (R. Bl. 29); vgl. auch Widenmeyer, württ. Etatswesen, S. 42 ff.  
3) Vgl. das VI. u. VII. Ed. v. 18. Nov. 1817, das Ed. v. 13. Dez. 1818 u. die Königl. 
V.O. v. 21. Nov. 1849 § 5. 
4) Vgl. hierzu auch das Decr. v. 2. Juni 1856 (R. Bl. 173) u. die Königl. Entschl. v. 9. Nov. 
1885 R.Bl. S. 538.
	        
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