§ 74. Der Gemeindehaushalt. 247
3. Die Ortsschulbehörde. Sie ist bestellt ¹) zur Ausübung der Ortsschulaufsicht,
und hat insbesondere über die Durchführung der Gesetze über das Volksschulwesen zu
wachen, die Schulversäumnisse zu bestrafen, über die Entlassung aus dem Unterrichte zu
erkennen, bei Errichtung neuer Schulstellen, Einführung des Abtheilungsunterrichts ꝛc.
Einleitung zu treffen, für Erhaltung der Schulhäuser und ihrer Einrichtungen thätig zu
sein, die Verwaltung des Schulfonds zu leiten, Streitigkeiten zwischen den Lehrern oder
zwischen Lehrern und Eltern zu erledigen, gröbere Vergehen der Schüler zu bestrafen ²).
Sie besteht aus dem Ortsgeistlichen, dem Ortsvorsteher, den in der Schulgemeinde
angestellten Lehrern. Die Zahl der berufenen Geistlichen soll einschließlich der ein Pfarr-
amt bekleidenden Qrtsschulaufseher niemals drei übersteigen; ebenso die Zahl der berufenen
Schullehrer. Die Zahl der aus der Schulgemeinde zu wählenden Mitglieder kommt der
Zahl der berufenen Geistlichen und Schullehrer gleich. Die Wahl erfolgt durch den
Gemeinderath und Bürgerausschuß auf die Dauer von drei Jahren. Ueber die Wähl-
barkeit und über die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten dieselben Bestim-
mungen wie für die Wahl der Gemeinderäthe. — In Gemeinden, in welchen Volks-
schulen verschiedener Konfession bestehen, wird für die Schule jeder Konfession eine
besondere Ortsschulbehörde gebildet, bestehend aus dem Ortsvorsteher, ferner den Geist-
lichen und Lehrern der Konfession der Schule und den aus den Mitgliedern der Kon-
fessionsschulgemeinde gewählten weitern Mitgliedern ³).
Die Leitung der Geschäfte der Ortsschulbehörde steht dem Ortsschulaufseher und
dem Ortsvorsteher, bezw. — in Theilgemeinden — dem Anwalt gemeinschaftlich zu.
Wo mehrere Ortsschulaufseher bestellt sind, wird einer derselben von der Oberschulbehörde
mit der Leitung beauftragt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als
der Hälfte sämmtlicher Mitglieder mit Einschluß der Vorsitzenden erforderlich. Dem mit-
vorsitzenden Ortsvorsteher gebührt die erste Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der
mitvorsitzende Ortsschulaufseher die entscheidende Stimme ⁴).
Ueber die unmittelbare Leitung und Aufsicht der Volksschulen durch den Ortsschul-
aufseher, den Bezirksschulaufseher und die Oberschulbehörde s. unten § 102.
Für die Gelehrten- und Realschulen einer Gemeinde, soweit dieselben nicht
der Hauptsache nach vom Staate unterhalten werden und deßhalb der Oberstudien-
behörde unmittelbar unterstellt sind, besteht als nächste Aufsichtsbehörde eine besonders
organisirte Ortsschulbehörde (die sog. Studienkommission), zusammengesetzt aus dem
Ortsvorsteher, einem Ortsgeistlichen, in paritätischen Gemeinden einem Geistlichen jeder
Konfession, aus dem Schulvorstande, bezw. sämmtlichen Hauptlehrern, und aus drei oder
vier weiteren von den bürgerlichen Kollegien gewählten Mitgliedern ⁵).
§ 74. V. Der Gemeindehaushalt. A. Einnahmen und Ausgaben. Die Fest-
stellung der Gemeindeausgaben und die Entscheidung über die Art und Weise der Deckung
derselben steht dem Gemeinderathe zu. Nur solche Ausgaben, welche ihrem Betrage nach
1) Art. 72 des Volkssch. G. v. 29. Sept. 1836.
2) Vgl. über diese Befugnisse Art. 18 des Schul G. v. 25. Mai 1865 u. die Kultmin. Verf.
v. 3. Mai 1866 I; die Königl. V.O. v. 31. Dez. 1877 u. die Kultmin. Verf v. 22. Mai 1880
§§ 12, 14, 15, 18 vgl. m. Art. 10 des Ges. über die Ortssch. Beh. v. 18. Juni 1891.
3) Ges. v. 13. Juni 1891 Art. 1—4 u. bezüglich der zusammengesetzten Gemeinden Art. 5
u. Vollz. Verf. v. 13. Nov. 1891. Bezüglich der freiwilligen Konfessionsschulen (Volksschul G. Art. 14)
vgl. Art. 4 u. 6 Abs. 1 des angef. Ges. u. §§ 5 u. 9 der Vollz.Verf.
4) Vgl. hierüber u. über die Abstimmungsordnung ꝛc. ꝛc. Art. 6—8 sowie über die Handhabung
der Disziplin über die in die Ortsschulbehörde berufenen Ortsschulaufseher, Geistliche und Lehrer
einer- und die übrigen Mitglieder andererseits, Art. 9 des angef. Ges. v. 13. Juni 1891.
5) Das Nähere hierüber s. in dem Ges. v. 1. Juli 1876 betr. die Aufsicht über die Ge-
lehrten- u. Realschulen.