Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

250 Siebenter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. I. Die Gemeinden. § 74. 
dieser Umlage sind nur diejenigen Grundstücke und Gebäude, welche ihrer Hauptbestim- 
mung nach zu öffentlichen Zwecken dienen, ohne dem Eigenthümer einen ökonomischen 
Nutzen abzuwerfen, ferner die in der Krondotation begriffenen Königl. Schlösser (mit 
Gärten und Anlagen) und die Amtswohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Diener, 
soweit diese Güter mit ihrem Nutzungswerthe der Diensteinkommenssteuer (s. u. β) unter- 
liegen. Die zum Diensteinkommen gehörigen Güter und Gefälle sind nämlich von der 
Beiziehung zur Körperschaftssteuer nur insoweit freizulassen, als die Staatssteuer nach 
Maßgabe des Steuerkatasters 20 M. nicht übersteigt oder doch im Falle der Er- 
hebung übersteigen würde. Der zur Grundsteuer beigezogene Nutzungswerth wird dann 
aber von demjenigen Einkommen abgezogen, welches der Diensteinkommenssteuer unter- 
liegt ¹). 
Dagegen finden die sonstigen Befreiungen von der Staatssteuer aus Grundeigenthum 
und Gewerbe (z. B. des Staatseigenthums ꝛc.) auf die Gemeindebesteuerung keine An- 
wendung. Die auf Rechnung des Staates betriebenen Salinen, Hüttenwerke und Eisen- 
bahnen, sowie die Privatbahnen werden jedoch der Gemeinde gegenüber nicht zur Gewerbe- 
steuer beigezogen, sondern nur für die zum Betriebe verwendeten Grundstücke und Gebäude 
verhältnißmäßig mit Grund- und Gebäudesteuer belegt ²). 
Der Beiziehung zum Gemeindeschaden unterliegen auch die Wandergewerbe 
und zwar die Wanderlager (Ges. vom 28. April 1873, Art. 99 Z. 1—3) je in dem 
Orte, wo die Verkaufslokale sich befinden; die Hausirer dagegen (a. a. O. Art. 99 Z. 4—7), 
wenn sie in Württemberg einen Wohnsitz haben, an letzterem ³). Ueber die sog. Aus- 
dehnungsabgabe und die Gewerbesteuer derjenigen Hausirer, welchen keinen Wohnsitz in 
Württemberg haben — an die Amtskörperschaftskasse, s. u. 
In Theilgemeinden wird der örtliche Aufwand, soweit die örtlichen Einnahmen 
nicht zureichen, auf dieselbe Weise umgelegt und zwar neben dem Gemeindeschaden für die 
Gesammtgemeinde. Der letztere kann übrigens auch — anstatt auf die einzelnen Pflichtigen 
— auf die Theilgemeinde selbst vertheilt und dann, wenn die einzelne Theilgemeinde 
hinreichende Einkünfte besitzt, aus diesen bestritten, wo nicht, in die Theilgemeindeumlage 
eingerechnet werden ⁴). 
β) Renten- und Diensteinkommensteuer. Die Apanagen, Kapitalien und 
Renten, sowie das Dienst- und Berufseinkommen der im Bezirke wohnenden Personen 
dürfen von den Gemeinden und Amtskörperschaften, jedoch nur unter der Voraussetzung, 
daß dieselben auch vom Grundeigenthume u. s. w. (s. α) eine Steuer zu fordern genöthigt 
sind, mit einer Steuer belegt werden, welche ein Procent des für die Staatsbesteuerung 
ermittelten steuerbaren Jahresbetrages (s. o. S. 199) nicht übersteigen darf. Von diesem Pro- 
cent gebühren 1⁄3  der Amtskörperschaft, 2⁄3 der Gemeinde. Verzichtet die erstere auf 
ihren Antheil oder nimmt sie denselben nicht vollständig in Anspruch, so tritt die Gemeinde 
an ihre Stelle. Die volle Erhebung von einem Prozent für die Gemeinde setzt einen 
Gemeindeschaden (s. o.) von wenigstens 5⁄24 der Staatssteuer voraus; beträgt er weniger, 
so darf auch vom Kapital-, Renten- und Diensteinkommen nicht ein Prozent, sondern nur 
nach Verhältniß weniger erhoben werden ⁵). 
 
1) Ges. v. 18. Juni 1849 Art. 8. u. Ges. v. 5. Okt. 1858 (M.V. v. 7. Okt. 1858) vgl. m. 
d. Ges. Nr. 2 v. 23. Juli 1877 Art. 2 letzter Abs. 
2) Ges. v. 18. Juni 1849 Art. 9; Ges. Nr. 2 v. 23. Juli 1877 Art. 3, 8. 
3) Ges. v. 28. April 1873 Art. 85, Ges. v. 23. Mai 1890 Art. 1 ff. M. Verf. v. 28. Okt. 
1890. M. Erl. v. 29. Nov. 1890 u. 30. Mai 1892, bei Fleischhauer S. 775 u. 1154. 
4) Ges. v. 17. Sept. 1853 Art. 14. 
5) Vgl. das Ges. v. 15. Juni 1853 nebst der M.Verf. v. 29. Aug. 1853, sowie das Ges.
	        
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