252 Siebenter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. I. Die Gemeinden. § 74.
Anwesen, sowie der Schäferhunde eingeführt werden: der Ansatz und Einzug erfolgt durch
die Staatssteuerbehörde gegen eine Gebühr von 3 % des Bruttoertrags ¹).
Zur Bestreitung der Kosten der Feuerlöscheinrichtungen besteht in jeder Gemeinde eine be-
sondere örtliche Feuerlöschkasse, welche einen rechnungmäßig abgesonderten Theil
des Gemeindevermögens bildet und in welche die in den Art. 21 u. 22 der Landesfeuerlösch O. v.
1885 näher bestimmten Einnahmen fließen.
B. Das Rechnungswesen der Gemeinde. Der Ortsvorsteher hat — nöthigenfalls
unter Beihilfe des Verwaltungsaktuars — auf den Anfang jedes Rechnungsjahres den
Gemeindeetat mit Zuziehung des Gemeindepflegers und des Rathsschreibers zu ent-
werfen und dem Gemeinderath und Bürgerausschuß zur Berathung zu übergeben ²).
In den Gemeinden zweiter und dritter Klasse wird hierauf dieser Jahresetat (das
sg. Kommunschadensprojekt) mit den Anmerkungen der Kollegien dem Oberamt zur Geneh-
migung vorgelegt. In den Gemeinden erster Klasse dagegen ist derselbe nach seiner Fest-
stellung durch die Gemeindekollegien mit den bezüglich der Deckung eines etwaigen Abmangels
gefaßten Beschlüssen dem Bezirksamt in Abschrift vorzulegen. Dieses hat die Vorlage zu
prüfen und nach Beseitigung der elwa sich ergebenden Anstände den Etat für vollstreck-
bar zu erklären. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der Vorlegung des
Etats an das Bezirksamt von diesem nicht — unter Bezeichnung der beanstandeten Punkte
— gegen den Etat oder gegen die beschlossene Gemeindeschadensumlage Einsprache erhoben,
so können letztere zum Vollzug gebracht werden. Einer Genehmigung des Etats und der
Umlage durch die Staatsbehörde bedarf es hier nicht ³).
Hat ein einzelner Steuerpflichtiger — zur Zeit der Aufstellung des Etats — ein
Biertheil der gesammten auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe fallenden Gemeinde-
umlagen oder mehr zu bezahlen, so ist derselbe spätestens zwei Wochen vor der Fest-
stellung des Jahresetats — oder einer nachträglichen Umlage — durch die Gemeinde-
kollegien unter Zustellung einer Abschrift des Entwurfs zur Geltendmachung seiner Ein-
wendungen gegen letztere binnen zwei Wochen aufzufordern. Ueber die Einwendungen ist
dann von den Gemeindekollegien zugleich mit der Feststellung des Etats ꝛc. Beschluß zu
fassen. Gegen die Entscheidung findet Beschwerde bis an das Ministerium des Innern
statt. Gibt das Bezirksamt oder die Kreisregierung der Beschwerde statt, so steht auch
dem Gemeinderath die Beschwerde zu⁴).
Im Etat selbst sollen die Ausgaben möglichst durch Umlagen und nicht durch Angriff
des Gemeindevermögens oder Kapitalaufnahme gedeckt werden ⁵). Zu letzterer bedarf es
der Genehmigung der Kreisregierung (s. o.). — Ueberschüsse der Einkünfte über die Aus-
gaben dürfen nur, wenn die Gemeinde keine Schulden und ein hinreichendes Grundstocks-
vermögen hat und weder Gemeindesteuer noch — mit Ausnahme der Wohnsteuer und
Recognitionsgelds — persönliche Abgaben oder Dienste fordert, mit Genehmigung des
Oberamts unter die Gemeindeangehörigen vertheilt ⁶) oder zur Bezahlung von Amtsschaden
(s. u.) und Staatssteuer verwendet werden.
1) S. auch das Ges. v. 2. Juli 1889 u. die Vollz.Verf. v. 23. Nov. 1889, A. Bl. S. 282,
Erl. d. Steuerk. v. 28. Nov. 1889 ebend. S. 284 u. Erl. v. 15. Juni 1890 A. Bl. St. K. S. 100.
2) Verw. Ed. § 26.
3) Verw.Nov. v. 1891 Art. 13, Vollz. Verf. § 10. Dasselbe Verfahren findet statt, wenn in
Folge unvorhergesehener Umstände im Laufe des Rechnungsjahres eine neue oder erhöhte Umlage
nöthig wird.
4) Die Beschwerde ist an eine präclusive Frist von zwei Wochen gebunden. Vor der Ent-
scheidung hat das Bezirksamt in einem Zusammentritt der Gemeindekollegien und der Beschwerde-
hürer den Sachverhalt festzustellen und den Versuch einer gütlichen Verständigung zu machen; s.
rt. a. a. O.
5) V. Ed. 8 25 Komm. O. v. 1758 Kap. IV Abschn. 3.
6) Vgl. V.Ed. §§ 24 u. 26 u. den Zirk.Erl. vom 20. Sept. 1837 (Fleischhauer Beil.