Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

256 Siebenter Abschnitt: Die Selbstverwaltung u. ihre Organe. II. Die Anitskörperschaften. 8 76. 
fremde Kriegsheere, Vorspann 2c., überhaupt alle nach Gesetz und Herkommen dieser Aus- 
gleichung unterliegenden Leistungen 1). Die Amtskörperschaft übernimmt hierbei entweder 
unmittelbar die Last oder sie ersetzt später den betroffenen Gemeinden den Betrag des 
Zuvielgeleisteten. Dies geschieht durch die sg. Ausgleichung oder durch die jährliche 
Abrechnung nach bestimmten Taxen für die einzelne Leistung unter Umlage der an die 
überbürdeten Gemeinden zu ersetzenden Summe auf die übrigen Gemeinden. 
Die Selbstverwaltung der Amtskorporationen (zu 1 u. 2) ist wie diejenige der 
Gemeinden durch die §8§ 65 —68 der V. U. geschützt. 
3. Den Amtskörperschaften ist eine Reihe von Geschäften bezw. Lasten für all- 
gemein staatliche Zwecke auferlegt. 
Dahin gehört: 
a) die dem württ. Recht eigenthümliche Bestimmung, daß die gesammte direkte Staatssteuer 
aus Grundeigenthum, Gebäuden und Gewerben für die Staatskasse durch die Amtskorporationen 
kostenfrei eingezogen und abgeliefert wird, indem diese Steuern, welche früher die einzigen direkten 
Staatssteuern bildeten, gemäß § 115 der V. U. nach ihrer Verwilligung auf die Amtskörperschaften 
ausgeschrieben und von diesen wieder auf die einzelnen Gemeinden vertheilt werden, welche ihrerseits 
den Betrag zwar von den Steuerpflichtigen einziehen, die jeder Gemeinde zugeschiedene Gesammt- 
summe aber in Monatsraten an die Amtskorporationskasse einzuliefern, also für den Ausfall bei 
den Steuerpflichtigen einzutreten haben 2); 
b) die Amtskörperschaften haben die Erhebung der Beiträge für die allgemeine Gebäude- 
brandversicherungsanstalt und die Ausbezahlung der Brandschadengelder auf ihre Kosten zu be- 
sorgen?); 
J) die zur Bestreitung der Umlagen der Landarmenverbände erforderlichen Mittel aufzu- 
bringen") und 
d) die Kosten des Militärersatzgeschäfts zu bestreiten, soweit solche auf Civilfonds fallen und 
nicht von der Staatskasse übernommen sindö); 
e) denselben liegt die Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse sowie die 
Verpflegung der Gefangenen in denselben ob5); sowie 
1) die Leistung der Landlieferungen im Sinne der §§ 16 u. 17 des R. G. v. 13. Juni 
18737) und 
9) die Unterstützung der Familien der einberufenen Mannschaft im Falle von Mobilmachungen 
oder nothwendiger Verstärkungen des Heeres?; 
h) die Bestreitung der Kosten der Fortführung der Steuerkataster über die nur amts= und 
gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke?): 
i) die Bestreitung der Kosten des Verfahrens der Farrenschau= und Oberschaubehörden 1); 
  
geregelt, wobei die Reichskasse die festgesetzte Vergütung gewährt; die Amtskörperschaft kann aber 
auch hier nach dem freien Ermessen der Amtsversammlung einen Zuschuß gewähren und die Taxe 
für die einzelnen Leistungen periodisch feststellen. 
1) Dahin gehören auch die Kosten, welche den Ortsarmenverbänden durch die Fürsorge für 
Geisteskranke, Geistesschwache u. ähnliche Personen, für verwahrloste Kinder, sowie für Taubstumme 
oder Blinde erwachsen, soweit sie nicht von den Landarmenverbänden unmittelbar bestritten werden 
(Ges. v. 2. Juli 1889 Art. 13), jedoch nur, wenn diese Kosten von der Amtsversammlung freiwillig 
übernommen werden. 
2) Vgl. auch Art. 10 u. 11 des Steuer G. v. 28. April 1873 u. die M. Verf. v. 3. Aug. 
1878 — eine Einrichtung, welche historisch anknüpft an das Recht der selbständigen Erhebung und 
Verwaltung der Steuern durch die Stände und deren Organe, die Amtskörperschaften in der alt- 
württemb. Verfassung, vgl. auch oben S. 84 u. Riecke in den württemb. Jahrb. 1879 S. 81ff. 
3) V.O. v. 21. Juni 1819 § 22, M .Verf. v. 25. Juni 1863 u. 15. Mai 1875 (Fleisch-- 
hauer Beil.Nr. 89). 
4) Art. 9 des Ges. v. 2. Juli 1889. 
5) Erl. d. O.Rekr. R. v. 5. Juni 1872 (Fleischhauer Beil.Nr. 114). 
6) Verw.E. § 107 Abs. 2. 
7) Vgl. auch über die Mitwirkung bei der sog. Vormusterungskommission das Regl. vom 
14. Okt. 1873 §§ 4 u. 5. 
8) R.G. v. 28. Febr. 1888. 
9) Art. 13 des Ges. v. 23. Juli 1877. 
10) Art. 15 Abs. 3 des Ges. v. 16. Juni 1882. 
 
	        
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