Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 76. Die Aufgaben der Amtskörperschaften. 257 
k) die Erstattung der Kosten der Brandhilfeleistung ##); 
1) die Uebernahme der Krankenpflegeversicherung der Dienstboten und der in der Land= und 
Forstwirthschaft oder in Nebenbetrieben der letzteren beschäftigten Arbeiter?; 
m) die Aufbringung der Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungs- 
kosten der Baugewerksberufsgenossenschaft in den Fällen des § 21 Lit. b des Bauunf.Vers. G. v. 
11. Juli 1887); 
n) überhaupt bilden die Amtskörperschaften den weiteren Kommunalverband“ 
im Sinne des R.. v. 15. Juni 1883 betr. die Krankenversicherung der Arbeiter") und des R.G. 
über die Gewerbegerichte v. 29. Juni 18905). 
o) Außerdem hat das Organ der Amtskörperschaften, die Amtsversammlung (s. II), eine 
Reihe- von Wahlen für die Ausübung staatlicher Funktionen zu vollziehen: 
a) der Vertrauensmänner in den Ausschuß für die Wahl der Schöffen= und Ge- 
schworenen nach §§ 40 u. 87 des G.V. G. u. Art. 20 des Ausf.G. v. 24. Jan. 1879; 
ß) der Mitglieder der Oberamtswahlkommission für die Landtagsabgeordnetenwahl #); 
) des bürgerlichen Mitglieds der Ersatz= und Oberersatzkommission sowie deren Stellvertreter?); 
5) der Liste von Sachverständigen für die Ernennung als Nachbarschätzer und Bezirksschätzer 
in die Bezirksschätzungskommission für die Grund= bezw. Gewerbesteuereinschätzung 3); 
e) der Mitglieder der Landarmenbehörde?); 
6é) der Vertreter der bei der Gebäudebrandversicherung versicherten Gebäudeeigenthümer 10) 
M) der Schätzer der auf polizeiliche Anordnung nach dem Viehseuchengesetze getödteten Thiere 12); 
9) der Mitglieder der Schaubehörde 1); 
1) der Kaminfeger ½); 
X) des zur Berathung des Oberamts in feuerpolizeilichen Angelegenheiten berufenen und mit der 
alljährlichen Visitation aller Gebäude des Oberamtsbezirkes nach Maßgabe der Königl. V.O. v. 21. Dez. 
1876 betr. die Feuerpolizei § 38—42 beauftragten Oberfeuerschauers, der von der A.K. bezahlt 
und dessen Wahl von der Kreisregierung zu bestätigen ist; 
X) des Bezirksfeuerlöschinspektors, welcher das Oberamt und die Gemeindebehörden 
des Bezirks in Sachen des Feuerlöschwesens technisch zu berathen und den Zustand des Feuerlösch- 
dienstes und der Feuerlöscheinrichtungen in den Gemeinden des Amtsbezirkes zu überwachen hat, 
(soweit dessen Funktionen nicht durch den zunächst hierzu berufenen Oberfeuerschauer ausgeübt werden) 
und dessen Wahl der Bestätigung der Kreisregierung unterliegt ); 
u#.) einer Reihe von Sachverständigen bezw. Kommissionen auf Grund der Reichsgesetze (vgl. z. B. 
§ 4 des Naturall.G. v. 13. Febr. 1875; § 3 Z. 3, § 33 Abs. 3 des Kriegsleistungs G. v. 13. Juni 
1873 u. die Ausf.V.O. hierzu v. 1. April 1876 Ziff. 16, Quartierleistungs G. vom 25. Juni 1868 
§5 7, Pferdeaushebungsreglement vom 16. Jan. 1887 88§ 13 f., 24 f.; des R.G. vom 28. Febr. 1888 
betr. die Unterstützung der Familien der in den Dienst einberufenen Mannschaften: § 6 ff. 
Angesichts dieser dreifachen Funktion der Amtskörperschaften hat die V.U. 88 65 
bis 69 dieselben nicht nur unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt, sondern 
namentlich auch, wie in Beziehung auf die Gemeinden, die Ueberwälzung allgemeiner 
Landesverbindlichkeiten auf diese Korporationen oder einzelne derselben untersagt 15). Die 
1) LandesfeuerlöschO. v. 7. Juni 1885 Art. 32. 
¾3 Nach dem Ges. v. 16. Dez. 1888. 
3) M. Verf. v. 14. Nov. 1887. 
4) M. Verf. v. 1. Dez. 1883 § 1. 
5) M. Verf. v. 17. Sept. 1890 § 1 u. M. Erl. v. 18. Sept. 1890 A.Bl. 267. 
6) Ges. v. 16. Juni 1882 Art. 184. 
7) Wehr O. v. 22. Dez. 1888 § 2 Z. 6. 
8) Art. 7 des Ges. v. 28. April 1873. 
9) Art. 2 des Ges. v. 2. Juli 1889. 
10) Ges. v. 14. März 1853 Art. 49. 
11) AussG. v. 20. März 1881 Art. 9. 
12) Nach Art. 8 des Farrenh.G. v. 16. Juni 1882. 
13) Kaminf.O. v. 3. Okt. 1876. 
14) Art. 27 u. 28 der Landesfeuerlösch.O. 
15) V.U. § 68, vgl. auch Verw. Ed. § 75. Dahin gehört auch die Zumuthung sog. „frei- 
williger Beiträge“ an sämmtliche Korporationen des Landes. Es ist nicht Sache des Ministers, 
sondern Mißbrauch der Amtsgewalt, auf Kosten der Korporationen des Landes Geschenke zu machen 
oder sog Ehrenverbindlichkeiten zu erfüllen. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.