8 84. Die Kreisregierungen. 275
Die Dienstprüfungen für die Funktionen im Departement des Innern werden
theils unter der Leitung, theils unter der Oberaufsicht des Ministeriums durch die hierzu
bestellten Kommissionen vorgenommen 7).
Mit dem Ministerium verbunden ist die Kommission für die Adelsmatrikel,
welcher die Fortführung der in Folge der Bekanntmachung v. 12. Jan. 1818 angelegten Per-
sonalmatrikel des württemberg. Erbadels, die Sammlung und Bearbeitung der gemäß dieser
Bekanntmachung und späterer Anordnungen eingekommenen Materialien für eine standesherr-
liche und ritterschaftliche Gütermatrikel (Realadelsmatrikel), deren definitive Redaktion zur
Zeit wegen der mangelnden Güterbücher der Exemten noch nicht möglich ist und das Er-
kenntniß über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Exemtion der einzelnen Bestand-
theile von Standesherrschaften und Rittergütern, hauptsächlich für Zwecke der Ausübung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Königl. Entschließung v. 4. April 1833) obliegt ?.
In Unterordnung unter das Ministerium werden die Angelegenheiten der inneren
Verwaltung durch die Organe der Kreis= und Bezirksverwaltung (s. § 84) besorgt, so
weit nicht für einzelne Geschäftszweige besondere Central-, theilweise auch Bezirks= und
Lokalbehörden (s. § 85 f.) organisirt sind oder die Organe der Selbstverwaltung (s. o.
70—78) fungiren.
B. Tie Organe der FKreis= und Bezirksverwaltung.
§ 84. I. Die (vier) Kreisregierungen 3) bilden die Mittelstellen zwischen dem
Ministerium und den Oberämtern für alle Gegenstände der inneren Staatsverwaltung,
sowohl der Regiminalverwaltung als der Polizeiverwaltung, soweit nicht nach den
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften die Zuständigkeit der Oberämter oder einer
anderen Mittel= oder einer Centralstelle begründet ist.
1. Die zur Geschäftsaufgabe der Kreisregierungen auf dem Ge-
biete der inneren Staatsverwaltung gebhörigen Gegenstände sind in § 3
der Königl. V.O. betr. die Organisation der Kreisregierungen 2c. vom 15. Nov. 1889 ,
wenn auch nicht in erschöpfender Weise, aufgezählt 5).
Die Kreisregierungen nehmen ferner in Unterordnung unter das Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens an der staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des örtlichen
Kirchenvermögens und der örtlichen kirchlichen Stiftungen, sowie auf Grund besonderen
Auftrags an der staatlichen Aufsicht über einzelne religiöse Genossenschaften Theil.
Die Erledigung dieser Geschäfte erfolgt regelmäßig im sog. Bureau-
weg, d. h. durch den Präsidenten allein oder in Verbindung mit einem zum Bericht-
erstatter bestellten Mitgliede des Kollegiums. Nur ausnahmsweise ist die kollegialische
Berathung und Beschlußfassung vorgeschrieben, nämlich:
a) in allen Fällen, in welchen bei der Erledigung im Bureauweg zwischen dem
Präsidenten und dem Berichterstatter eine Meinungsverschiedenheit besteht,
ferner:
1) Vgl. bezüglich der Prüfung für den höheren und niederen Verwaltungsdienst
die Königl. V.O. v. 10. Febr. 1837 mit den Zusatzbestimmungen vom 10. Juli 1845 und jetzt die
Königl. V.O. v. 7. Nov. 1885; bezüglich der Staatsprüfungen im Baufach die Königl. V.O. v.
13. April 1892 unten § 115 Nr. 3; bezüglich der Aerzte, Apotheker u. Hebammen s. § 89 u.
bezüglich verschiedener technischer Unterbeamten: R. Gaupp, V. U. 2. Aufl. S. 49.
2) Ueber das Archiv des Innern s. StaatsHdb. v. 1881 S. 633.
3) Dieselben bestehen aus einem Vorstand mit dem Titel „Präsident“, und der erforderlichen
Zahl von Räthen u. Assessoren; vgl. die Königl. V.O. v. 15. Nov. 1889 (8 3) u. die Vollz.Verf.
v. 26. Nov. 1889 (A. Bl. d. Min. d. Inn. S. 293 ff.) u. d. Königl. Entschl. v. 19. Dez. 1889.
4) Durch welche die bisher geltende Instruktion für die Kreisregierungen v. 21. Dez. 1819
aufgehoben wurde.
5) Daneben haben sie auch die nächste Aufsicht über die Verwaltung derjenigen für öffent-
liche Zwecke bestimmten Stiftungen, für welche weder die Aufsicht der örtlichen Gemeinde= bezw.
Stiftungsräthe, noch diejenige der Bezirksstellen einzutreten hat; auch liegt ihnen die Vornahme der
niederen Dienstprüfungen im Departement des Innern ob.
187