Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 84. Die Bezirksämter. 277 
auch bei der Krankenpflegeversicherung des württ. Rechts 1). Auch sind sie für die Auf- 
lösung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig ?. 
3. Die Kreisregierungen führen innerhalb ihres Geschäftskreises die Aufsicht 
über die Verwaltung der ihnen unterstellten Oberämter, der Hafendirektion in 
Friedrichshafen und der in ihren Kreisen vorhandenen staatlichen Arbeits- 
häusers ), sowie unbeschadet der besonderen Vorschriften der Königl. V. O. vom 21. Okt. 
1880 (s. u.) über die Oberamtsärzte des Kreises)). 
Sie bilden insbesondere nach Art. 20 des Ges. vom 12. Aug. 1879 betr. das Ver- 
fahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen die Beschwerdeinstanz gegen 
die Entscheidungen der Oberämter und der Hafendirektion, wie sie auch nach Art. 2 u. 3 
desselben Ges. zur Abrügung des Ungehorsams und der Ungebühr in erster Instanz 
zuständig sind, wenn diese Handlungen ihnen selbst gegenüber verübt wurden. Gegen 
die Strafverfügungen der Kreisregierungen geht die sofortige Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof, sofern auf Geldstrafe von mehr als 50 Mk. oder auf Haft erkannt 
worden ist. Ueber die Grenzen ihrer Strafgewalt s. o. 
4. In Verwaltungsangelegenheiten, in welchen eine die Zuständigkeit der 
Kreisregierung überschreitende Verfügung nothwendig wird, oder wo Zweifel 
über die Zuständigkeit bestehen, ist der Gegenstand, vorbehaltlich der Erlassung einer 
vorläufigen Verfügung, mit gutächtlicher Aeußerung dem Ministerium vorzulegen, also 
namentlich, wenn sich bei der Anwendung allgemeiner Normen Zweifel oder Anstände 
ergeben, welche mittelst der den Kreisregierungen zu Gebote stehenden Auslegungsmittel 
nicht gehoben werden können; wenn es sich um die Erlassung neuer oder die Aenderung 
bestehender allgemeiner Anordnungen oder Dienstinstruktionen 2c. handelt; wenn die 
Abweichung von bestehenden allgemeinen Normen oder Verwaltungsgrundsätzen in Frage 
kommt, oder wenn bisher nicht geregelte Verhältnisse neu geordnet werden sollen; endlich 
bei Angelegenheiten, welche das ganze Königreich oder doch mehrere Kreise zugleich 
berühren und nicht durch Rücksprache mit den betheiligten Kreisregierungen erledigt 
werden können. 
Auch ist den vorgesetzten Ministerien (s. o.) vorbehalten, den Kreisregierungen 
bezüglich der Erledigung ihrer Berwaltungsgeschäfte Weisunge.n zu 
ertheilen, welche sie zu befolgen haben ). 
5. Die Kreisregierungen verhandeln und entscheiden als Verwaltungs- 
gerichte erster Instanz in den Parteistreitsachen des Art. 10 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege von 1876 6) und zwar in der Besetzung mit drei Mitgliedern, 
einschließlich des Vorsitzenden ). Die Endurtheile unterliegen der Berufung an den Ver- 
  
1) Art. 13 des Ges. v. 12. Mai 1893. «- 
2)R.G.v.20.Apr.1892§62u.Min.Verf.v.19.Mai1892. 
3) Diese, das eine für Männer, das andere für Weiber, sind dazu bestimmt, die nach § 361 
Nr. 3—8 des Str. G. B. u. nach Art. 10 Z. 2—4 des württemberg. Pol. Str. G. v. 27. Dez. 1871 
Verurtheilten aufzunehmen, wenn ihre Unterbringung in einem Arbeitshause von der zuständigen 
Kreisregierung verfügt wird; Art. 11 des Ges. v. 27. Dez. 1871; Art. 8 des Ges. v. 12. Aug. 
1879. Die hier untergebrachten Personen sollen durch strenge häusliche Zucht, durch Zwang zu 
geregelter Arbeit und durch Einwirkung auf ihre sittliche Besserung an eine geordnete Thätigkeit 
gewöhnt werden. Das Nähere hierüber ist enthalten in der Min.Verf. v. 2. Febr. 1882 und in 
den cbesonderen Hausordnungen vom 3. Juni 1882 u. 20. August 1886; s. auch St. H.B. v. 1892 
4) Vgl. V.O. v. 15. Nov. 1889 8 4. 
5) S. d. V.O. v. 15. Nov. 1889 § 5. 
6) S. über diese Fälle nach dem neuesten Zustand der Gesetzgebung: Gaupp, Anh. z. C. P. O. 
S. 7 ff. u. dazu noch Art. 15 des Ausf.G. v. 12. Mai 1893 zum R. Krankenverf. G. 
7) Auch hier gilt das oben S. 176 N. 2 Bemerkte.
	        
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