288 Acchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 887.
Summen zinstragend anzulegen 1). Die Verwaltung wird im Ehrenamt durch ein Kol-
legium von 16 vom König ernannten Vorstehern geführt, welche aus ihrer Mitte je für
ein Rechnungsjahr einen ersten Vorsteher wählen. Daneben sind besondere Anstaltsbeamte
vorhanden, welche vom Vorsteherkollegium angestellt und entlassen werden. Ueber die
Verwaltung der Sparkasse wird jährlich in öffentlicher Bekanntmachung Rechnung ab-
gelegt?). Ganz unabhängig von diesem Landesinstitut und in keiner näheren Beziehung
zur Armenpflege stehen dagegen
4. die von den Oberamtskörperschaften oder von einzelnen Gemeinden errichteten
und auf deren Rechnung betriebenen Oberamtssparkassen bezw. Gemeindespar-
kassen. Zur Errichtung solcher bedarf es der Genehmigung der Kreisregierung 3). Die
Verhältnisse dieser Sparkassen sind überall durch besondere Statuten geregelt. Für die
Anlegung ihrer Aktivkapitalien gelten die allgemeinen Vorschriften über die Ausleihung
der Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stiftungsgelder 4), soweit nicht durch das Kassen-
statut mit Genehmigung des Ministeriums des Innern abweichende Vorschriften getroffen
sind. Die Sicherstellung der Kassenverwaltung bei solchen körperschaftlichen Sparkassen ist
besonders geregelt ).
§ 87. 2. Die Arbeiterversicherung ). Die Sicherung der Arbeiter gegen die
Gefahren, mit welchen Krankheit, Unfälle, dauernde Arbeitsunfähigkeit und Alter ihre
wirthschaftliche Existenz bedrohen, ist durch die Gesetzgebung des Reichs in umfassender
Weise geregelt. Die meisten der zur Ausführung dieser Gesetzgebung erlassenen zahl-
reichen landesrechtlichen Verordnungen und Verfügungen können nur in Verbindung
mit dem Reichsrecht dargestellt werden. Nur insoweit als die Landesgesetzgebung besondere
organisatorische Normen erlassen hat oder insoweit einzelne Institute in einem größeren
oder geringeren Umfang der landesgesetzlichen Regelung überlassen sind, ist eine zusammen-
hängende selbständige Darstellung im Landesstaatsrechte möglich.
Für Württemberg sind in dieser Beziehung folgende den verschiedenen Kategorien
der Arbeiterversicherung gemeinsame landesrechtliche Einrichtungen hervorzuheben.
1. Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung). Die
durch die Gesetze über die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung, sowie
durch die Vollzugsvorschriften zu diesen Gesetzen dem Ortsvorsteher übertragenen Befug-
nisse werden, mit einziger Ausnahme der dem Ortsvorsteher zukommenden Befugniß zur
Verhängung von Strafen und zur Zwangsvollstreckung, durch die Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung ausgeübt. Diese Behörde ist in der Regel der Ortsvorsteher. Wenn
jene Geschäfte aber vom Ortsvorsteher nicht besorgt werden können, sei es daß ihm die
Zeit oder die Befähigung hierzu fehlt, so ist auf seinen Antrag oder auf Anordnung
des Oberamts ein besonderer Gemeindebeamter durch den Gemeinderath zu bestellen. Die
1) Die Einlagen werden bis auf 1 Mark herab angenommen und dermalen mit 3,6% verzinst,
auch wird aus dem nicht erhobenen Zins wieder Zins vergütet. Die Zurückbezahlung erfolgt statuten-
gemäß, soweit es die baaren Mittel der Kasse gestatten, sogleich, außerdem nach vorangegangener
Kündigung, bei einem Betrage der gekündigten Summe bis zu 100 M. binnen 4 Wochen, bei höheren
Beträgen binnen drei Monaten.
2) In das Gebiet der staatlichen Mmmeenftege i. w. S. gehört auch das adelige Fräuleinstift
(zu Oberstenfeld); s. hierüber das württ. St H. * 455 Nr. 56.
3) Gem. Verw.Nov. v. 1891 Art. 15 Z. 8 n
4) Vgl. d. Cirk.Erl. v. 22. Aug. 1825 (I. —- z. R.Bl. S. 165) u. v. 30. April 1861 (bei
Fleischaueg S. 552).
5) S. d. M. Erl. v. 3. Aug. 1859 u. 24. Aug. 1860 bei Fleischhauer S. 1012ff..
6) S. Rofin, Das Recht der Arbeiterversicherung.
7) Val. Art. 4—6 des Ausf.G. zum R. Inv.= u. A.V.G. v. 13. Mai 1890; Min Verf. v.
18. Juli 1890 betr. die Wahrnehmung der artuchen Geschäfte zur eli der Arb. Vers. Gesetze u. die
Min. Verff. v. 12. u. 26. Sept. 1890 (A. Bl. S. 237 u. 291).