Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

290 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 87. 
1886, betr. die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen. 
Auf Grund der in diesen Reichsgesetzen enthaltenen Vorbehalte für die Landes- 
gesetzgebung wurden in Württemberg zunächst in dem Ausf.G. v. 16. Dezember 1888 
besondere Bestimmungen über die Versicherung der land= und forstwirth- 
schaftlichen Arbeiter und der Dienstboten getroffen, welche dann im An- 
schluß an die Novelle vom 10. April 1892 in dem württemb. Ges. v. 12. Mai 1893 
über die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Reichskrankenversicherungs- 
gesetzes wiederum wesentliche Aenderungen erfuhren !). Hier sind nur diese besonderen 
Bestimmungen des württemb. Rechts darzustellen. — 
I. Die Krankenpflegeversicherung. Während das K.V.G. v. 15. Juli 1883, 
wie die Novelle v. 10. April 1892 einen allgemeinen Zwang zur K.V. der in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen nicht kennen, viel- 
mehr nur die Einführung dieses Versicherungszwangs durch Statut der Gemeinden oder 
weiteren Kommunalverbände (in Württemberg der Amtskorporationen) zulassen, bezüglich 
aller Dienstboten dagegen lediglich auf das Landesrecht verweisen und abgesehen 
hiervon, den Dienstboten nur nach § 4 Abs. 2 und 26“ Abs. 2 Ziff. 5 des K.V.G. den 
freiwilligen Beitritt zu den Krankenkassen ermöglichen, hat dagegen das R.G. v. 5. Mai 
1886 in dem nicht abgeänderten 8 133 — wenn auch vielleicht von einer irrigen 
Auffassung des Inhalts des K.V.G. ausgehend — neben der obigen Befugniß der Ge- 
meinden und weiteren Kommunalverbände zur Einführung des Krankenversicherungszwangs 
auch noch den Landesgesetzen die Befugniß zur Einführung dieses Zwangs sowohl 
für die Arbeiter und Betriebsbeamten als für das ländliche Gesinde eingeräumt, im 
Uebrigen aber bezüglich der Dienstboten wie das K.V.G. alles dem Landesrecht überlassen. 
.». . 9 16. Dez. 1888 
Hieran sich anschließend hat das württemb. Ges. v. 12. Mal 1893 
insoweit, als nicht auf Grund des § 2 des K.V. G. durch statutarische Bestimmung der 
Gemeinden oder Amtskorporationen der reichsgesetzliche Versicherungszwang auf die land- 
und forstwirthschaftlichen Arbeiter und Betriebsbeamten ausgedehnt ist ?), ein landesrecht- 
lich geregelter Versicherungszwang gegen diese Personen stattfindet. Ebenso wurden die 
Dienstboten dem Versicherungszwang unterworfen. Es kann nänmlich für die in 88 1 
u. 2 des K.V.G. bezeichneten Klassen von Personen, soweit sie dem reichsgesetzlichen 
Krankenversicherungszwang weder unmittelbar auf Grund des § 1 unterliegen, noch dem- 
selben nach § 2 durch Statut einer Gemeinde oder Amtskorporation unterworfen worden 
sind, sowie für die Dienstboten durch Ortsstatut oder Bezirksstatut die landesrechtliche 
Krankenpflegeversicherung eingeführt werden. Für die Dienstboten oder für die 
in der Land= und Forstwirthschaft oder in land= und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben 
  
angeordnet, daß 
  
1) Auf Grund des Art. VI dieses Gesetzes erfolgte unter dem 24. Mai 1893 eine neue 
Redaktion des Landesgesetzes vom 16. Dez. 1888/12. Mai 1893 über die Krankenpflegeversicherung 
und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes. Dazu kommt die Min. Verf. v. 27. Mai 
1893 über den Vollzug dieses Gesetzes. Litter. Schicker, das Kranken V.G., das Hilfskassen G. u. 
das Ges. über die württemberg. Krankenversicherung. 2. Aufl. 1893; sowie Z.-Huzel a. a. O., 
S. 584 ff., woselhst auch die älteren Vollz. Verfügungen. 
2) Auf solche nach statutarischer Bestimmung versicherungspflichtige Personen finden die 
Bestimmungen der §§ 134 Abs. 2, 136—138, 141, 142 des R.G. v. 5. Mai 1886 Anwendung; 
s. § 133 dieses R.G. u. Art. 32 des R.G. v. 10. April 1892. Zu den der reichsgesetzlichen 
Versicherung statutarisch zu unterwerfenden Personen gehören aber (s. auch Art. 1 des Landes G. vom 
12. Mai 1893) die Dienstboten nicht. Diese können in Württemberg nur zur Krankenpflege- 
versicherung herangezogen werden, unterliegen aber dieser jedenfalls, sei es nach Art. 1 Abs. 1 
dieses Landesges. durch Statut oder nach Art. 1 Abs. 2 ebend. kraft Gesetzes.
	        
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