Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

292 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 887. 
Zur Deckung der Kosten der zu gewährenden Unterstützungen in ihrem durch- 
schnittlichen Betrag sind Versicherungsbeiträge zu erheben, wogegen die Kosten der Verwal- 
tung vollständig von den Gemeinden bezw. den Amtskorporationen zu tragen sind. Für 
die Dienstboten und die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter dürfen 
die Beiträge 2 % des höchsten Betrags des Jahresarbeitsverdiensts erwachsener männlicher 
Arbeiter nicht übersteigen. Die Arbeitgeber und Dienstherren haben die Versicherungs- 
beiträge für die von ihnen beschäftigten Versicherten zu bezahlen, sind aber berechtigt, 
zwei Drittel dieser Beiträge bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug zu bringen ?). 
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, über die von der 
Krankenpflegeversicherung zu gewährenden Leistungen und über die Ersatzansprüche im 
Fall der Versäumung der Anmeldepflicht werden zunächst vom Oberamt entschieden. 
Gegen die Entscheidung — welche vorläufig vollstreckkar ist — kann binnen zwei Wochen 
nach der Zustellung Klage bei der Kreisregierung als Verwaltungsgericht erster Instanz 
erhoben werden?). 
II. Ueber die Art und Form der Rechnungsführung sämmtlicher reichsgesetz- 
licher Krankenkassen, Hilfskassen und der Gemeindekrankenversicherungen, sowie der württemb. 
Krankenpflegeversicherungen, insbesondere über das Rechnungsjahr, die Register und Rech- 
nungsbücher, das Mitgliederverzeichniß, das Krankenbuch, die Kassabücher, die Vermögens- 
rechnung, die statistischen Uebersichten und die Rechnungsabschlüsse sind eingehende landes- 
rechtliche Bestimmungen erlassen 3). 
B. Die Unfallversicherung. Die Versicherung der Arbeiter und unteren Betriebs- 
beamten gegen Betriebsunfälle gehört ganz dem Gebiete der Reichsgesetzgebung an und 
ist in den Darstellungen des Reichsrechts zu erörtern ). In Beziehung auf die Aus- 
führung der Reichsgesetzgebung in Württemberg ist dagegen Folgendes hervorzuheben. 
I. Auf Grund des §§ 92 und 93 des U.V.G. v. 6. Juli 1884, der §§ 100 und 
  
1) Art. 4, 9, 10, 13, 16 des angef. Ges. u. die Vollz. Verf. § 19—21; woselbst auch über 
die Ansammlung eines Reservefonds und über den Einzug der Beiträge, die Zahlungstermine und 
die Zwangsbeitreibung. 
2) Vgl. Art. 11 Abs. 3 u. 12 des angef. Ges.; Vollz. Verf. § 25. 
3) S. die Min. Verf. v. 24. Okt. 1890 §§ 55 u. 56 (R.Bl. 241) u. vom 1. Febr. 1892 (R.Bl. 
S. 22), Vollz. Verf. v. 1. Dez. 1883 §8 33, 54—63, Min. Erl. v. 22. Okt. 1886; Vorschr. des Bundes- 
raths v. 3. Nov. 1892 u. Min. Verf. v. 28. Nov. 1892 (R. Bl. 571.) 
4) Die Grundlage bildet das R.G. v. 6. Juli 1884 über die Versicherung der Industrie- 
arbeiter, an welches sich in der Folge die Reichsgesetze v. 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der 
Unf.Vers. auf die Betriebe der Marine= u. Heeresverwaltungen, die Post, Eisenbahn u. sonstige 
Transportbetriebe, sowie v. 6. Mai 1886 über die Ausdehnung auf die land= u. forstwirthschaft- 
lichen Betriebe u. v. 11. Juli 1887 über die Bauunfallverficherung, endlich das Gesetz v. 13. Juli 1887 
über die Ausdehnung auf die Seeschifffahrt anschlossen. Vgl. über diese reichsrechtlichen Normen 
v. Wödtke im W. d. d. V.R. II S. 636 ff., dort auch S. 646 die Litter. und Neumann, Hdb. 
d. gesammten Unfall-Versicherung. 
Bezüglich der württemberg. Ausführungsnormen ist zu unterscheiden: 
a. auf die industrielle Unfallversicherung (R. G. v. 6. Juli 1884 u. 28. Mai 1885) 
beziehen sich die Vollz. Verff. v. 20. Juli 1884 u. 15. Sept. 1885; die Min.Verf. v. 6. u. 15. Juni 
1885, 24. Sept. 1885, 13. Okt. 1885 u. 30. April 1886; das Regulativ für die Wahlen der 
Arbeitervertreter rc. v. 26. Sept. 1885 mit den Aenderungen v. 2. Okt. 1885 u. 6. Aug. 1887; 
ferner die V.O. über die Errichtung eines Landesvers. Amts v. 15. Nov. 1887 u. die Min. Verf. v. 
19. Dez. 1887 über den Geschäftsgang bei dem L.V.Amt; . 
b. auf die land= u. forstwirthschaftlichen Arbeiter bezieht sich das Ausf.G. vom 
4. März 1888 u. das Ges. v. 30. Mai 1891 betr. die Umlegung der Beiträge; ferner die Vollz.= 
Verf. v. 13. März 1888 u. die Regulative für die Wahl der Arbeiterbeisitzer der Schieds- 
gerichte v. 14. März u. 28. März 1888 u. die Fin. Min.Verf. v. 27. März 1888 sowie die Verf. 
d. Min. d. Inn. betr. den Einzug der Beiträge v. 18. Juni 1891; 
c. bezüglich der Bauunfallversicherung (. d. Vollz.Verf. v. 24. Juli 1887, 14. Nov. 
u. 10. Dez. 1887, das Wahlregulativ v. 6. Aug. 1887 u. das Ausf.G. v. 4. März 1888. Vgl. 
auch Z.-Huzel, a. a. O. S. 639 ff. u. Schicker a. a. O.
	        
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