Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

887. Die Arbeiterversicherung. 293 
101 des R.G. v. 5. Mai 1886 und des § 45 des R.G. v. 11. Juli 1887 (s. S. 292 N. 4) 0 
ist für das Königreich Württemberg ein Landesversicherungsamt, mit den Befug- 
nissen eines Landeskollegiums errichtet, dessen Zusammensetzung und Befugnisse durch 
die Reichsgesetze bestimmt, während die Formen des Verfahrens durch die M. Vf. v. 19. Dez. 
1887 geregelt sind. 
II. Von den Berufsgenossenschaften sind nur fünf auf das württemb. 
Staatsgebiet?) beschränkt, nämlich die württemb. Baugewerksberufsgenossenschaft und 
die vier landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften je für einen Kreis?). 
III. Als besondere Ausführungsbehörden für die Unfallversicherung im 
Sinne der R.GG.G. v. 28. Mai 1885, 5. Mai 1886 und 11. Juli 1887 sind bestellt: 
1. im Bereiche der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschifffahrt die Königl. 
Generaldirektion derselben; 
2. im Bereiche der Post= und Telegraphenverwaltung die Generaldirektion der 
Posten und Telegraphen; 
3. im Bereiche der Heeresverwaltung die Intendantur des XIII. (Württemb.) 
Armeekorps; 
. im Bereiche der Staatsforstverwaltung die Forstdirektion"); 
im Bereiche der staatlichen Regie-Tiefbau- (Straßen= und Wasserbau-) 
Verwaltung die Min. Abtheilung für den Straßen= und Wasserbau und die Forst- 
direktion, dagegen 
6. für die Stadt Stuttgart und diejenigen Amtskorporationen, welche die Unfall- 
versicherung ihrer Regiebauarbeiter auf eigene Rechnung übenommen haben, je 
die zuständige Körperschaftsbehörde. 
Für jede dieser staatlichen und kommunalen Unfall-Versicherungseinrichtungen besteht 
ein besonderes Schiedsgericht (s. Nr. IV). 
IV. An Schiedsgerichten zur Entscheidung der Berufungen gegen die Fest- 
stellung der Entschädigungsansprüche durch die Vorstände der Berufsgenossenschaften bezw. 
der Ausführungsbehörden bestehen hiernach in Unterordnung unter das Landesversicherungs- 
amt — also mit Beschränkung auf Württemberg — die Schiedsgerichte für die württemb. 
Baugewerbs= und für die vier landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften, ferner für 
die Staatseisenbahn= und Dampfschifffahrtsverwaltung, für die Post= und Telegraphen- 
verwaltung, für die Heeresverwaltung und für die Staatsforstverwaltung, sowie für die 
Verwaltung der staatlichen Regie-Tiefbauten, endlich je ein Schiedsgericht für die 
Unfallversicherung der Regiebauarbeiter derjenigen Gemeinden und Amtskorpo- 
rationen, welche diese Versicherung auf eigene Rechnung — nach Erfüllung der gesetz- 
lichen Bedingungen — übernommen haben?). 
1) S. übrigens auch das Inv. u. A-Vers. G. v. 22. Juni 1889 § 134 — unten S. 295 
2) Bezüglich der Theilnahme Württembergs an andern Berufsgenossenschaften s. die Zu- 
sammenstellung im württemberg. St. H. B. (1892) S. 638f. 
3) Eine Eintheilung der landwirthsch. Berufsgenossenschaften in Sektionen findet nicht statt. 
Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden von den Ausschüssen der landwirthschaft- 
lichen Bezirksvereine, in den Bezirken, in welchen ein solcher Verein nicht besteht, von der Amts- 
versammlung, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart vom Gemeinderath, auf 6 Jahre gewählt (s. Art. 
8—11 des Ausf.G. v. 4. März 1888 u. die Vollz. Verf. v. 13. März 1888 8§ 6—8). Die Genossen- 
schaftsversammlung wählt den Vorstand; zum Vorsitzenden desselben ernennt jedoch das Ministerium 
in widerruflicher Weise einen Beamten, der nicht Mitglied der Genossenschaft zu sein braucht und 
dessen Remuneration aus der Genossenschaftskasse zu vergüten ist. Die Genehmigung der Jahres- 
rechnung liegt dem Landesversicherungsamt ob; Ausf. G. Art. 14 u. 30. 
4) Da der Staat die Unfallversicherung der bei der Staatsforstverwaltung betheiligten Arbeiter 
übernommen hat, der Staatsforstbetrieb also keiner Berufsgenossenschaft (s. d. vor. Note) angehört. 
5) Ueber die dem Reichsversicherungsamt unterstehenden Schiedsgerichte s. das württemberg. 
St. H. B. 1892 S. 639. 
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