Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

294 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 887. 
V. Für die land- und forstwirthschaftliche Unfallversiche— 
rung gelten auf Grund der Vorbehalte des R.G. v. 5. Mai 1886 in Württemberg 
folgende besondere Bestimmungen 1) (s. auch S. 293 N. 3 u. 4). 
1. Die Versicherungspflicht ist ausgedehnt auf die sämmtlichen Unternehmer 
der in § 1 des R.G. v. 1886 genannten Betriebe; dagegen sind die im Be- 
triebe des Familienhauptes beschäftigten Kinder vor vollendetem 12. Lebensjahre 
von der Versicherung ausgeschlossen?). 
2. Die der Post zu erstattenden Beträge (R.G. 8§ 74—76) werden nach dem 
Maßstabe der Grund= und Gefällsteuerkapitale derjenigen Grundstücke und Ge- 
fälle, auf welche sich die zu den Berufsgenossenschaften gehörigen Betriebe 
erstrecken, umgelegt. Als zahlungspflichtiger Betriebsunternehmer gilt derjenige, 
welcher die Grundsteuer zu bezahlen verpflichtet ist, sofern dieser nicht vor dem 
31. Dez. des der Umlegung der Beiträge vorangehenden Jahres bei der Orts- 
behörde f. d. A. V. eine andere Person als Betriebsunternehmer nachweist und 
die Erhebung des Beitrags von Letzterem beantragt. Dieser Antrag kann zu 
jeder Zeit, auch für mehrere Rechnungsjahre gestellt werden; wird er ohne 
Zeitbegrenzung gestellt, so gilt er in so lange fort, bis er zurückgenommen 
wird, oder an die Stelle des im Antrag bezeichneten Betriebsunternehmers ein 
Anderer tritt. Hat ein Grundsteuerpflichtiger bezahlt, obgleich er nicht Be- 
triebsunternehmer ist, so hat der Letztere dem Grundsteuerpflichtigen den Betrag 
zu ersetzen 3). 
Für die Umlegung der Beiträge sind diejenigen Steuerkapitale maßgebend, welche 
auf den 1. April des abgelaufenen Kalenderjahrs für die einzelnen Grundstücke in den 
Güterbüchern eingetragen sind. Betriebe oder Nebenbetriebe, für welche Steuerkapitale 
nicht festgesetzt sind, werden nach Vernehmung der Gemeindebehörden in Höhe des durch- 
durchschnittlichen Steuerbetrags eingeschätzt . 
Für jeden Gemeindebezirk ist von der Ortsbehörde f. d. A.V. alljährlich auf den 
1. Febr. dem Vorstande der Berufsgenossenschaft eine Katasternachweisung vorzulegen, 
welche den Gesammtbetrag des Grundsteuerkapitals des Gemeindebezirks und des für die 
Umlegung der Beiträge sich ergebenden Zugangs zu demselben und des Abgangs von 
demselben enthält. Der Genossenschaftsvorstand stellt dann — nach Prüfung der Kataster- 
nachweisungen — für jede Gemeinde den Betrag des der Umlegung der Beiträge zu 
Grunde zu legenden Steuerkapitals des Gemeindebezirkes fest. Weicht diese von dem In- 
halt der vorgelegten Katasternachweisung ab, so kann der Gemeinderath binnen zwei 
Wochen Beschwerde an das Landesversicherungsamt einlegen 5. 
Die Gemeinde hat den auf sie fallenden Betrag der Umlage binnen zwei Monaten 
nach der an sie ergangenen Aufforderung an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. 
Die Unteraustheilung der auf die Gemeinde entfallenden Umlage auf die einzelnen Bei- 
tragspflichtigen erfolgt durch die Gemeindebehörde. Gegen die Zuscheidung des Umlage- 
betreffs kann der als zahlungspflichtig in Anspruch Genommene binnen zwei Wochen 
nach der Zahlungsaufforderung an das Oberamt Beschwerde und zwar sowohl gegen die 
  
1601n Vgl. die S. 292 N. 4 unter b angeführten Vorschriften, insbesondere die Ausf.G. v. 1888 
u. 
2) Art. 1 des Ausf.G. v. 1888. 
3) Ausf.G. v. 1888 Art. 15 u. 16 u. Nov. v. 1891 Art. I. 
4) Das Nähere hierüber s. in dem Ausf.G. v. 1888 Art. 15, 17—21, 22—26, Nov. v. 
1891 Art. L, Verf. v. 1891 §§8 3—15. 
5) A. a. O.
	        
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