Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

296 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 887. 
Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten; seine Rechte und Pflichten sind auf 
Grund des J. u. A. V.G. durch das Statut geregelt 1); ebenso die Funktionen der Be- 
zirksvertreter, Vertrauensmänner und der Ortsbehörden?). 
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Entscheidungen des Vorstands 
der Versicherungsanstalt in Betreff der Anträge auf Invaliditäts= oder Altersrenten sind 
fünf Schiedsgerichte — vier je am Sitze einer Kreisregierung und ein weiteres 
in Stuttgart (für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und vier Oberämter des Neckar- 
kreises) — errichtet. · 
Die direkte Aufsicht über die württemb. J. u. A. V. Anstalt führt auf Grund 
des § 134 des R.-G. das Landesversicherungsamt (s. o. B.). Dem Letzteren 
stehen hierbei die sonst dem Reichsversicherungsamt nach §8§ 21, 56, 68, 93, 97, 98, 
100, 126 u. 145 des R.G. zukommenden Befugnisse zu. Außerdem hat es über 
die in 88 122, 123 des R. G. zugelassenen Beschwerden gegen die Entscheidungen der 
Oberämter in Betreff der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen 2c. endgiltig zu ent- 
scheiden. 
Besondere Kasseneinrichtungen im Sinne der 88 5— 8 des R. G. bestehen zur Zeit 
in Württemberg neben der Versicherungsanstalt nicht. 
II. In Beziehung auf die Einziehung der Beiträg e haben die württemb. 
Vollzugsbestimmungen von den in den §§ 112 u. 113 des R.G. enthaltenen Vorbehalten 
im weitesten Umfang Gebrauch gemacht. 
Hiernach sind der Regel nach für alle versicherungspflichtigen Personen, welche 
zum Bezirk der württemb. Versicherungsanstalt gehören (s. o. S. 295 N. 4), die dem 
Werthe der zu verwendenden Marken entsprechenden Beiträge für Rechnung der Versiche- 
rungsanstalt bei den Arbeitgebern ein zuziehen, und zwar 
a) für Diejenigen, welche einer Orts(Bezirks-Krankenkasse oder einer Innungs- 
krankenkasse, einer Gemeindekrankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung 
angehören, von den durch die Statuten dieser Krankenkassen bezeichneten ört- 
lichen Organen; 
b) für alle übrigen von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung 3). 
Als Gesammtentschädigung für den Einzug der Beiträge, die Führung der Register rc. 
hat die Versicherungsanstalt 4 % der eingezogenen Beiträge den bezeichneten Kassen bezw. 
Ortsbehörden zu gewähren 0. 
Von dem Aufenthalt einer versicherungspflichtigen Person innerhalb ihres Bezirks 
erhalten die Ortsbehörden für die A.V. Kenntniß durch Anmeldung. Die Arbeitgeber 
und Dienstherren sind nämlich, soweit ihnen nicht ausnahmsweise (s. N. 3) die Entrichtung 
der Beiträge durch Aufklebung der Marken5) überlassen ist, verpflichtet, diejenigen ver- 
sicherungspflichtigen, von ihnen beschäftigten Personen, welche nicht einer der oben bezeich- 
neten Kassen angehören, also namentlich diejenigen, welche nur einer Hilfskasse angehören 
  
1) S. Statut §§ 5—11 u. WahlO. (s. o. S. 295 N. 3), Vollz.Verf. § 13. 
2) S. Statut §§ 12—15, 16, 19—22, Vollz.Verf. §§ 62, 65, 66. 
3) Anschaffung u. Einklebung der Marken durch den Arbeitgeber findet in Württemberg nur 
statt für Diejenigen, welche zu einer Betriebs (Fabrik)-Krankenkasse, oder einer Baukrankenkasse oder 
Knappschaftskasse gehören, sofern in diesen Fällen nicht auf Grund des § 114 des R.G. der Einzug 
der Beiträge durch die Kasse angeordnet ist, ferner in den besonderen Fällen der §§ 42 Z. 2 u. 3 
u. 43 der Vollz.Verf. v. 24. Okt. 1890. 
4) J. u. A.V.G. § 112 Z. 1 u. 2, Vollz.Verf. §§ 44 u. 56, Min. Verf. v. 1. Febr. 1892. 
# 5) Die Beitragsmarken der württemberg. Vers. Anstalt einschließlich der Doppelmarken können 
bei sämmtlichen Postbetriebstellen (Postämtern u. Postagenturen) und in ganz kleinen Beträgen auch 
bei den Landpostboten sowie bei den Bezirksvertretern der Vers. Anstalt gekauft werden. Vgl. auch 
§ 28 der Vollz.Verf.
	        
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