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oder gar nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, spätestens am dritten Tage nach
ihrem Eintritt in das Arbeits= oder Dienstverhältniß bezw. nach dem Austritt aus einer
der vorbezeichneten Krankenkassen bei der Ortsbehörde für die A.V., in deren Bezirk
sie beschäftigt sind, anzumelden, bezw. in derselben Frist nach dem Austritt aus dem
Dienst 2c.-Verhältniß oder nach dem Beitritt zu einer jener Kassen abzumelden ?).
Der Einzug der Beiträge erfolgt für die einer Krankenkasse angehörigen Personen
gleichzeitig mit den Krankenversicherungsbeiträgen in den durch das Statut der Kranken-
kasse festgesetzten Beitragsterminen, für alle übrigen versicherungspflichtigen Personen in
den vom Vorstand der Versicherungsanstalt bestimmten Terminen je für die seit dem
letzten Fälligkeitstermin abgelaufenen Zeit (Beitragsperiode), wobei für jede Periode
so viel Wochenbeiträge im Sinne des Reichsgesetzes zu berechnen sind, als in diese
Periode Kalenderwochen fallen, während deren das Arbeits= oder Dienstverhältniß be-
standen hat ).
Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten die schuldigen Beiträge baar zu
bezahlen und gleichzeitig die Quittungskarten der Versicherten, sofern dieselben nicht bei
der Einzugsstelle hinterlegt sind 3), vorzulegen. Der Beamte hat dann die den eingezogenen
Beträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarte einzukleben und zu entwerthen 0.
Die in dieser Weise eingeklebten Marken gelten zugleich als Quittungen für die entrichteten
Beiträge. Ist die Quittungskarte bei der Einzugsstelle hinterlegt, so hat der einziehende
Beamte dieselbe mit den eingeklebten Marken dem zahlenden Arbeitgeber wie dem Ver-
sicherten auf Verlangen jedes Mal beim Einzug vorzuweisen 5).
§ 88. 3. Das Sanitätswesen. Dieses umfaßt die gesammte staatliche Thätigkeit
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, durch welche die Gesundheit der Einzelnen wie
der Gesammtheit vor Störungen aller Art gesichert werden soll (Gesundheitspflege und
Gesundheitspolizei), sowie die staatlichen Einrichtungen für die Heilung der Kranken.
(Medizinalwesen oder öffentliches Heilwesen) 5).
A. Oeffentliche Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei). Auf diesem Gebiete
konkurrirt nach Art. 4 Z. 15 der R.V. die Reichsgesetzgebung mit der Landesgesetzgebung,
wobei erstere nach Art. 2 der letzteren vorgeht.
1. Verhütung ansteckender Krankheitens). Bei dem Ausbruch der Menschen-
pocken, der asiatischen Cholera und der Wuthkrankheit haben die Angehörigen der Kranken,
bezw. diejenigen, in deren Pflege er sich befindet und der behandelnde inländische Arzt
der Ortspolizeibehörde unverweilt Anzeige zu machen ?). Diese Anzeigepflicht kann aber
1) Die Versäumung dieser Meldungen ist mit Strafe bis zu 100 M. bedroht. Die Er-
lassung der Straf-Verfügung kommt zunächst dem Ortsvorsteher zu, § 50 der Vollz.Verf. u. Art. 2
des Ausf.G. v. 13. Mai 1890. 2) S. § 46 ff. der Vollz.Verf.
3) Diese Hinterlegung ist durch § 58 der Vollz.Verf. anempfohlen zur Sicherung der Karten
gegen Verlust oder Beschädigung. Auf Verlangen ist dann aber die Karte dem Versicherten zur
Einsichtnahme vorzulegen oder zurückzugeben; R.G. § 108 Abs. 2, 115.
4) Vgl. hierüber die Bekanntm. d. R. Kanzlers v. 24. Dez. 1891 u. die württemberg. Min.=
Verf. v. 5. Jan. 1892.
5) § 49 der Vollz.Verf.
6) Vgl. auch G. Meyer, Verw.R. I S. 197 ff. Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung
des deutschen Reichs u. der Einzelstaaten, Stuttg. 1883—87; Krauß, das Medizinalwesen im
Königreich Württemberg. 1891, Stuttgart.
7) Unter Gesundheitspolizei versteht man regelmäßig denjenigen Theil dieser vorbeugenden
Thätigkeit, welcher auf Grund der obrigkeitlichen Gewalt nöthigenfalls Zwang anwendet.
8) Vgl. die M.V. v. 14. Okt. 1830 betr. die medicinal-polizeilichen Maßregeln bei den der
direkten Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiten; M.Verf. v. 5. Febr. 1872 betr. die An-
zeigepflicht c.; M.V. v. 29. Okt. 1883 (s. S. 298 N. 1); vgl. auch M.V. v. 22. Jan. 1827.
S. 41 9) Pol. Str. G. v. 1871 Art. 25 Z. 3 u. M. Verf. v. 5. Febr. 1872, Schicker a. a. O.