Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 88. Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei. 299 
14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen 1). Speziell hervorzuheben ist hierbei 
à) bezüglich des Verkehrs mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken 
das abändernde R.G. vom 20. April 18922; 
b) bezüglich des Verkehrs mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen das R.G. 
vom 25. Juni 1887); 
c) bezüglich der Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei Herstellung von 
Nahrungsmitteln 2c. das R.G. vom 5. Juli 18870); 
q bezüglich der Anfertigung 2c. von Zündhölzern das RG. vom 13. Mai 1884 )u; 
e) bezüglich des Verkehrs mit Ersatzmitteln für Butter das R.G. vom 12. Juli 
1887; 
1) bezüglich des Verkaufens und Feilhaltens von Petroleum die Königl. V.O. vom 
24. Febr. 1882 7. 
An Normen des württemb. Landesrechtes sind in dieser Richtung weiter anzuführen 
die Vorschriften 
a) über den Verkehr mit Fleisch, insbesondere über das Schlachten des Viehes, die 
Schlachthäuser und die Fleischschau 2); 
5) über den Verkehr mit Milch (M.Bf. vom 24. April 1886) ); 
I) über den Verkehr mit Gift. Gifte dürfen reichsrechtlich nicht im Umherziehen von 
Ort zu Ort und deßhalb auch nicht an öffentlichen Orten oder von Haus zu 
Haus feil geboten oder bei anderen Personen als Kaufleuten angekauft werden 10). 
Diejenigen Gifte, welche zu den Droguen und Präparaten gehören, können als 
Arzneien 11) im kleinen nur in Apotheken unter Beobachtung der für diese gel- 
tenden Verordnungen zubereitet, feilgehalten und verkauft oder sonst an Andere 
überlassen werden. Im Uebrigen kann durch landesgesetzliche Bestimmung vor- 
geschrieben werden, daß zum Handel mit Giften besondere Genehmigung erforderlich 
und bei der Aufbewahrung und Beförderung derselben nach gewissen Regeln zu 
verfahren ist 12). Hiernach hat eine württemb. M. Vf. vom 12. Jan. 1876 nähere 
Bestimmungen getroffen über die Anzeige des Vorhabens, Handel mit Giftwaaren 
zu treiben, über die Art und Weise der Aufbewahrung, über die Personen, an welche 
dasselbe abgegeben werden darf, und über die Kontrolle des Verkaufs durch Eintrag 
  
1) Vgl. über dieses Ges. Finkeln burg im Wörterb. d. d. Verw. R. II S. 152 und die 
rtzaneerß, Litt. u. 2. Anh. S. 145; ferner Kleinfeller in den strafrechtl. Nebenges. 2c. (1893) 
2) S. d. vor. Note (u. Kleinfeller S. 379f.), ferner die Bekanntm. des Reichskanzlers 
vom 29. April 1892 u. dazu die Verf. des Bundes R. v. 4. Febr. 1892 betr. die Zollbehandlung 
der Verschnittweine. 
3) Vgl. auch die Bekanntmachung vom 8. Juli 1893 betr. die Einrichtung und den Betrieb 
von Bleifarben u. Bleizuckerfabriken (R.G. Bl. 213) u. Kleinfeller a. a. O. 352fs. 
4) Kleinfeller a. a. O. S. 359. 
5) Kleinfeller a. a. O. S. 347. 
6) Vgl. auch die Bekanntm. v. 26. Juli 1887 u. 12. Nov. 1887 (R.G. B. S. 383 u. 521) u. 
Kleinfeller a. a. O. , 
7) Diese gehört zugleich in das Gebiet der Feuerpolizei s. u. 
8) Vgl. die M.Verf. v. 21. Aug. 1879 u. bezuglich der Instruktion für die gemeinderäthliche 
Fleischschaukommission R. Bl. 1879 S. 246 u. den M. Erl. v. 29. Dez. 1886 (A.Bl. 1887 
S. 45 f.) u. bezüglich der Abwehr der Trichinen die Bekanntm. des Mediz. Koll. v. 24. Sept. 1868. 
9) Vgl. hierzu auch den M. Erl. v. 12. Mai 1886 betr. die poliz. Kontrolle der Milch 
(A.Bl. 184), Pol.Str. G. Art. 32 Z. 5 u. bezügl. der Ablieferung bestellter Milch durch den Produ- 
zenten A. Bl. 1893 S. 82. 
10) Gew.O. § 56 vgl. m. 42 a. 
1½7 Kais. V.O. v. 4. Jan. 1875, Gew.O. § 6, Str. G. B. § 367 Z. 3 u. 5. 
12) Gew.O. §§ 34 u. 147 Z. 1, Str. G. B. § 367 Z. 3 u. 5.
	        
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