300 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 888.
in ein Tagebuch mit unterschriftlicher Empfangsbescheinigung. — Das Vegen
von Arsenik und Strychnin im Freien (in Gärten, Feldern, Waldungen) zur
Vertilgung von Thieren ist Privatpersonen gänzlich verboten; ebenso ist die Verwen-
dung von arsenikhaltigen Mitteln zur Vertilgung von Ratten, Fliegen 2c. in Häu-
sern untersagt?;
5) über Einrichtung, Betrieb und Reinigung der sog. Bierkonservatoren (s. den
M. E. vom 26. Aug. 1888); über die Abwehr der Verunreinigung des Brannt-
weins durch Kupferlösungen (s. die M. Bf. vom 18. Juli 1878 mit Beil.) .
e)Die Verunreinigung cc. des zum Gebrauche für Menschen und Thiere be-
stimmten Wassers in Brunnen, Cisternen, Leitungen 2c. wird, wenn sie vor-
sätzlich geschieht, nach § 324 des Str.G.B., andernfalls polizeilich nach Art. 43
des Pol. Str. G. bestraft.
3. Die staatliche Fürsorge für die Gesundheit jugendlicher Per-
sonenkz). Theils an der Stelle der zunächst berufenen Familie, theils in Ergänzung
der Funktionen der letzteren, unterliegen
a) kleine Kinder, welche gegen Bezahlung in fremde Pflege untergebracht
werden, der besonderen Beaufsichtigung des Staates zum Schutz gegen Vernach-
lässigung, insbesondere mangelhafte Ernährung. Diese Aufsicht liegt zunächst den
Ortsvorstehern und Ortsgeistlichen ob. Außerdem findet bei der ärztlichen
Visitation der Gemeinden durch den Oberamtsarzt eine Untersuchung jedes ein-
zelnen Kostkindes in Beziehung auf Gesundheitszustand und Verpflegung statt!);
b) mit der Gesundheitspflege der Schuljugend und der Einrichtung
der Schulhäuser beschäftigt sich die M. Vf. vom 28. Dez. 1870 7.
4. Das Beerdigungswesen). Reichsgesetzlich ist jeder Sterbefall spätestens
am nächstfolgenden Wochentage durch das Familienhaupt, ev. durch Denjenigen, in dessen
Wohnung der Sterbefall sich ereignet hat, dem Standesbeamten des Sterbeorts anzu-
zeigen. Vor der Eintragung in das Sterberegister darf ohne Genehmigung der Orts-
polizei keine Beerdigung stattfinden"). Im Uebrigen ist in Württemberg die Leichenschau,
die Leichenöffnung und das Begräbniß geregelt durch die V.O. vom 24. Jan. 1882 7).
Hiernach wird:
a) die Leichenschau in jeder Gemeinde durch einen vom Gemeinderath bestellten
Leichenschauer vorgenommen ), der ein Mann von unbescholtenem Ruf sein soll und sofern
nicht öffentliche Aerzte oder Wundärzte als Leichenschauer bestellt werden sollten, vor dem
Antritt seiner Funktion durch ein Zeugniß des Oberamtsphysikats nachzuweisen hat, daß
er mit dem Inhalt der Dienstvorschriften für Leichenschauer (s. Note 8) sich bekannt gemacht
hat und die zur Versehung der Stelle erforderliche Befähigung besitzt. Zur Ueberwachung
## eber die Belehrung der Schulkinder über die Giftpflanzen s. d. M. Erl. v. 21. Aug. 1848
2) S. R. Bl. S. 181 u. Str.G.B. § 367 Z. 7, Pol. Str. G. Art. 28 u. 32 Z. 7.
3) Vgl. auch Münsterberg im Wörterb. d. d. Verw.R. II S. 86f.
4) Vgl. hierüber die M.Verf. v. 11. Juli 1880 (A.Bl. 272); auch den Erl. d. Mediz. Koll.
v. 14. Aug. 1873 (A.Bl. 180.)
5) Vgl. auch noch die Verf. des Min. d. Cultus v. 22. April 1890 u. v. 29. März 1868
betr. die Einrichtung der Subfellien.
6) Vgl. auch Jolly im Wörterb. des d. Verw. R. I S. 143.
7) R. G. v. 6. Febr. 1875 §§ 56, 57, 60; vgl. auch Str.G B. § 367 Z. 1; Str. Pr.O. 8 157.
88 )) R. Bl S. 33; vgl. auch die M.V. v. 3. Febr. 1882 betr. die Dienstanweisung für die
Leichenschauer mit Nachtr. v. 19. Dez. 1891 (R. Bl. S. 315).
9) Nach Bedürfniß können auch mehrere bestellt, u. für Krankenhäuser u. ähnliche Anstalten
des Staats oder der Gemeinde (Gefängnisse 2c.) die Verrichtungen einem Angehörigen der Anstalt
übertragen werden.