Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 89. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 305 
Die Hebammen haben sich bei ihrer Funktion an die Dienstanweisung von 1884 
zu halten (s. S. 304 N. 5), auch sind sie, solange sie sich dem Hebammenberuf widmen, auf 
Grund ihrer besonderen Berufspflicht (s. S. 304 N. 6) den bestehenden Schranken in Beziehung 
auf die Behandlung von Krankheiten unterworfen 1). Die in der Dienstanweisung verlang- 
ten Geräthschaften müssen im Besitz jeder Hebamme sein. — Sie haben ferner, wie die 
Geburtshelfer, fortlaufende, sämmtliche Gemeinden ihres Wirkungskreises und je die Dauer 
eines Kalenderjahrs umfassende Tagebücher über alle von ihnen besorgten Geburten zu 
führen und alljährlich auf den 15. Januar dem Oberamtsarzt abzuliefern, der sie nach 
erfolgter Prüfung zu sammeln und aufzubewahren hat 2).— 
Die Gemeinden sind verpflichtet für die genügende Zahl von Hebammen zu sorgen 
und haben nöthigenfalls hierzu geeignete Frauenspersonen auf Gemeindekosten in der 
Landeshebammenschule (s. u.) unterrichten zu lassen. Die Zahl der zu unterrichtenden und 
nach erfolgter Prüfung (s. o.) obrigkeitlich zu bestellenden Personen und die Verwilligung 
des Gehalts steht dem Gemeinderath zu; übrigens können auch andere Frauen auf Grund 
der Prüfung den Hebammenberuf ausüben, ohne von der Gemeinde bestellt zu sein 5). 
Zur Fortbildung der Hebammen haben die Oberamtsärzte Repetitionskurse abzu- 
halten, an welchen die obrigkeitlich bestellten Hebammen mindestens alle drei Jahre auf 
Kosten der Gemeinde (welche Tagegeld und Reisekosten nach einer Taxe bezahlt) theil- 
nehmen müssen, während andere Hebammen auf eigene Kosten an diesen Kursen sich be- 
theiligen können ). — 
Taxen. Die Bezahlung der Aerzte ist der Vereinbarung überlassen, die Zentral- 
behörden können jedoch nach § 802 der Gew.O. 5) als Norm für streitige Fälle bei dem 
Mangel einer Vereinbarung Taxen festsetzen. Hiernach ist für die Bezahlung der Dienst- 
leistungen der approbirten oder öffentlich ermächtigten Medizinalpersonen als Norm für 
streitige Fälle in dem angef. Sinne, ferner für Forderungen des ärztlichen Personals 
an öffentliche Kassen, dann als Richtschnur für die Vergütung bei gesetzlich gebotenen 
Verrichtungen und für die Anwendung des § 54 3. 4 der K.O. durch die königl. V.O. 
vom 4. Nov. 1875 eine Medizinaltaxe und durch die Bekanntmachung des Medizinal- 
kollegiums vom 9. Nov. 1875 (R. Bl. 540, 556) eine Taxe für einzelne ärztliche Ver- 
richtungen aufgestellt 0). 
Die Apotheken?) fallen als gewerbliche Unternehmungen für die Herstellung und den 
Kleinverkauf der Arzneien grundsätzlich unter die Gewerbeordnung: nur findet letztere auf 
die Errichtung und Verlegung von Apotheken und auf die Rechtsverhältnisse der Gehilfen 
und Lehrlinge 8) keine, auf den Verkauf von Arzneimitteln aber nur in soweit Anwendung, 
als die Gew.O. ausdrückliche Bestimmungen hierüber enthält?). 
Die persönliche Befähigung zum Betrieb einer Apotheke ist nach § 29 
  
1) Gen. V. O. v. 3. Juni 1808 § 2 u. M. V. v. 8. April 1872 betr. den Einfluß der 
Gew.O. auf das Mediz. Wesen §§ 11 u. 12 Absf. 3. 
2) S. d. M. Verf. v. 8. Okt. 1872. 
3) Ges. v. 23. Juli 1836 u. das Statut für die Hebammenschule v. 1863 mit Abänd. Verf. 
v. 12. Nov. 1885 (R. Bl. 500); Bekanntm. d. Mediz. Koll. v. 13. März 1880 (A.Bl. 114) u. vom 
12. Nov. 1885 (R.Bl. 501) betr. die Lehrkurse für Hebammen u. die Verpflegungsgelder in den 
Hebammenschulen. 
4) M.T. v. 12. Juli 1872 (R. Bl. 238), Erl. v. 10. Sept. 1887 (A. Bl. 351). 
5) Hebammen, Heildiener 2c. fallen nicht unter diese Bestimmung. 
6) Vgl. auch über die Taxe für thierärztliche Gesundheitszeugnisse die Bekanntm. v. 15. Mai 
1889 (A. Bl. 151). 
7) S. Böttger, die Apoth.Gesetzgebung des d. Reichs u. der Einzelst. 1880; Jolly 
im Wörterb. des d. Verw. Rechts 1 S. 58. 
8) §§ 115—133°, 154 Abs. 1. 
9) 88 6, 41. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 20
	        
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