8 89. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 305
Die Hebammen haben sich bei ihrer Funktion an die Dienstanweisung von 1884
zu halten (s. S. 304 N. 5), auch sind sie, solange sie sich dem Hebammenberuf widmen, auf
Grund ihrer besonderen Berufspflicht (s. S. 304 N. 6) den bestehenden Schranken in Beziehung
auf die Behandlung von Krankheiten unterworfen 1). Die in der Dienstanweisung verlang-
ten Geräthschaften müssen im Besitz jeder Hebamme sein. — Sie haben ferner, wie die
Geburtshelfer, fortlaufende, sämmtliche Gemeinden ihres Wirkungskreises und je die Dauer
eines Kalenderjahrs umfassende Tagebücher über alle von ihnen besorgten Geburten zu
führen und alljährlich auf den 15. Januar dem Oberamtsarzt abzuliefern, der sie nach
erfolgter Prüfung zu sammeln und aufzubewahren hat 2).—
Die Gemeinden sind verpflichtet für die genügende Zahl von Hebammen zu sorgen
und haben nöthigenfalls hierzu geeignete Frauenspersonen auf Gemeindekosten in der
Landeshebammenschule (s. u.) unterrichten zu lassen. Die Zahl der zu unterrichtenden und
nach erfolgter Prüfung (s. o.) obrigkeitlich zu bestellenden Personen und die Verwilligung
des Gehalts steht dem Gemeinderath zu; übrigens können auch andere Frauen auf Grund
der Prüfung den Hebammenberuf ausüben, ohne von der Gemeinde bestellt zu sein 5).
Zur Fortbildung der Hebammen haben die Oberamtsärzte Repetitionskurse abzu-
halten, an welchen die obrigkeitlich bestellten Hebammen mindestens alle drei Jahre auf
Kosten der Gemeinde (welche Tagegeld und Reisekosten nach einer Taxe bezahlt) theil-
nehmen müssen, während andere Hebammen auf eigene Kosten an diesen Kursen sich be-
theiligen können ). —
Taxen. Die Bezahlung der Aerzte ist der Vereinbarung überlassen, die Zentral-
behörden können jedoch nach § 802 der Gew.O. 5) als Norm für streitige Fälle bei dem
Mangel einer Vereinbarung Taxen festsetzen. Hiernach ist für die Bezahlung der Dienst-
leistungen der approbirten oder öffentlich ermächtigten Medizinalpersonen als Norm für
streitige Fälle in dem angef. Sinne, ferner für Forderungen des ärztlichen Personals
an öffentliche Kassen, dann als Richtschnur für die Vergütung bei gesetzlich gebotenen
Verrichtungen und für die Anwendung des § 54 3. 4 der K.O. durch die königl. V.O.
vom 4. Nov. 1875 eine Medizinaltaxe und durch die Bekanntmachung des Medizinal-
kollegiums vom 9. Nov. 1875 (R. Bl. 540, 556) eine Taxe für einzelne ärztliche Ver-
richtungen aufgestellt 0).
Die Apotheken?) fallen als gewerbliche Unternehmungen für die Herstellung und den
Kleinverkauf der Arzneien grundsätzlich unter die Gewerbeordnung: nur findet letztere auf
die Errichtung und Verlegung von Apotheken und auf die Rechtsverhältnisse der Gehilfen
und Lehrlinge 8) keine, auf den Verkauf von Arzneimitteln aber nur in soweit Anwendung,
als die Gew.O. ausdrückliche Bestimmungen hierüber enthält?).
Die persönliche Befähigung zum Betrieb einer Apotheke ist nach § 29
1) Gen. V. O. v. 3. Juni 1808 § 2 u. M. V. v. 8. April 1872 betr. den Einfluß der
Gew.O. auf das Mediz. Wesen §§ 11 u. 12 Absf. 3.
2) S. d. M. Verf. v. 8. Okt. 1872.
3) Ges. v. 23. Juli 1836 u. das Statut für die Hebammenschule v. 1863 mit Abänd. Verf.
v. 12. Nov. 1885 (R. Bl. 500); Bekanntm. d. Mediz. Koll. v. 13. März 1880 (A.Bl. 114) u. vom
12. Nov. 1885 (R.Bl. 501) betr. die Lehrkurse für Hebammen u. die Verpflegungsgelder in den
Hebammenschulen.
4) M.T. v. 12. Juli 1872 (R. Bl. 238), Erl. v. 10. Sept. 1887 (A. Bl. 351).
5) Hebammen, Heildiener 2c. fallen nicht unter diese Bestimmung.
6) Vgl. auch über die Taxe für thierärztliche Gesundheitszeugnisse die Bekanntm. v. 15. Mai
1889 (A. Bl. 151).
7) S. Böttger, die Apoth.Gesetzgebung des d. Reichs u. der Einzelst. 1880; Jolly
im Wörterb. des d. Verw. Rechts 1 S. 58.
8) §§ 115—133°, 154 Abs. 1.
9) 88 6, 41.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 20