Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 89. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 309 
mand unbefugt den ärztlichen Titel führt. Endlich hat er bei der polizeilichen Fürsorge für 
Geisteskranke des Bezirks mitzuwirken). 
Die Anstellung besonderer Gesundheitsbeamten für die öffentlichen Zwecke einer oder 
mehrerer Gemeinden oder für eine Amtskorporation bedarf der Genehmigung der Kreis- 
regierung?). 
b) Die Oberamtsthierärzte werden von den Amtskörperschaften angestellt und von 
der Kreisregierung bestätigt (Verw. E. v. 1822 § 73). Doch können dieselben nur 
solche Thierärzte wählen, welche neben der die Approbation als Thierarzt bedingenden 
Prüfung-) durch Erstehung einer Staatsprüfung, früher nach Maßgabe der Min Verf. 
v. 12. Aug. 1846, jetzt nach Maßgabe der Min. Verf. v. 1. Juli 1873 u. 11. Jan. 1890 
(s. o.), die Qualifikation zu jener Stelle erlangt haben"). Die Oberamtsthierärzte sind 
die „beamteten Aerzte“ im Sinne des § 2 Abs. 3 des R.G. über die Abwehr von Vieh- 
seuchen vom 23. Juni 1880 /1. Mai 18945). Ihre Rechtsverhältnisse sind im Uebrigen 
geregelt durch die Min. Bf. v. 22. Juli 18855). 
3. Unter dem Medizinalkollegium stehen folgende Anstalten: 
a) Die vier Staatsirrenanstalten: nämlich zwei Heil= und Pflegeanstalten zu 
Schussenried und Winnenthal und zwei Pflegeanstalten zu Zwiefalten und Weissenau. 
Die Pflegeanstalten sind für solche unheilbare Geisteskranke bestimmt, welche in den 
beiden anderen Anstalten nicht aufgenommen oder behalten werden können. (Eine weitere 
Irrenanstalt ist mit der psychiatrischen Klinik an der Landesuniversität verbunden.) 
Ueber die Aufnahme in die genannten vier Anstalten entscheidet das Mediz. Kollegium. 
Jede dieser Anstalten hat neben dem Direktor und einem oder mehreren Assistenzärzten, 
einen besonderen Oekonomieverwalter. Kranke, welche nicht württemb. Staatsangehörige, 
auch nicht von einem württemb. Armenverbande zu verpflegen sind, können zwar in diese 
Anstalten ausgenommen werden, haben aber in Kollisionsfällen Württembergern nachzu- 
stehen, auch im Falle ihrer Aufnahme ein erhöhtes Verpflegungsgeld zu bezahlen. Ver- 
mögenslose, von einem württemb. Armenverbande zu unterstützende Geisteskranke werden, 
sofern ihr Zustand nicht als unheilbar sich darstellt, auf die Dauer von 6 Monaten 
unentgeltlich aufgenommen, wenn die Aufnahme unmittelbar nach Ausbruch der Krank- 
heit nachgesucht wird?). 
Unabhängig von diesen Staatsanstalten sollen in jedem Oberamtsbezirke womöglich zwei 
geeignete Lokale für die zeitweilige Unterbringung von Geisteskranken sich befinden. Im Uebrigen 
  
1) M. Verf. v. 15. Juli 1836 u. 4. Juli 1872; s. im Uebrigen auch die Instr. für die Ober- 
amtsärzte v. 14. März 1814 u. das Ges. v. 17. Juli 1824. 
2) M.Verf. v. 15. Jan. 1872 bei Fleischhauer 2c. S. 549. 
3) Bekanntm. des Reichskanzlers v. 13. Juli 1889 im Reg. Bl. S. 297. 
4) M. Verf. v. 26. Febr. 1872 u. M Verf. v. 9. Nov. 1883, § 4. 
5) M. Verf. v. 23. März 1881. 
6) Vgl. auch noch d. M. Verf. v. 19. Jan. 1888 betr. die Wahl der Oberamtsthierärzte u. 
die M.V. v. 11. Juni 1885 betr. die Mitwirkung der OA-Thierärzte an den Lehrwerkstätten für Huf- 
schmiede §8§ 1, 5, 11f. 
7) Vgl. im Uebrigen das Statut für die Staats-Irrenanstalten v. 21. Jan. 1875 sammt 
Beil.; Bekanntm. v. 16. Aug. 1889 betr. die Verpflegungsgelder 2c. Die Ertheilung und Entziehung 
der Konzession für Privat-Irrenanstalten (Reichs Gew.O. 8§8§ 30, 49) erfolgt durch die Kreis- 
regierungen (Verf. v. 14. Dez. 1871 §§ 9, 20 u. vom 9. Nov. 1883 § 5) nach den näheren Be- 
stimmungen der M. Verf. v. 4. Okt. 1879 § 1. Mit dem Betriebe dieser Anstalten, insbesondere 
den polizeilichen Bedingungen für die Aufnahme in dieselben beschäftigt sich die M. Verf. v. 18. Okt. 
1873. Die Ueberwachung liegt der Mediz. Kolleg. Abth. für Staatskrankenanstalten unter Beihilfe 
der Oberamtsärzte ob; Königl. V.O. v. 21. Okt. 1880 § 4 Z. 17 vgl. mit der M.Verf. v. 18. Okt. 
1873 § 8. Die regelmäßige Visitation der Privatirrenanstalten findet zweimal des Jahrs un- 
vermutheter Weise durch die Oberamtsärzte statt u. ist durch die Dienstanweisung vom 26. März 
1890 (R. Bl. S. 73) geregelt.
	        
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