8 91. Die Feuerpolizei. 315
Z. 4, 5, 6; § 368 3.4—8; § 369 Z. 3 des Str. G. B. Art. 32 Z. 5 u. 49 Z. 6 des
Landespolizeistr. Ges. v. 27. Dez. 18711).
3. Die Handhabung der Feuerpolizei. Zur Unterstützung der Ge-
meindebehörde in feuerpolizeilichen Angelegenheiten, und zwar nicht bloß in den Fällen
Nr. 2, auf welche sich die V.O. v. 21. Dez. 1876 zunächst bezieht, sondern auch in den
Fällen Nr. 12), besteht in jeder Gemeinde eine aus wenigstens zwei von dem Gemeinde-
rath in widerruflicher Weise gewählten Mitgliedern zusammengesetzte Ortsfeuerschau.
Mindestens ein Mitglied derselben muß ein Bauverständiger sein. Wohnt der Kamin-
feger im Orte, so ist auch dieser beizuziehen ). Der Ortsfeuerschau liegt namentlich ob,
die genaue Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen in Be-
treff der Herstellung wie der Unterhaltung der Feuerstätten, Kamine und anderen
Feuerungseinrichtungen sowie der Gasbeleuchtungseinrichtungen und der Blitzableiter zu
überwachen"). Zu diesem Zweck hat sie alljährlich wenigstens einmal (im Herbst) alle
Gebäude und Feuerstätten zu besichtigen, mit Ausnahme der Staatsgebäude und der unter
einer Hoffeuerschau stehenden Krongebäude. Die vorgefundenen Mängel sind dem Orts-
vorsteher mitzutheilen. In jeder Gemeinde muß ferner eine den Verhältnissen entsprechende
Nachtwache und in größeren Orten auch eine Hochwache bestehen; Ausnahmen in dieser
Richtung können nur aus dringenden Gründen von der Kreisregierung zugelassen werden.
— Für jeden Oberamtsbezirk ist ein Oberfeuerschauer angestellt, welcher ein geprüfter
Bauverständiger sein muß, der von der Amtsversammlung gewählt, von der Kreisregie-
rung bestätigt und aus der Oberamtspflege bezahlt und vom Oberamt in Pflichten genommen
wird. Er hat das Oberamt in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu berathen und zu
diesem Behuf regelmäßig jedes Frühjahr alle Gebäude des Oberamtsbezirks mit den vorhin
bezeichneten Ausnahmen zu besichtigen und nach den oben angeführten Richtungen zu
untersuchen, auch über das Ergebniß der Visitation dem Oberamt Bericht zu erstatten,
welches zur Beseitigung der Mängel Verfügung zu treffen hat W5).
4. Besondere Vorschriften zum Schutz des Waldes gegen Feuersgefahr gibt das
Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879 §§ 30—32, in dem hier mit Uebertretungsstrafen
bedroht wird, wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird, wer
im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft 2c. und wer außer
den Fällen des § 368 Z. 6 des Str. G. B. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben ohne
Erlaubniß der Ortsbehörden im Freien Feuer anzündet oder im Fall der Erlaubniß die
gehörige Beaufsichtigung unterläßt, ferner wer ohne Erlaubniß der Forstbehörde Kohlen--
plätze, Meiler 2c. 2c. errichtet oder den für die Errichtung und den Betrieb solcher An-
lagen gegebenen Vorschriften der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt, oder brennende Kohlen-
meiler ohne Aufsicht läßt, oder aus Meilern Kohlen auszieht rc., ohne dieselben gelöscht
zu haben, endlich wer Waldflächen oder Felder, welche an den Wald grenzen, ohne
Erlaubniß der Forstpolizeibehörde abbrennt 2c. .
1) S. hierüber sowie über die Zuständigkeit der Behörden (theils Ortsvorsteher theils Ober-
amt) Schicker a. a. O. S. 148, 159 ff., 167; ferner S. 52f., 78f.; bezügl. der Fälle unter Nr. 1
s. oben S. 312 N. 4.
2) S. § 35 vgl. m. § 32 Abs. 2 dieser V.O.
3) Ueber die Bestimmung des geschäftsleitenden Mitglieds durch den Gemeinderath, Stell-
vertretung rc. s. §§ 32—34 a. a. O.
4) Eine Pflicht zur Herstellung von Blitzableitern besteht übrigens nicht, und kann sich daher
jeder Hausbesitzer dieser — ohnehin auf keinem Gesetz, sondern nur auf einem Min. Erl. v. 31. Mai
1875 (A.Bl. 139) beruhenden Kontrolle durch Entfernung seines Blitzableiters entledigen; s. auch
Bitzer, BauO. S. 337.
5) Das Nähere s. in §§ 38—42 der V.O. v. 21. Dez. 1876.
6) S. auch Str. G. B. § 368 Nr. 6 u. Schicker a. a. O. S. 161.