Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

318 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91. 
besonderen Verhältnissen des Oberamtsbezirkes entsprechenden Anordnungen zu treffen 
sind 1). — · 
Für 25 jährige, vorwurfsfreie, ununterbrochene Dienstzeit in einer freiwilligen, 
unter Umständen auch in einer andern Feuerwehr ist ein eigenes Feuerwehrdienstehren- 
zeichen gestiftet 0. 
Zur Beschaffung der Geldmittel für das Feuerlöschwesen besteht in jeder Gemeinde 
eine besondere örtliche Feuerlöschkasse, welche einen abgesonderten Theil des Ge- 
meindevermögens bildet. Als Einnahmen fließen dieser Kasse zu: a) die durch den 
Gemeindeetat festgesetzten Jahreszuschüsse, b) etwaige Zuwendungen Dritter, namentlich 
der Amtskörperschaft und der Centralkasse und c) die von den Ortsvorstehern erkannten 
Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die durch die L. F.L.O. oder die Lokalfeuer- 
löschordnungen den Einzelnen auferlegten allgemeinen Verpflichtungen bezüglich des Feuer- 
löschwesens, d) die jährlichen Abgaben der (s. o.) von der Theilnahme an der Pflicht- 
feuerwehr dispensirten Personen, sowie die Jahresbeiträge der feuerwehrpflichtigen Ein- 
wohner der Gemeinde überhaupt, welche in der Feuerwehr keinen Dienst leisten. Diesen 
kann nämlich von den bürgerlichen Kollegien eine jährliche Abgabe von 1—10 M. als 
Beitrag zu den Kosten der Einrichtungen und Anstalten für das Feuerlöschwesen — unter 
Eintheilung derselben in drei feste Steuerstufen nach Maßgabe der Einkommens= und 
Vermögensverhältnisse der Einzelnen, auferlegt werden 3). 
Daneben besteht zur staatlichen Förderung des Feuerlöschwesens eine besondere Cen- 
tralkasse mit juristischer Persönlichkeit, in welche die Gebäudebrandversicherungsanstalt 
vier Prozent der Brandschadensumlage des vorausgegangenen Jahres und die in Württem- 
berg zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften je zwei Prozent ihrer 
im vorausgegangenen Jahr in Württemberg erzielten Bruttoeinnahme aus Versicherungs- 
prämien beizutragen haben 4). Aus dieser Kasse ist in erster Linie den Feuerwehrleuten 
oder den von der Feuerwehr beigezogenen Dritten, welche in Folge der Dienstleistung 
bei Brandfällen oder Uebungen verletzt worden oder erkranken und wenn die Verletzung 
oder Erkrankung den Tod herbeiführte, den Hinterbliebenen derselben Schadensersatz zu 
gewähren, soweit die Mittel der Kasse es gestatten 5). Sind dann noch weitere Mittel 
in der Kasse vorhanden, so werden diese zu anderweitigen Feuerlöschzwecken, insbesondere 
zu Beiträgen an die Gemeinden bei Ausrüstung von Feuerwehren, Anschaffung von werth- 
volleren Feuerlöschgeräthen oder bei sonstiger Verbesserung ihrer Feuerlöscheinrichtungen 
verwendet. Die Verfügung über die Gelder der Zentralkasse erfolgt durch eine periodisch 
zusammentretende Kommission unter dem Vorsitz des Ministers des Innern oder eines 
mit dessen Stellvertretung beauftragten Beamten 0). — Ueber Anstände, welche sich bezüglich 
der Beitragsleistung der Versicherungsgesellschaften ergeben, entscheidet das Ministerium 
des Innern vorbehaltlich der Rechtsbeschwerde an den Verw. Gerichtshof. 
Die Beaufsichtigung des Feuerlöschwesens in der Gemeinde steht den staatlichen 
Gemeindeaufsichtsbehörden, in erster Linie also dem Oberamt zu. Daneben ist in jedem 
Oberamtsbezirke ein Bezirksfeuerlöschinspektor bestellt, welcher von der Amts- 
  
1) Vgl. a. a. O. Art. 4—8. 
2) S. hierüber die Bekanntm. v. 23. Dez. 1885 u. die Min. Erl. v. 12. Jan. 1886 u. 25. 
März 1891. 
3) S. d. Nähere in Art. 22 a. a. O. Diese Abgabe kann jedoch nicht neben der besonderen 
Abgabe für die Entbindung vom Dienst (s. o.) erhoben werden. 
4) L. F. L.O. Art. 23 und V.O. v. 14. Sept. 1891. 
5) S. hierüber a. a. O. Art. 24 u. Vollz. Verf. §§ 28—32. 
6) Das Nähere über die Zusammensetzung dieser Kommission s. u. Art. 26 a. a. O., Vollz.= 
Verf. §§ 34—36.
	        
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