318 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91.
besonderen Verhältnissen des Oberamtsbezirkes entsprechenden Anordnungen zu treffen
sind 1). — ·
Für 25 jährige, vorwurfsfreie, ununterbrochene Dienstzeit in einer freiwilligen,
unter Umständen auch in einer andern Feuerwehr ist ein eigenes Feuerwehrdienstehren-
zeichen gestiftet 0.
Zur Beschaffung der Geldmittel für das Feuerlöschwesen besteht in jeder Gemeinde
eine besondere örtliche Feuerlöschkasse, welche einen abgesonderten Theil des Ge-
meindevermögens bildet. Als Einnahmen fließen dieser Kasse zu: a) die durch den
Gemeindeetat festgesetzten Jahreszuschüsse, b) etwaige Zuwendungen Dritter, namentlich
der Amtskörperschaft und der Centralkasse und c) die von den Ortsvorstehern erkannten
Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die durch die L. F.L.O. oder die Lokalfeuer-
löschordnungen den Einzelnen auferlegten allgemeinen Verpflichtungen bezüglich des Feuer-
löschwesens, d) die jährlichen Abgaben der (s. o.) von der Theilnahme an der Pflicht-
feuerwehr dispensirten Personen, sowie die Jahresbeiträge der feuerwehrpflichtigen Ein-
wohner der Gemeinde überhaupt, welche in der Feuerwehr keinen Dienst leisten. Diesen
kann nämlich von den bürgerlichen Kollegien eine jährliche Abgabe von 1—10 M. als
Beitrag zu den Kosten der Einrichtungen und Anstalten für das Feuerlöschwesen — unter
Eintheilung derselben in drei feste Steuerstufen nach Maßgabe der Einkommens= und
Vermögensverhältnisse der Einzelnen, auferlegt werden 3).
Daneben besteht zur staatlichen Förderung des Feuerlöschwesens eine besondere Cen-
tralkasse mit juristischer Persönlichkeit, in welche die Gebäudebrandversicherungsanstalt
vier Prozent der Brandschadensumlage des vorausgegangenen Jahres und die in Württem-
berg zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften je zwei Prozent ihrer
im vorausgegangenen Jahr in Württemberg erzielten Bruttoeinnahme aus Versicherungs-
prämien beizutragen haben 4). Aus dieser Kasse ist in erster Linie den Feuerwehrleuten
oder den von der Feuerwehr beigezogenen Dritten, welche in Folge der Dienstleistung
bei Brandfällen oder Uebungen verletzt worden oder erkranken und wenn die Verletzung
oder Erkrankung den Tod herbeiführte, den Hinterbliebenen derselben Schadensersatz zu
gewähren, soweit die Mittel der Kasse es gestatten 5). Sind dann noch weitere Mittel
in der Kasse vorhanden, so werden diese zu anderweitigen Feuerlöschzwecken, insbesondere
zu Beiträgen an die Gemeinden bei Ausrüstung von Feuerwehren, Anschaffung von werth-
volleren Feuerlöschgeräthen oder bei sonstiger Verbesserung ihrer Feuerlöscheinrichtungen
verwendet. Die Verfügung über die Gelder der Zentralkasse erfolgt durch eine periodisch
zusammentretende Kommission unter dem Vorsitz des Ministers des Innern oder eines
mit dessen Stellvertretung beauftragten Beamten 0). — Ueber Anstände, welche sich bezüglich
der Beitragsleistung der Versicherungsgesellschaften ergeben, entscheidet das Ministerium
des Innern vorbehaltlich der Rechtsbeschwerde an den Verw. Gerichtshof.
Die Beaufsichtigung des Feuerlöschwesens in der Gemeinde steht den staatlichen
Gemeindeaufsichtsbehörden, in erster Linie also dem Oberamt zu. Daneben ist in jedem
Oberamtsbezirke ein Bezirksfeuerlöschinspektor bestellt, welcher von der Amts-
1) Vgl. a. a. O. Art. 4—8.
2) S. hierüber die Bekanntm. v. 23. Dez. 1885 u. die Min. Erl. v. 12. Jan. 1886 u. 25.
März 1891.
3) S. d. Nähere in Art. 22 a. a. O. Diese Abgabe kann jedoch nicht neben der besonderen
Abgabe für die Entbindung vom Dienst (s. o.) erhoben werden.
4) L. F. L.O. Art. 23 und V.O. v. 14. Sept. 1891.
5) S. hierüber a. a. O. Art. 24 u. Vollz. Verf. §§ 28—32.
6) Das Nähere über die Zusammensetzung dieser Kommission s. u. Art. 26 a. a. O., Vollz.=
Verf. §§ 34—36.