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Kommission erfolgt, welche unter dem Vorsitz des Ministers des Innern aus den ordent-
lichen Kollegialmitgliedern des Verwaltungsraths der Geb. Br. V. Anst., dem Landes-
feuerlöschinspektor, drei Delegirten der Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaften und sechs
Delegirten der Feuerwehren des Landes zusammengesetzt ist.
II. Die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuergefahr ist einer Reihe
von polizeilichen Beschränkungen 1) unterworfen. Die Versicherung darf namentlich nur
bei einer Anstalt erfolgen, welche vom Ministerium des Innern die Bewilligung zum
Geschäftsbetrieb erlangt und, wenn ihr Sitz im Ausland ist, einen Hauptagenten im Lande
aufgestellt hat, ohne dessen Vermittlung keine Versicherung abgeschlossen werden darf 5.
Die zugelassenen Anstalten und ihre Agenten werden öffentlich bekannt gemacht 2). —
Die Versicherungssumme darf den wahren gemeinen Werth der versicherten Gegen-
stände nicht übersteigen. Jeder Mob. Versicherung muß daher ein obrigkeitliches Erkenntniß
hierüber vorausgehen. Versicherung ohne dieses Erkenntniß oder in einem den festgesetzten
Anschlag überschreitenden Betrag, oder mehrfache Versicherung derselben Vermögenstheile
ist verboten. Treten später wesentliche Veränderungen in dem Stande des versicherten
Vermögens ein, so muß hiervon Anzeige gemacht, die Versicherungssumme abgeändert
und darüber von Neuem erkannt werden. Die Prüfung des Antrags und des darin
enthaltenen Anschlags erfolgt durch den Gemeinderath, erforderlichen Falls nach vorgängiger
Schätzung durch zwei vom Gemeinderath bestellte Sachverständige!). Der Beschluß des
Gemeinderaths ist auf dem Antrag durch den Ortsvorsteher und den Rathschreiber zu beurkun-
den. Ueber sämmtliche Mobiliarversicherungen hat der Gemeinderath ein Verzeichniß zu führen
und alljährlich auf Grund desselben eine Prüfung darüber vorzunehmen, ob keine Gründe
für die. Verminderung der einzelnen Versicherungssummen eingetreten sind und zutreffen-
den Falls die Ermäßigung des Anschlags zu beschließen. — Bei Verlängerung der ab-
geschlossenen Versicherungsverträge bedarf es, sofern nicht der Anschlag oder die Ver-
sicherung erhöht wird, keines neuen obrigkeitlichen Erkenntnisses. Nach Ablauf von zehn
Jahren tritt jedoch die gemeinderäthliche Beurkundung außer Kraft, die Versicherung
erlischt von selbst und es bedarf wiederum eines neuen Versicherungsantrags.
Im Brandfall darf die Entschädigung den Werth des zu Verlust gegangenen
Versicherungsgegenstandes nicht übersteigen. Die Ermittelung des Schadens, insbesondere die
Verhandlung zwischen dem Agenten der Gesellschaft und dem Beschädigten muß daher unter
der Leitung und Kontrolle des Ortsvorstehers und eines weiteren Gemeinderaths geschehen.
Die Ausbezahlung der Entschädigung darf erst stattfinden, wenn der Versicherte vom Oberamt
eine Bescheinigung darüber beibringt, daß die Untersuchung des Brandfalls den Verdacht
einer Brandstiftung oder Feuerverwahrlosung seitens des Beschädigten nicht ergeben hat ).
§ 92. Das Versicherungswesen ). Auswärtige Renten= und Lebensversiche-
rungsbanken, Hagel= und Viehversicherungsanstalten bedürfen für den Beginn
ihres Geschäftsbetriebes im Lande einer Konzession, welche durch das Ministerium des
Innern ertheilt wird?). Diese Vorschrift findet jedoch nur noch Anwendung auf solche
1) Dieselben sind enthalten in dem Ges. v. 19. Mai 1852; vgl. auch die Vollz. Iunstruktion
v. 28. Mai 1852 u. die M Verf. v. 12. Aug. 1865, 24. März u. 25. Mai 1866 u. § 2 der M.Verf.
v. 9. Nov. 1883; dazu Sportel G. v. 16. Juni 1887 Art. 16; Tar.Nr. 23, 24.
2) Vgl. auch Gew.O. § 6 Satz 1 u. M.V. v. 8. Febr. 1888 (A.Bl. 53).
3) Daneben gelten die Bestimmungen der R.Gew.O. v. 1. Juli 1883 § 14 Abs. 2 u. der
Vollz. Verf. v. 9. Nov. 1883 § 2.
4) Vgl. d. angef. württ. Ges. Art. 2—4 u. Vollz. J. §§ 6—10.
5) A. a. O. Art. 17 u. 18. » ··
6) Die Arbeiterversicherung und die Brandschaden sversicherung ist in
anderem Zusammenhang besonders dargestellt s. S. 288 f. u. S. 320 f. "
7) Vgl. die M. Verf. v. 31. Aug. 1853 betr. das bei gewerbl. Niederlassung von auswärtigen
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