Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

324 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 93. 
Anstalten dieser Art, welche dem Reichsausland — mit Ausnahme der Schweizi) — 
angehören ?. 
Hiernach hat eine solche Bank r2c. zunächst dem Oberamt des Bezirks, in welchem 
die Filialanstalt oder der Hauptagent seinen Wohnsitz nehmen soll, die Beobachtung der 
im eigenen Staat für solche Anstalten bestehenden Gesetze nachzuweisen, den Plan oder die 
Verfassung der Anstalt, namentlich bezüglich des rechtlichen Charakters derselben, der Rechte 
und Pflichten der Bank und der Theilnehmer, der Entscheidung von Streitigkeiten, der Ver- 
waltung und ihrer Kontrolle, mit Angabe der rechnungsmäßigen Grundlagen der Prämien- 
oder Einlagentarife, insbesondere der angewendeten Sterblichkeitstafel vorzulegen 2c. 
Die Bankverwaltung hat ferner in der Person eines ansässigen Staatsbürgers 
einen Hauptagenten oder Geschäftsführer aufzustellen und mit Generalvollmacht zu ver- 
sehen, durch welche er ermächtigt ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten 
Streitigkeiten zwischen der Bank und den inländischen Einlegern Namens der Bank vor 
den inländischen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben, sofern nicht statutenmäßig 
die Entscheidung eines im Inlande zu bestellenden Schiedsgerichts vorgesehen ist. Die 
Zulassung des Geschäftsbetriebs kann auch von der Leistung einer Kaution für die sichere 
Erfüllung der Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden. Die Entscheidung über die 
Zulassung erfolgt — soweit nicht schon die Kreisregierung, der das Gesuch vorzulegen, 
zur Abweisung desselben berechtigt ist — durch das Ministerium des Innern. Nach Er- 
füllung der etwa vorzuschreibenden Bedingungen ist die Zulassung des Gewerbebetriebs 
öffentlich bekannt zu machen. Daneben sind spezielle Vorschriften über die Ueberwachung 
des Geschäftsbetriebs der zugelassenen Banken bezw. der Hauptagenten und der Bezirks- 
agenten durch die Regierungsbehörde gegeben 3. - 
§ 93. Die Verwaltung des Straßen= und Wasserbauwesens. A. Straßen und 
Wege"). 1. Der Straßenbau und die Wegunterhaltung. Deie rechtliche Ord- 
nung des Wegbauwesens beruht in Württemberg im Wesentlichen auf der Wegord- 
nung vom 23. Oktober 18085). Hiernach ist zu unterscheiden zwischen den Staats- 
straßen, den Nachbarschaftswegen (Vizinalstraßen) und den Feldwegen. Der Staat 
hat alle Post= und Kommerzialstraßen d. h. solche Wege, welche nicht blos zu 
Lokalzwecken, sondern zur Verbindung der verschiedenen Landestheile dienen ), zu unter- 
halten. Insbesondere soll nach dem in N. 5 angef. Eisenbahngesetz für die erleichterte 
Verbindung der von der Eisenbahn entlegenen Bezirke theils unter sich, theils mit der 
Eisenbahn durch Kunststraßen gesorgt und es sollen diejenigen dieser Verbindungsstraßen, 
welche einen größeren, von mehreren andern Straßen oder mehreren Bezirken zusammen- 
treffenden Verkehr zu fördern oder mit der Eisenbahn zu vermitteln geeignet sind, in die 
Verwaltung des Staats übernommen oder auf Staatskosten gebaut werden?). Die Ge- 
  
Renten- ##u #instalten einzuhaltende Verfahren; auch Art. 38 des württ. Einf.G. z. H. G. B. vom 
.Aug. 
1) Vgl. den württ. Staats. Vertr. v. 18. März 1869 Art. 2 (R.Bl. 375). 
3 M .Verf. v. 14. Dez. 1871 betr. d. Anwendung der d. Gew.O. 8§ 5. 
3) S. die angef. M.Verf. §#§ 1—8. 
4) S. hierüber im Allgemeinen: v. Reitzenstein im Wörterb. d. d. V. R. II S. 875 ff. u. 
v. Mohl, II S. 591ff.; Mayer, w. Gemeindewirthschaft 2c.; Nagel, Straßenbaugesetzgebung; 
Z.-Huzel 2c. S. 691f. 
5) Vgl. auch das Ges. betr. die Baulast an Brücken 2c. v. 11. Dez. 1833, das Eisenbahn G. 
v. 18. April 1843 Art. 2, das Ges. über Feldwege r2c. v. 26. März 1862, das Ges. über die Feld- 
bereinigung v. 30. März 1886, und die BauO. v. 6. Okt. 1872 Art. 4—15, 19, 21, 22, 24, 
25—27, 31, 33, 34, die Vollz.Verf. hierzu v. 23. Nov. 1882 und die M. V. v. 13. Mai 1837 
(R. Bl. S. 231). 6) S. auch Mohl, I S. 591. 
7) Die Entscheidung über diese Uebernahme durch den Staat und die Ueberweisung bisheriger
	        
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