89838. Das Straßen- und Wasserbauwesen. 327
2. Was die Wasserpolizei — einschließlich der Schifffahrts= und Floß-
polizei — betrifft, so ist zwar durch Art. 4 Z. 9 der R.Verf. der Schifffahrtsbetrieb
und die Flößerei auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen der Aufsicht
und Gesetzgebung des Reichs vorbehalten, ebenso der Zustand der gemeinsamen Wasser-
straßen, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle!). Von württ. Wasserstraßen kommt
jedoch in dieser Beziehung nur der Neckar und unter Umständen (s. o. S. 14 f.) der
Bodensee in Betracht. Ein Eingreifen des Reichs hat jedoch in beiden Richtungen bis-
her nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar
geregelt durch die auf Staatsvertrag mit Baden beruhende Neckarschifffahrtsordnung v.
1. Juli 1842 (R. Bl. 1843 S. 151) und v. 7. Okt. 1858 (R. Bl. S. 212) und durch die
Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flösserei auf dem Neckar v. 17. April 1894,
welche an die Stelle der früheren Polizeiverordnungen getreten ist ?.
Auf die Schifffahrt auf dem Bodensee dagegen beziehen sich die Schifffahrts-
und Hafenordnung v. 22. Sept. 1867 (R.Bl. 1868 S. 39, die Min. Verf. v.
28. April 1876 betr. die Hafen- und Zollhofsordnung zu Friedrichshafen (R. Bl. S. 165);
sowie die Min. Verf. v. 11. April 1893 betr. die Untersuchung der Seeschiffe und die
Ausstellung der Schifferpatente (R. Bl. S. 75).
Für die Donauschifffahrt gilt die internationale Donauschifffahrtsakte vom
7. Nov. 185733)0.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Maßgabe des R. Str. G. B.
88 321—326, 366 3. 3, 8, 9 u. 10 u. des württ. P. Str.G. v. 27. Dez. 1871
Art. 44 geahndet"); wogegen im Uebrigen Verfehlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften
in Beziehung auf die Benützung öffentlicher Gewässer, also namentlich gegen die oben
angeführte Mühlordnung (s. S. 326 N. 7) unter die Strafbestimmung des Art. 42 des
P. Str. G. fallen 5). Verfehlungen gegen die bei der Konzessionirung von Wasserwerken mit
Stauanlagen (Gew.O. 8§8 16 u. 23) gestellten Bedingungen fallen dagegen unter 8 147
Z. 2 der Gew.O.
C. Für die gesammte Leitung des Straßen= u. Wasserbauwesens ist als Central-
behörde durch die Königl. V.O. v. 30. Nov. 1848 bei dem Ministerium des Innern die
Abtheilung für den Straßen= u. Wasserbau errichtet, welcher die Oberämter und die
Straßenbauinspektionen unmittelbar untergeordnet sind. Dieselbe besteht neben dem Direktor
aus administrativen und technischen Mitgliedern.
Zu ihrem Geschäftskreis gehört die Oberaufsicht über das gesammte Dienstpersonal, die
Oberleitung der Unterhaltung der Staatsstraßen und ihrer Zubehörden; die Prüfung und Fest-
stellung der Pläne und Kostenvoranschläge für den Neubau und die Korrektion der Staatsstraßen
und Brücken und die Kontrolle der Ausführung; die Verwaltung des Flußbaufonds,
9 4125) S. hierüber auch Art. 54 Abs. 4 der R.Verf. u. Lewis im Wörterbuch d. d. Verw.. I,
2) Vergl. auch die Min.Verff. v. 15. Juni 1884 betr. die Untersuchung der Neckarschiffe u.
die Ausstellung der Schiffsatteste (R. Bl. S. 82) u. v. gl. Tag betr. die Neckarschiffspatente u. die
Dienstbücher der Schiffsmannschaften (R. Bl. S. 96); u. bezügl. der Ordnung für den Neckar= und
Floßhafen in Heilbronn und für den Floßhafen in Neckarsulm die Min, Verff. v. 22. Juni 1876
u. v. 9. Mai 1877 bezw. 27. März 1876. Die Einrichtung der Ketten= u. Kabelschifffahrt auf dem
Neckar ist geregelt durch die M. V. v. 14. Nov. 1877.
3) Vgl. auch noch bezüglich der Langholzflößerei auf der Enz u. ihren Seitenbächen sowie
auf der Nagold sammt dem Zinsbach die M.V. v. 20. April 1883.
4) Zuständig sind die Oberämter, nur in den Fällen des Art. 13 des Ges. v. 12. Aug. 1879
die Hafendirektion Friedrichshafen. .
5324 5) Wegen Verunreinigung von Brunnen, Quellen, Bächen ꝛc. s. Art. 43 ebend. u. Str. G. B.