332 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten 895.
die drei Landwirthe und zwei Ersatzmänner werden von den Betheiligten in der Abstimmungs-
tagfahrt gewählt oder wenn die Wahl nicht zu Stande kommt, von der Centralstelle
berufen. Dieser steht die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der verschiedenen Vollzugs-
kommissionen und über die bezüglichen Geschäfte der ihr unmittelbar unterstellten Ober-
ämter zu.
Nachdem das einzelne Feldbereinigungsunternehmen endgiltig beschlossen ist, findet
auf Grund des von der Vollzugskommission gefertigten Besitzstandsauszugs zunächst die
Besitzstands= und Einschätzungstag fahrt statt, in welcher alle Interessenten ihre
Einwendungen gegen die Besitzstandsaufnahme und gegen die Schätzung vorbringen können.
Nach Erledigung dieser Einwendungen wird der Uebersichtsplan gefertigt, aus welchem
das neu anzulegende Wegnetz nebst den weiter nothwendigen Anlagen ersichtlich ist. Ist
dieser von der Centralstelle nach vorgängiger Prüfung genehmigt, so wird nunmehr der
Zutheilungsplan von der Vollzugskommission festgestellt und jedem Betheiligten ein
Zutheilungsauszug zugestellt. In der folgenden Schlußtagfahrt wird dann über den
Zutheilungsplan und die dagegen erhobenen Einwendungen nach den näheren Bestimmungen
des Art. 46 verhandelt, worauf die nicht erledigten Einwendungen der Centralstelle zur Ent-
scheidung vorgelegt werden. Gegen diese Entscheidung findet in den Schranken des angef.
Artikels die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof statt. Der endgiltig fest-
gestellte Plan bildet die Feldbereinigungsurkunde. Von dem Zeitpunkt des Eigen-
thumsübergangs an, welchen die Centralstelle bestimmt, nimmt der durch die Feldbereinigung
einem jeden Grundeigenthümer zugetheilte Grund und Boden in allen Beziehungen die
rechtliche Natur des früheren Grundbesitzes an. Die Vollzugskommission bringt die
beschlossene Feldbereinigung selbst, oder durch Vermittlung des Gemeinderaths zur Aus-
führung. Nach einer Feldregulirung dürfen die Grundstücke unbeschadet der Rechte
Dritter in Zukunft regelmäßig nur nach der Längsrichtung der Gewande getheilt
werden 7).
3. Die Förderung der Viehzucht.
a) Die Farrenhaltung?). Die Gemeinden 5) sind verpflichtet, die nach Maßgabe
des vorhandenen Viehstands für die Zucht erforderlichen Farren zu halten, soweit nicht auf
andere Weise für das Bedürfniß genügend gesorgt ist. Mehrere Gemeinden oder Theilgemeinden
können sich zur gemeinsamen Haltung der erforderlichen Farren vereinigen. Die Farren-
haltung kann entweder in eigener Verwaltung der Gemeinde oder durch einen aufgestellten
Farrenhalter besorgt werden. In letzterem Fall muß der Vertrag auf mindestens sechs
Jahre geschlossen werden"). Zur Deckung des Aufwands kann die Gemeinde Sprunggelder
für die Benutzung der Gemeindefarren erheben oder dem Farrenhalter die Erhebung solcher
gestatten?). Von den Gemeinden, den von diesen aufgestellten Farrenhaltern, sowie von
den Realgemeinderechtsbesitzern dürfen nur solche Farren gehalten werden, für welche auf
Grund einer vorgängigen Untersuchung über ihre Tauglichkeit zur Zucht von der Schau-
behörde ein Zulassungsschein ertheilt ist. Dasselbe gilt auch für die von Privat-
1) S. das angef. Ges. Art. 1—55 und bezüglich der Streitigkeiten und ihrer Entscheidung und der
Rechtsmittel insbesondere Art. 46, 64—69; über das abgekürzte Verfahren in einfachen Fällen:
Art. 26 Abf. 1, 70—74.
2) S. d. Ges. v. 16. Juni 1882 u. die Vollz. V. v. 31. Okt. 1882.
3) In Theilgemeinden mit eigener Markung regelmäßig die Theilgemeinde. Ges. v. 17. Sept.
1853, Art. 7 u. 8.
4) Abweichungen können nur ausnahmsweise und widerruflich vom Oberamt nach Anhörung
der Schaubehörde (s. u.) zugelassen werden. A. a. O. Art. 2.
5) Ueber die erforderliche Genehmigung des Oberamts bei Einführung, Erhöhung oder Herab-
setzung der Sprunggelder, und über die Beschaffenheit der Sprungplätze s. a. a. O. Art. 4 u. 5.