Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

332 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten 895. 
die drei Landwirthe und zwei Ersatzmänner werden von den Betheiligten in der Abstimmungs- 
tagfahrt gewählt oder wenn die Wahl nicht zu Stande kommt, von der Centralstelle 
berufen. Dieser steht die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der verschiedenen Vollzugs- 
kommissionen und über die bezüglichen Geschäfte der ihr unmittelbar unterstellten Ober- 
ämter zu. 
Nachdem das einzelne Feldbereinigungsunternehmen endgiltig beschlossen ist, findet 
auf Grund des von der Vollzugskommission gefertigten Besitzstandsauszugs zunächst die 
Besitzstands= und Einschätzungstag fahrt statt, in welcher alle Interessenten ihre 
Einwendungen gegen die Besitzstandsaufnahme und gegen die Schätzung vorbringen können. 
Nach Erledigung dieser Einwendungen wird der Uebersichtsplan gefertigt, aus welchem 
das neu anzulegende Wegnetz nebst den weiter nothwendigen Anlagen ersichtlich ist. Ist 
dieser von der Centralstelle nach vorgängiger Prüfung genehmigt, so wird nunmehr der 
Zutheilungsplan von der Vollzugskommission festgestellt und jedem Betheiligten ein 
Zutheilungsauszug zugestellt. In der folgenden Schlußtagfahrt wird dann über den 
Zutheilungsplan und die dagegen erhobenen Einwendungen nach den näheren Bestimmungen 
des Art. 46 verhandelt, worauf die nicht erledigten Einwendungen der Centralstelle zur Ent- 
scheidung vorgelegt werden. Gegen diese Entscheidung findet in den Schranken des angef. 
Artikels die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof statt. Der endgiltig fest- 
gestellte Plan bildet die Feldbereinigungsurkunde. Von dem Zeitpunkt des Eigen- 
thumsübergangs an, welchen die Centralstelle bestimmt, nimmt der durch die Feldbereinigung 
einem jeden Grundeigenthümer zugetheilte Grund und Boden in allen Beziehungen die 
rechtliche Natur des früheren Grundbesitzes an. Die Vollzugskommission bringt die 
beschlossene Feldbereinigung selbst, oder durch Vermittlung des Gemeinderaths zur Aus- 
führung. Nach einer Feldregulirung dürfen die Grundstücke unbeschadet der Rechte 
Dritter in Zukunft regelmäßig nur nach der Längsrichtung der Gewande getheilt 
werden 7). 
3. Die Förderung der Viehzucht. 
a) Die Farrenhaltung?). Die Gemeinden 5) sind verpflichtet, die nach Maßgabe 
des vorhandenen Viehstands für die Zucht erforderlichen Farren zu halten, soweit nicht auf 
andere Weise für das Bedürfniß genügend gesorgt ist. Mehrere Gemeinden oder Theilgemeinden 
können sich zur gemeinsamen Haltung der erforderlichen Farren vereinigen. Die Farren- 
haltung kann entweder in eigener Verwaltung der Gemeinde oder durch einen aufgestellten 
Farrenhalter besorgt werden. In letzterem Fall muß der Vertrag auf mindestens sechs 
Jahre geschlossen werden"). Zur Deckung des Aufwands kann die Gemeinde Sprunggelder 
für die Benutzung der Gemeindefarren erheben oder dem Farrenhalter die Erhebung solcher 
gestatten?). Von den Gemeinden, den von diesen aufgestellten Farrenhaltern, sowie von 
den Realgemeinderechtsbesitzern dürfen nur solche Farren gehalten werden, für welche auf 
Grund einer vorgängigen Untersuchung über ihre Tauglichkeit zur Zucht von der Schau- 
behörde ein Zulassungsschein ertheilt ist. Dasselbe gilt auch für die von Privat- 
  
1) S. das angef. Ges. Art. 1—55 und bezüglich der Streitigkeiten und ihrer Entscheidung und der 
Rechtsmittel insbesondere Art. 46, 64—69; über das abgekürzte Verfahren in einfachen Fällen: 
Art. 26 Abf. 1, 70—74. 
2) S. d. Ges. v. 16. Juni 1882 u. die Vollz. V. v. 31. Okt. 1882. 
3) In Theilgemeinden mit eigener Markung regelmäßig die Theilgemeinde. Ges. v. 17. Sept. 
1853, Art. 7 u. 8. 
4) Abweichungen können nur ausnahmsweise und widerruflich vom Oberamt nach Anhörung 
der Schaubehörde (s. u.) zugelassen werden. A. a. O. Art. 2. 
5) Ueber die erforderliche Genehmigung des Oberamts bei Einführung, Erhöhung oder Herab- 
setzung der Sprunggelder, und über die Beschaffenheit der Sprungplätze s. a. a. O. Art. 4 u. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.