8 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht. 333
personen gehaltenen Farren, sofern sie ausschließlich oder theilweise zur Bedeckung fremden
Viehs bestimmt sind. Der Zulassungsschein gilt bis zur nächsten ordentlichen Farrenschau,
er kann aber von der Schaubehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Farre aufgestellt
ist, zurückgenommen werden, wenn der letztere sich als zur Zucht untauglich erweist.
Die zur Ertheilung und Zurücknahme der Zulassungsscheine zuständige Schau-
behörde, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern,
wird, unter Bezeichnung des Vorsitzenden, für jeden Oberamtsbezirk auf den Zeitraum von
drei Jahren durch die Amtsversammlung bestellt. Sie hat alljährlich in den einzelnen
Gemeinden die ordentliche Farrenschau behufs Ertheilung der Zulassungsscheine vorzunehmen,
und dabei zu untersuchen, in wie weit den obigen Vorschriften des Gesetzes genügt ist7).
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung oder Zurücknahme der
Zulassungsscheine?:) wird für jeden Bezirk eines Gauverbands des landwirthschaftlichen
Vereins (s. u. B.) eine Oberschaubehörde je auf den Zeitraum von drei Jahren
bestellt. Bei Gemeindefarren steht die Beschwerde dem Gemeinderath und den Farren-
haltern zus).
b) Die Pferdezucht.
a) Das Beschälwesen"). Zur Hebung der Pferdezucht besteht ein staatliches
Stamm= und Landgestüt; aus letzterem werden die Landbeschäler in jedem Früh-
jahr auf die verschiedenen Beschälplatten des Landes vertheilt. Die erforderlichen
Räumlichkeiten werden theils von den Amtskörperschaften, theils von den Gemein-
den, in welchen sich die Beschälplatten befinden, beschafft und unterhalten. Die Be-
schälperiode beginnt jedes Jahr mit dem Anfang des Monats März und endigt
gegen den Schluß des Monats Juni. Die Bestimmungen über die Zulassung der
Stuten zum Bedecken sind in der Beschälordnung enthalten 5). Die Besitzer der
von Landesbeschälern bedeckten Stuten sind zur Vorführung der Stuten mit ihren
Fohlen bei den vom Ministerium des Innern angeordneten Stutenmusterungen
verpflichtet. Privatbeschälhalter dürfen 5) zum Bedecken fremder Stuten nur Hengste
verwenden, welche von einer Landeskommission?) patentirt sind. Sie haben Beschäl-
register zu führen und den Stutenbesitzern auf Verlangen Beschälscheine aus-
zustellen. Die Patentirung erfolgt nach vorgängiger Feststellung der Tauglichkeit
und Fehlerlosigkeit der Thiere und Nachweisung über den Besitz eines vorschrifts-
mäßigen Lokals. Das Patent gilt nur für ein Jahr. Fohlen werden zur
Pflege in die Fohlenhöfe des Landgestüts aufgenommen und können außerdem
in die mit Staatsunterstützung eingerichteten Fohlengärten untergebracht werden 5.
6) Die Regelung des Hufbeschlag-Gewerbes'). Zum Betrieb dieses Gewerbes
sind im Anschluß an die G.O. (§ 30 a) seit dem 1. Okt. 1885 nur noch diejenigen
1) Vgl. auch bezüglich einer außerordentlichen Farrenschau a. a. O. Art. 8—10.
2) Gegen die Verfügungen des Oberamts nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 steht der Ge-
meinde Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche endgiltig entscheidet.
3) Vgl. im Uebrigen, insbesondere auch bezüglich der Kosten und Strafen a. a. O. Art. 12
bis 16. Ueber die Prämiirung hervorragender Züchtungserfolge s. die Grundbestimmungen für die
staatlichen Bezirksrindviehschauen 2c. vom 17. Juni 1891 (Abl. S. 163).
4) Vgl. die Beschälordnung v. 25. Dez. 1875 u. das P. Str. G. v. 1871 Art. 38.
5) §§ 5—10 a. a. O.
6) S. P. Str. G. Art. 38.
7) Diese besteht aus dem Landoberstallmeister u. zwei von der Landgestütskommission (s. u.)
bestellten Mitgliedern, deren eines Thierarzt sein muß.
8) Vgl. auch bezüglich der Prämiirung von Zuchthengsten, Zuchtstuten und Fohlen die Be-
kanntm. v. 20. April 1891 (A. Bl. S. 105).
9) Val. Gew. O. § 30a; württ. Ges. v. 28. April 1885 betr. das Hufbeschl. Gew. und die
Vollz. V. v. 11. Juni 1885.