Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht. 333 
personen gehaltenen Farren, sofern sie ausschließlich oder theilweise zur Bedeckung fremden 
Viehs bestimmt sind. Der Zulassungsschein gilt bis zur nächsten ordentlichen Farrenschau, 
er kann aber von der Schaubehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Farre aufgestellt 
ist, zurückgenommen werden, wenn der letztere sich als zur Zucht untauglich erweist. 
Die zur Ertheilung und Zurücknahme der Zulassungsscheine zuständige Schau- 
behörde, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, 
wird, unter Bezeichnung des Vorsitzenden, für jeden Oberamtsbezirk auf den Zeitraum von 
drei Jahren durch die Amtsversammlung bestellt. Sie hat alljährlich in den einzelnen 
Gemeinden die ordentliche Farrenschau behufs Ertheilung der Zulassungsscheine vorzunehmen, 
und dabei zu untersuchen, in wie weit den obigen Vorschriften des Gesetzes genügt ist7). 
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung oder Zurücknahme der 
Zulassungsscheine?:) wird für jeden Bezirk eines Gauverbands des landwirthschaftlichen 
Vereins (s. u. B.) eine Oberschaubehörde je auf den Zeitraum von drei Jahren 
bestellt. Bei Gemeindefarren steht die Beschwerde dem Gemeinderath und den Farren- 
haltern zus). 
b) Die Pferdezucht. 
a) Das Beschälwesen"). Zur Hebung der Pferdezucht besteht ein staatliches 
Stamm= und Landgestüt; aus letzterem werden die Landbeschäler in jedem Früh- 
jahr auf die verschiedenen Beschälplatten des Landes vertheilt. Die erforderlichen 
Räumlichkeiten werden theils von den Amtskörperschaften, theils von den Gemein- 
den, in welchen sich die Beschälplatten befinden, beschafft und unterhalten. Die Be- 
schälperiode beginnt jedes Jahr mit dem Anfang des Monats März und endigt 
gegen den Schluß des Monats Juni. Die Bestimmungen über die Zulassung der 
Stuten zum Bedecken sind in der Beschälordnung enthalten 5). Die Besitzer der 
von Landesbeschälern bedeckten Stuten sind zur Vorführung der Stuten mit ihren 
Fohlen bei den vom Ministerium des Innern angeordneten Stutenmusterungen 
verpflichtet. Privatbeschälhalter dürfen 5) zum Bedecken fremder Stuten nur Hengste 
verwenden, welche von einer Landeskommission?) patentirt sind. Sie haben Beschäl- 
register zu führen und den Stutenbesitzern auf Verlangen Beschälscheine aus- 
zustellen. Die Patentirung erfolgt nach vorgängiger Feststellung der Tauglichkeit 
und Fehlerlosigkeit der Thiere und Nachweisung über den Besitz eines vorschrifts- 
mäßigen Lokals. Das Patent gilt nur für ein Jahr. Fohlen werden zur 
Pflege in die Fohlenhöfe des Landgestüts aufgenommen und können außerdem 
in die mit Staatsunterstützung eingerichteten Fohlengärten untergebracht werden 5. 
6) Die Regelung des Hufbeschlag-Gewerbes'). Zum Betrieb dieses Gewerbes 
sind im Anschluß an die G.O. (§ 30 a) seit dem 1. Okt. 1885 nur noch diejenigen 
  
1) Vgl. auch bezüglich einer außerordentlichen Farrenschau a. a. O. Art. 8—10. 
2) Gegen die Verfügungen des Oberamts nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 steht der Ge- 
meinde Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche endgiltig entscheidet. 
3) Vgl. im Uebrigen, insbesondere auch bezüglich der Kosten und Strafen a. a. O. Art. 12 
bis 16. Ueber die Prämiirung hervorragender Züchtungserfolge s. die Grundbestimmungen für die 
staatlichen Bezirksrindviehschauen 2c. vom 17. Juni 1891 (Abl. S. 163). 
4) Vgl. die Beschälordnung v. 25. Dez. 1875 u. das P. Str. G. v. 1871 Art. 38. 
5) §§ 5—10 a. a. O. 
6) S. P. Str. G. Art. 38. 
7) Diese besteht aus dem Landoberstallmeister u. zwei von der Landgestütskommission (s. u.) 
bestellten Mitgliedern, deren eines Thierarzt sein muß. 
8) Vgl. auch bezüglich der Prämiirung von Zuchthengsten, Zuchtstuten und Fohlen die Be- 
kanntm. v. 20. April 1891 (A. Bl. S. 105). 
9) Val. Gew. O. § 30a; württ. Ges. v. 28. April 1885 betr. das Hufbeschl. Gew. und die 
Vollz. V. v. 11. Juni 1885.
	        
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