Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1904 mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
K 1. Im Jahre 1904 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben: 
a) die Einkommensteuer (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
c) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
f) die Erbschaftssteuer und 
9) der Urkundenstempel. 
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt, 
auch hinsichtlich des Jahres 1904, dem für die Finanzperiode 190 4/05 zu erlassenden 
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung 
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal- 
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu er- 
heben ist. 
. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben 
den Staatskassen die ihnen im Jahre 1903 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanz- 
gesetzes für die Finanzperiode 190 4/05 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 12. Dezember 1903. 
Georg. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. T. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1803. 87
	        
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