340 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 95.
Die unter Z. 1 aufgeführten Königl. Mitglieder bilden mit dem Vorstande den
Verwaltungsausschuß, welcher die Geschäfte der Centralstelle theils selbständig
theils unter Mitwirkung des Gesammtkollegiums zu besorgen hat, soweit deren Erledigung
nicht einer besondern Abtheilung der C. St. zugewiesen ist (s. u.). Derselbe bildet —
insoweit in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens — die
Aufsichtsbehörde für das landwirthschaftliche Schulwesen; dieses Ministerium kann auch
dem Verwaltungsausschuß für einzelne Zweige der Schulaufsicht Personen, welche damit
vertraut sind, mit Stimmrecht beigeben. Im Uebrigen sind dem Verw. Ausschuß alle,
eine kollegiale Berathung erfordernden Geschäfte übertragen, welche nicht der Berathung
im Gesammtkollegium unterstellt sind. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit
von mindestens drei Mitgliedern außer dem Vorstand erforderlich.
Der Berathung des Gesamtkollegiums unterliegen: allgemeine, auf die Landwirth-
schaft bezügliche Anordnungen, sowie die Begutachtung von Gesetzesentwürfen und sonstigen
wichtigen landwirthschaftlichen Arbeiten, etwaige Anträge der Bezirksvereine und Gauverbände,
sowie einzelner Beiräthe in Bezug auf die Landwirtschaft; die Aufstellung des Etats und die
Verwilligung von Unterstützungen für landwirthschaftliche Unternehmungen, sofern solche den
Betrag von 1000 M. übersteigen; endlich alle anderen vom Minister oder dem Vorstande der
Centralstelle dem Gesammtkollegium zugewiesenen Gegenstände. Bei Beschlüssen des Gesammt-
kollegiums müssen mindestens sechs Beiräthe und — mit Einschluß des Vorstandes — wenigstens
vier Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sein.
Bezüglich des Stimmrechts des Vorstandes, der Abstimmung im Gesammtkollegium, der
gesonderten Feststellung des Stimmenverhältnisses der Beiräthe einerseits und der Königl. Mit-
glieder andererseits im Protokoll und des Rechtes des Vorstandes, Beschlüsse des Verwaltungs-
Ausschusses oder des Gesammtkollegiums zu beanstanden und die Entscheidung des betreffenden
Ministeriums einzuholen, gilt ganz dasselbe, wie bei der Centralstelle für Handel und Ge-
werbe (s. u.).
Die Geschäfte des Feldbereinigungswesens (s. o.) sind einer besonderen
Abtheilung der C. St. übertragen, welche aus dem Vorstand und den übrigen
ständig angestellten Mitgliedern sowie aus außerordentlichen Mitgliedern besteht, welche
entweder juristisch oder administrativ oder technisch gebildet sind und vom König ernannt
werden. Die Abtheilung berathet und beschließt in der Besetzung von mindestens fünf
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dabei müssen unter den Anwesenden minde-
stens zwei juristisch oder administrativ und zwei landwirthschaftlich gebildete Mitglieder
sich befinden.
Der Verwaltungsausschuß und die Abtheilung für Feldbereinigung haben die Be-
fugnisse und Obliegenheiten eines Landeskollegiums #).
Neben der Centralstelle, aber derselben formell untergeordnet steht mit dem Zwecke,
die Interessen der Landwirthschaft und der landwirthschaftlichen Gewerbe nach allen
Richtungen zu vertreten, der landwirthschaftliche Verein, gebildet durch die
Gesammtheit freiwillig zusammengetretener Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft.
Derselbe theilt sich im Anschluß an die Oberamtseintheilung in Bezirksvereine,
welche wiederum Gauverbände bilden und in ihrer Gesammtheit durch die Centralstelle
vertreten werden. Mitglied eines Bezirksvereins kann Jeder werden, der sich im Genuß
der Ehrenrechte befindet und einen Jahresbeitrag von mindestens zwei Mark bezahlt.
Die Geschäfte des Bezirksvereins werden von dem Bezirksausschuß besorgt, welcher außer
Vorstand, Schriftführer und Rechner aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern besteht?).
Die Bezirksversammlung, welche jährlich mindestens einmal stattfinden soll, wird durch
sämmtliche dem Bezirksverein angehörigen Mitglieder gebildet.
1) Vgl. die M.V. v. 1. Juli 1886 §88 6—16.
2) Diesem ist auch eine Mitwirkung bei der Wahl der Schaubehörde für die Farrenschau i
Bezirke eingeräumt; s. Ges. v. 16. Juni 1882 Art. 8. h f F schau im