8 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht. 341
Die Gauverbände (zwölf an der Zahl) werden durch die Vereinigung mehrerer,
mit Rücksicht auf die geographische Lage und die landwirthschaftlichen Zustände zusammen-
gehörigen Bezirksvereine konstituirt. Das Organ des Gauverbandes ist der Gauausschuß,
zusammengesetzt aus je drei Mitgliedern eines jeden der zugetheilten Bezirksvereine.
Das eine dieser Mitglieder ist der Vorstand des Bezirksvereins oder dessen Stellvertreter,
die beiden anderen werden von der Bezirksversammlung auf drei Jahre gewählt. Dem
Gauausschuß liegt namentlich die Gründung gemeinschaftlicher landwirthschaftlicher Ein-
richtungen, überhaupt die Pflege aller gemeinschaftlichen Interessen ob, deren Wahrnehmung
ihm von den einzelnen Bezirksvereinen übertragen wird 1); auch hat jeder Gauverband
einen Beirath zur Centralstelle (und einen Stellvertreter) aus den Einwohnern des Gau-
verbandes, welche dem Stande der Landwirthe angehören auf drei Jahre zu wählen ?.
Mit der Landwirthschaft im Zusammenhang steht
a) die dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnete: Landgestüts-
kommission. Ihre Aufgabe ist, auf die Verbesserung der Pferdezucht im Lande hin-
zuwirken. Zu ihrem Geschäftskreise gehört namentlich die Verwaltung des Landgestüts,
aus welchem alljährlich die Hengste über die Beschälzeit auf die Stationen (Beschälplatten)
nach Auswahl der Kommission entsendet werden, um von den Pferdezüchtern gegen eine
Beschälgebühr zur Zucht benützt zu werden. Die Landgestütskommission überwacht den
Beschälbetrieb des Landgestüts wie der Privatbeschälhalter (s. o. S. 333). Die unmittel-
bare Aufsicht über die einzelnen Stationen des Landgestüts führt das Oberamt 50). Der
Kommission untergeordnet ist der Landoberstallmeister, der Landgestütskassier und der
Oberthierarzt für sämmtliche Landgestüte rc. 2c.
b) Die Kommission zur Prüfung der Feldmesser. Die Beeidigung
und Bestellung öffentlicher Feldmesser (§ 36 der deutschen Gewerbeordnung) erfolgt durch
das Oberamt. Dieselbe setzt die Erstehung einer Staatsprüfung voraus, welche durch
eine von dem Ministerium des Innern bestellte und diesem unterstehende Kommission
vorgenommen wird, bestehend aus einem Vorstande und vier Mitgliedern, nämlich je
einem Lehrer der Geometrie an der polytechnischen und an der Baugewerbeschule, einem
Verwaltungsbeamten des Katasterbureaus und einem Bau= oder Verwaltungsbeamten.
Die näheren Bestimmungen über die Prüfung enthält die Königl. V.O. vom 20. Dez.
1873 (vgl. auch die M.V. v. 15. Mai 1874; A.Bl. S. 162). Diejenigen, welche die Prüfung
auf Grund dieser Verordnung erstanden haben ), sind zur Vornahme aller Feldmesserarbeiten
qualifizirt; namentlich sind sie zu Aufnahmen jeder Art für die Fortfübrung der Flurkarten
und Primärkataster, sowie zur Fertigung aller Meßurkunden und Handrisse erechtigt. welche
die Grundeigenthümer über die Veränderung der Bodeneintheilung den Ortsbehörden zu
übergeben haben, wogegen der Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungskarten der
Landesvermessung und im Primärkataster nur von dem Bezirksgeometer (bisher Oberamts-
geometer) vorgenommen werden kannh).
1) Für den Bezirk eines jeden Gauverbandes besteht zur Entscheidung von Beschwerden gegen
die Versagung oder Zurücknahme der Zulassungsscheine für Farren eine Oberschaubehörde, welche
nach Vernehmung des Gauausschusses von der Centralstelle für die Landwirthschaft je auf 3 Jahre
bestellt wird; Ges. v. 16. Juni 1882.
2) Vgl. über die Organisation des Landwirthsch. Vereins das Statut v. 12. April 1877
bezw. 1. Juli 1886 (R.Bl. S. 220f.).
3) Vgl. die angef. Beschäl Ordn. §§ 2—17.
4) Für die früher geprüften gelten bezüglich der Berechtigung zur Vornahme von Messungen
die früheren Unterscheidungen; vgl. die Uebergangsbestimmungen a. a. O. §§ 14—16. Ueber die
Prüfung und Bestellung der Markscheider s. d. Königl. V.O. v. 4. Nov. 1875; vgl. auch die M.V.
v. 13. April 1881 § 1.
5) Vgl. über die Bestellung und Thätigkeit dieser Geometer die M.V. v. 1. Aug. 1894 (R. Bl.
S. 235 f.) betr. die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster §§ 11, 12 f., 53.
Ueber die Landesvermessung überhaupt, welche in den Ressort des Finanzdepartements fällt, s. o.
(Die Oberamtsgeometer wurden bisher von dem Steuerkollegium aus der Zahl der für befähigt