Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

344 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 96. 
fällungen 2c. bedürfen der Genehmigung der Forstdirektionsabtheilung. Die Geldverrechnung, 
der Einnahmen= und Ausgabenetat sowie die Verfügung über den Ertrag bleibt den 
Verwaltungsorganen der Körperschaft überlassen. 7. 
Das für den Forstschutz und die Waldarbeiten erforderliche Personal haben 
die Körperschaften auf ihre Kosten zu bestellen. Der Forstschutz in den Körperschafts- 
waldungen kann aber auch dem Forstschutzpersonale des Staats gegen eine im Vertrags- 
wege festzustellende Entschädigung überlassen werden?). 
Die Aufsicht über die technische Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen 
führen die Forstämter unter Mitwirkung der Oberämter. Ueber diesen beiden Bezirks- 
behörden steht in Unterordnung unter das Ministerium des Innern die Forstdirektion, 
Abtheilung für Körperschaftswaldungen ), welche zugleich nach Art. 46 des Forstpolizei G. 
v. 8. Sept. 1879 die Funktionen der höheren Forstpolizeibehörde für diese Waldungen 
auszuüben hat. Dieselbe besteht aus dem Vorstande der Forstdirektion, Abth. für Staats- 
forsten und aus drei technischen Mitgliedern der letzteren, sowie aus drei dem Departement 
des Innern angehörigen Mitgliedern. Diese Abtheilung entscheidet endgiltig über Be- 
schwerden gegen Verfügungen der Forstämter bezw. dieser und der Oberämter, wogegen 
über Beschwerden gegen Verfügungen der Abtheilung f. K. W. das Ministerium des 
Innern entscheidet4). Die Kosten dieser staatlichen Aufsicht werden von der Staatskasse bezahlt. 
B. Die Forstpolizei. Hierher gehören die Strafbestimmungen zur Sicherung des 
Waldes gegen rechtswidrige und gefährliche Handlungen und der Forstschutzdienst. Die 
Strafbestimmungen gelten ohne Unterscheidung, ob die verbotenen Handlungen in einer 
Staats-- oder Privat= oder in einer körperschaftlichen Waldung begangen worden sind. 
1. Strafbestimmungen?). Neben den gerichtlich strafbaren Hand- 
lungen, nämlich Forstdiebstahl, Forstbeschädigung und Weideübertretungen 5) sind als forst- 
polizeiliche Uebertretungen mit polizeilicher Strafe bedroht: die unbefugte Aneignung 
von Walderzeugnissen in fremdem Wald (Sammeln von Beeren, Pilzen, Leseholz, Ameisen- 
eiern 2c.*7), die Verletzung des Waldeigenthums 5), die Uebertretung der Wegpolizei), 
sicherheitsgefährliche Handlungen (wie die Vernachlässigung der Aufsicht über Thiere, 
Entfernung von Schutzmitteln gegen Unglücksfälle, von Sperrungs= oder Warnungszeichen, 
Nichtverwahrung von Feuer und Licht im Wald, unterlassene Hilfeleistung bei einem 
Waldbrand 2c.) 10), endlich überhaupt Verfehlungen gegen ordnungsmäßig erlassene und 
bekannt gemachte Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Forstpolizeibehörden 1). 
  
1) Ueber die Zuziehung weiterer Grundflächen zum Waldareal vgl. d. Erl. der Forstdirektion 
Abth. f. Körpersch. W. v. 14. Nov. 1878 (A.Bl. S. 351). 
2) S. Art. 1—12 des angef. Ges., Vollz. Verf. IS 4—11 u. die Taxationsanweisung 2c. v. 
27. Mai 1878 §§ 1—16, 20 u. 21, 22—28. Ueber den jährlichen Streunutzungsplan und dessen 
Genehmigung s. den Erl. d. Forstdirektion Abth. f. Körpersch. W. v. 17. Febr. 1882 (A. Bl. S. 86) 
und über die Genehmigung zur Ausstockung (s. o.) den Min. Erl. v. 9. Juli 1880 (A. Bl. S. 282). 
Ueber die regelmäßige Visitation der Körperschaftswaldungen durch die Oberförster u. Forstämter 
s. d. Vollz.Verf. 8 3. 
3) Eingesetzt durch- das Ges. v. 16. Aug. 1875. 
4) A. a. O. Art. 
5) Vgl. das giep . v. 2. Sept. 1879 u. Vollz. Verf. v. 22. Sept. 1879 u. des Forst- 
polizei G. v. 8. Sept. 1879 u. die Instr. zu beiden Gesetzen v. 18. März 1880 (A.Bl. S. 139) 
u. v. 23. Nov. 1888 (A.Bl. S. 360) u. d. Min. Erl. v. 20. April 1882 betr. d. Mitth. der Staats- 
anw. (A. Bl. S. 171). 
6) Forststraf G. Art. 3—35. 
7) Forstpolizei G. Art. 22, 28 Z. 7, 23, 27. 
8) Die einzelnen Fälle f. ebend. Art. 24 Z. 1—3, 26 Z. 2, 28 Z. 1—3, 5 u. 6; Str.G. B. 
§ 370 Z. 1 u. 2. 
9) Forstpolizei G. Art. 28 Z. 4, Art. 25, Str.G.B. 368 3. 9. 
10) ForstpolizeiG. Art. 30—32, Str. G.B. 8 368 Z. 6 
11) ForstpolizeiG#. Art. 29 vgl. m. Art. 17. 
  
 
	        
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